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Verordnung zur Ergänzung des Kirchenmusikgesetzes

Vom 27. November 1996

(ABl. EKD 1997 S. 65)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Bei Anträgen auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt ist der nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenmusikgesetzes geforderte Nachweis über ein Praktikum nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausbildung vor dem Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, die ein Praktikum nicht verbindlich vorschrieb.
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§ 2

Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996, für die Gliedkirchen mit dem jeweiligen Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes in Kraft. Sie tritt jeweils vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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