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Geltungszeitraum von: 01.06.1996
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Verordnung über das Disziplinarrecht der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Disziplinarverordnung – DiszVO)
Vom 8. Mai 1996
(ABl. EKD S. 231)
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd. Nr. | Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Geänderte Paragraphen |
1 | VO z. Änd. der DiszVO | 05.04.2000 | 2000 S. 191 | 6, 7 |
2 | KG z. Änd. der DiszVO | 18.10.2003 | 1,3, 5-7, 12-13 | |
3 | VO z. Änd. der DiszVO | 01.12.2004 | 13 | |
4 | KG z. Änd. des VwGG und z. Änd. der DiszVO | 13.05.2006 | Überschrift, 6-7, 13-14 | |
5 | Gesetzesvertretende VO | 24.03.2010 | Aufhebung der VO für den Bereich der UEK |
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 9. November 1995 (ABl. EKD 1995 Seite 561) folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Diese Verordnung gilt in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Mitgliedskirchen, soweit diese nicht eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
(
2
)
Die von den Mitgliedskirchen getroffenen abweichenden Bestimmungen gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.
#§ 2
Amtskräfte im Sinne des Disziplinargesetzes und dieser Verordnung sind auch Predigerinnen und Prediger im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union.
#§ 3
Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 2 DG.EKD (einleitende Stelle)1# sind:
#- für Amtskräfte, die im unmittelbaren Dienst der Union Evangelische Kirchen in der EKD stehen, das Präsidium;
- für Amtskräfte, die Mitglieder der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) einer Mitgliedskirche sind, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche,
- für die anderen Amtskräfte, die im Dienst oder unter Leitung oder Dienstaufsicht einer Mitgliedskirche stehen, das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Mitgliedskirche;
- für Amtskräfte aus der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, für welche die Zuständigkeit einer anderen Stelle nicht gegeben ist, die Kirchenkanzlei.
§ 4
Rechtskundige im Sinne des § 13 Absatz 5 DG.EKD2# sind auch Diplomjuristinnen und Diplomjuristen mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie Personen mit Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst.
#§ 5
(
1
)
1 Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird je eine Disziplinarkammer gebildet, soweit nicht durch Vereinbarung gemeinsame Disziplinarkammern gebildet werden. 2 Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedskirche kann die Vollkonferenz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche als Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD bestimmen.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Disziplinarkammern sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD von der Vollkonferenz, für die Mitgliedskirchen von deren Synoden berufen. 2 Bei der Bildung gemeinsamer Disziplinarkammern ist in der Vereinbarung festzulegen, in welcher Weise die Berufungen auf die Vollkonferenz und die Synoden der beteiligten Kirchen verteilt werden. 3 Für die Berufungen der Mitglieder der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD soll das Präsidium einen Vorschlag machen.
(
3
)
Die Mitglieder der Disziplinarkammern bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
#§ 6
1 Für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen wird ein gemeinsamer Disziplinarhof gebildet. 2 Die Aufgaben des Disziplinarhofes nimmt der Kirchengerichtshof der EKD wahr. 3 Im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des Disziplinargesetzes der EKD Anwendung.
#§ 8
Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung auf eine andere Stelle wird ausgeschlossen.
#§ 9
Eine Vereidigung im Disziplinarverfahren findet nicht statt.
#§ 10
(
1
)
Eine nach § 33 DG.EKD vorläufig beurlaubte Amtskraft hat auf Verlangen der einleitenden Stelle eine andere ihr zumutbare kirchliche Tätigkeit zu übernehmen.
(
2
)
1 Entspricht die Amtskraft dem Verlangen der einleitenden Stelle nicht, so verliert sie den Anspruch auf Dienstbezüge. 2 Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Amtskraft mit. 3 Diese kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung des Verlustes des Anspruchs auf Dienstbezüge die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. 4 Diese entscheidet durch Beschluss endgültig.
#§ 11
Die Anwendung des § 90 DG.EKD wird ausgeschlossen.
#§ 12
Zuständige Stellen im Sinne des § 114 Nr. 2 DG.EKD sind,
#- wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD entschieden hat, das Präsidium;
- wenn in erster Instanz die Disziplinarkammer einer Mitgliedskirche entschieden hat, die Kirchenleitung dieser Mitgliedskirche.
§ 13
1 Für die Disziplinarkammern der Mitgliedskirchen werden Geschäftsstellen bei den jeweiligen Konsistorien (Landeskirchenämtern) gebildet. 2 Die Aufgabe der Disziplinarkammer der Union Evangelischer Kirchen in der EKD wird durch die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wahrgenommen (ABl. EKD 1996 S. 434). 3 Die Geschäftsstelle befindet sich im Konsistorium dieser Kirche.
#§ 15
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juni 1996 in Kraft.3# 2 Sie wird vom Rat für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Angleichung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche der Union vom 2. März 1994 (ABl. EKD S. 206) außer Kraft.
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3 ↑ Außer Kraft gesetzt durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Disziplinarrecht der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Disziplinarverordnung - DiszVO) vom 24. März 2010, ABl. EKD S. 151).
3 ↑ Außer Kraft gesetzt durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Disziplinarrecht der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Disziplinarverordnung - DiszVO) vom 24. März 2010, ABl. EKD S. 151).