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Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union

Vom 6. Dezember 1957

(ABl. EKD 1958 S. 313)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
VO z. Änd.
07.08.1962
1962 S. 626
6
2
VO z. Änd.
23.05.1976
1976 S. 316
3
3
VO z. Änd. des EGPfDG
15.06.1996
8
Das öffentliche Predigtamt in der evangelischen Kirche wurde bisher meist von Pfarrern und seit einiger Zeit auch von Pfarrvikarinnen versehen, die auf Hochschulen theologisch vorgebildet worden sind. Das soll auch in Zukunft die Regel bleiben. Da es der Kirche von der Heiligen Schrift her freisteht, Gemeindegliedern mit entsprechenden Gaben auch einen anderen Zugang zum Predigtamt zu eröffnen, wird der in der Evangelischen Kirche der Union bereits geübte Dienst des Predigers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.
Die Synode hat daher das nachstehende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Prediger ist zu allen pfarramtlichen Diensten einschließlich der Verwaltung der Sakramente im Rahmen des ihm erteilten Auftrages befugt.
( 2 ) Der Prediger hat entsprechend seinem Ordinationsgelübde sein Amt gemäß den Ordnungen der Kirche auszurichten und sich in seinem ganzen Leben seines Amtes würdig zu erweisen.
( 3 ) Die Kirche gewährt dem Prediger Schutz und Fürsorge in seinem Dienst und in seiner Stellung als Prediger.
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§ 2

( 1 ) Prediger im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen in eine Predigerstelle einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises oder einer Gliedkirche durch das Konsistorium (die Kirchenleitung) berufen wird.
( 2 ) Prediger können angestellt werden
  1. in besonders eingerichteten Predigerstellen einer Kirchengemeinde,
  2. in einer Kirchengemeinde, deren Pfarrstelle auf Zeit in eine Predigerstelle umgewandelt worden ist,
  3. zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben (zum Beispiel in Stadtrandgebieten, in Anstaltsgemeinden, in einem kirchlichen Gemeindeverband, einem Kirchenkreis oder in der Gliedkirche).
( 3 ) Für die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Predigerstellen gelten die gliedkirchlichen Bestimmungen über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sinngemäß.
( 4 ) Das Dienstverhältnis des Predigers ist ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Es kann nur nach Vorschriften von Kirchengesetzen verändert oder beendet werden.
( 5 ) Der Prediger ist Geistlicher im Sinne der Gesetze.
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§ 3

( 1 ) Zur Ausbildung für das Amt des Predigers können Gemeindeglieder zugelassen werden, die nach der Art ihrer Teilnahme am kirchlichen Leben als dafür geeignet erscheinen und Gaben der Wortverkündigung und Seelsorge erkennen lassen. Sie müssen
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein,
  2. gesund und frei von solchen Gebrechen sein, die sie an der Ausübung des Amtes hindern.
( 2 ) Sie sollen möglichst eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, über eine befriedigende Allgemeinbildung, etwa entsprechend der mittleren Reife, verfügen und mindestens 20 Jahre alt und nicht älter als 40 Jahre sein.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet die Kirchenleitung oder die von ihr beauftragte Stelle.
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§ 4

( 1 ) Die Meldung zur Ausbildung ist an das Konsistorium (die Kirchenleitung) zu richten.
( 2 ) Folgende Unterlagen sind beizufügen:
  1. ein handgeschriebener Lebenslauf,
  2. Tauf- und Konfirmationsschein,
  3. Gesundheitszeugnis eines Vertrauensarztes,
  4. ein Gutachten des zuständigen Gemeindepfarrers,
  5. Zeugnisse über die Schul- und Allgemeinbildung sowie über die Berufsausbildung und -tätigkeit,
  6. die Namen zweier Gemeindeglieder, die über den Bewerber Auskunft geben können.
( 3 ) Das Gutachten des zuständigen Gemeindepfarrers soll über die Stellung des Bewerbers zu Wort und Sakrament, über seine Mitarbeit im Dienst der Gemeinde und über seine voraussichtliche Eignung für das Amt des Predigers Aufschluss geben.
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§ 5

Die Ausbildung erfolgt auf Predigerschulen, die durch die zuständige Gliedkirche und den Rat der Evangelischen Kirche der Union anerkannt worden sind.
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§ 6

( 1 ) Die Ausbildung des Predigers erstreckt sich über drei Jahre seminaristischer und ein Jahr praktischer Ausbildung; bei älteren Bewerbern kann die Zeit der seminaristischen Ausbildung um ein halbes Jahr verkürzt werden, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Den Gliedkirchen wird es freigestellt, die Ausbildungszeit um ein Jahr zu verlängern, wenn dafür die Probezeit nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes um ein Jahr verkürzt wird.
( 2 ) Lehrfächer der Predigerschule sind:
Bibelkunde,
Auslegung des Alten und Neuen Testaments,
Kirchengeschichte in ausgewählten Abschnitten,
Glaubens- und Sittenlehre anhand der Bekenntnisschriften der Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsfragen,
Kirchen- und religiöse Gegenwartskunde,
Jugendkunde,
Predigtlehre mit Übungen,
Katechetik mit Übungen,
Kirchliche Amtshandlungen,
Liturgik und Gesangbuchkunde,
Seelsorge,
Kirchliche Verwaltung,
Griechisch fakultativ.
( 3 ) Die praktische Ausbildung erfolgt bei einem Pfarrer in einem Gemeindepfarramt. Ein Teil davon kann in einer geeigneten kirchlichen Anstalt abgeleistet werden. Die Zuweisung erfolgt durch das Konsistorium.
( 4 ) Während der seminaristischen Ausbildung untersteht der Predigerschüler der Aufsicht des Rektors der Predigerschule. Auch während der praktischen Ausbildung verbleibt er im Verband seiner Predigerschule. Im Übrigen finden für die Zeit des Praktikums die für die Dienstaufsicht über die Lehrvikare geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7

( 1 ) Der Predigerschüler hat zwei Prüfungen abzulegen. Die erste findet vor Beginn der praktischen Ausbildung, die zweite nach Abschluss der Gesamtausbildung statt. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Gaben und Kenntnisse besitzt, die eine wirksame Ausübung des Predigeramtes erhoffen lassen.
( 2 ) Die Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den die für die Predigerschule zuständige Kirchenleitung bestellt oder bestätigt.
( 3 ) Über die Zulassung zur ersten Prüfung entscheidet die Lehrerkonferenz der Predigerschule. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Konsistorium aufgrund eines Gutachtens der Lehrerkonferenz der Predigerschule und des Leiters des Praktikums.
( 4 ) Die näheren Einzelheiten der Prüfungen werden in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt.
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§ 8

( 1 ) Wenn der Bewerber die Abschlussprüfung bestanden hat, entscheidet die Kirchenleitung, ob er als Anwärter des Predigeramtes zum Probedienst zuzulassen ist. Mit der Zulassung erhält er die vorläufige Befugnis zur Wortverkündigung, zum Unterricht und für die Seelsorge.
( 2 ) Der Probedienst dauert zwei Jahre. In dieser Zeit wird der Anwärter des Predigeramtes vom Konsistorium im Benehmen mit dem zuständigen Generalsuperintendenten (Propst) mit der Dienstleistung in einer der im § 2 bezeichneten Stellen oder mit der Hilfeleistung bei einem Pfarrer beauftragt.
( 3 ) Die für den Pfarrer zur Anstellung geltenden Bestimmungen über den Probedienst (Entsendungsdienst) finden entsprechende Anwendung.
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§ 9

( 1 ) Einem Anwärter des Predigeramtes, der sich während der Dauer des Probedienstes der kirchlichen Aufsicht nicht fügt, seine Fortbildung vernachlässigt oder ein für einen künftigen Diener der Kirche unwürdiges Verhalten zeigt, ist bei leichteren Verstößen eine Mahnung, in schwereren Fällen ein Verweis zu erteilen, wenn voraufgegangene Maßnahmen brüderlicher Zucht vergeblich gewesen sind; in wiederholten oder besonders schweren Fällen kann er aus der Liste der Anwärter des Predigeramtes gestrichen werden.
( 2 ) Für die Entscheidung ist das Konsistorium zuständig. Es hat den Anwärter des Predigeramtes, den Superintendenten und den Generalsuperintendenten (Propst) vorher zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden. Sie ist mit der Begründung dem Anwärter des Predigeramtes zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Konsistoriums ist die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.
( 3 ) Die Streichung in der Liste der Anwärter des Predigeramtes hat die Entziehung der dem Anwärter des Predigeramtes beigelegten Befugnisse zur Folge und beendet das Dienstverhältnis.
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§ 10

( 1 ) Hat sich der Anwärter im Probedienst bewährt, so stellt das Konsistorium (die Kirchenleitung) seine Anstellungsfähigkeit fest und händigt ihm darüber ein Zeugnis aus.
( 2 ) Wenn es die mit dem Anwärter während des Probedienstes gemachten Erfahrungen als ratsam erscheinen lassen, soll ihm möglichst frühzeitig eine andere kirchliche Tätigkeit nahegelegt werden.
( 3 ) Erweist sich eine Verwendung im kirchlichen Dienst als nicht möglich, so ist er unter Gewährung eines Übergangsgeldes oder einer einmaligen Abfindung aus dem kirchlichen Dienst zu entlassen.
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§ 11

( 1 ) Zur Ausbildung für das Amt des Predigers kann die Kirchenleitung in besonderen Fällen auf gemeinsamen Vorschlag des Generalsuperintendenten (Propstes) und des zuständigen Ausbildungsreferenten auch andere Mitarbeiter im Dienst am Wort einberufen, die sich in der praktischen Arbeit besonders bewährt haben und ausgesprochene Gaben auf dem Gebiet der Wortverkündigung und Seelsorge besitzen.
( 2 ) Die Kirchenleitung entscheidet darüber, welchen Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung der Vorgeschlagene nachzuholen hat und worin er zu prüfen ist.
( 3 ) Erweist es sich, dass der Vorgeschlagene mit Rücksicht auf seine Bewährung und Vorbildung einer ergänzenden Ausbildung nicht mehr bedarf, so wird mit ihm vor der Übernahme in den Predigerstand ein Kolloquium gehalten.
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§ 12

( 1 ) Die Ordination des Predigers erfolgt auf Beschluss der Kirchenleitung bei der ersten Übernahme eines Predigeramtes. Über die Ordination wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Ordinator und vom Ordinierten zu unterzeichnen ist. Der Ordinierte erhält eine Ordinationsurkunde.
( 2 ) Der Prediger wird im Gemeindegottesdienst durch den zuständigen Superintendenten unter Überreichung der Berufungsurkunde in sein Amt eingeführt.
( 3 ) Dem ordinierten Prediger wird für die Dauer seines Amtes die Bezeichnung „Pastor“ zuerkannt.
( 4 ) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Prediger die für den Pfarrer vorgeschriebene Amtstracht.
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§ 13

( 1 ) Die Dienstaufsicht über den Prediger liegt dem Superintendenten ob.
( 2 ) Der Prediger nimmt an den für die Weiterbildung der kirchlichen Amtsträger im Kirchenkreis getroffenen Einrichtungen teil.
( 3 ) Der Prediger ist verpflichtet, die von der Kirche eingerichteten Förderungskurse zu besuchen.
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§ 14

Die Besoldung und Versorgung der Prediger wird in einer besonderen Besoldungs- und Versorgungsordnung geregelt, die auch nähere Bestimmungen über die Zahlung eines Übergangsgeldes oder einer Abfindung nach § 10 enthalten muss.
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§ 15

( 1 ) Der Prediger kann durch das Konsistorium (die Kirchenleitung) in eine andere Stelle versetzt oder mit der Verwaltung einer anderen Stelle beauftragt werden, wenn ein besonderer kirchlicher Notstand vorliegt. Der Prediger, der Gemeindekirchenrat, der Superintendent und der Generalsuperintendent (Propst) sind vorher zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde bei der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle zulässig, die endgültig entscheidet.
( 2 ) Im Übrigen finden, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes vorgeschrieben wird, die für die Pfarrer geltenden Vorschriften über die Ordination, über die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung des Dienstverhältnisses sowie über die Dienstaufsicht entsprechende Anwendung.
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§ 16

Dieses Kirchengesetz findet in den einschlägigen Bestimmungen auch auf die bei seinem Inkrafttreten im Amt befindlichen Prediger Anwendung.
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§ 17

( 1 ) Dieses Kirchengesetz wird durch den Rat gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Kraft gesetzt.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt für dessen Geltungsbereich die Vorläufige Ordnung für das Amt des Predigers vom 16. Mai 1950 (ABl. EKD 1950 Nr. 114) außer Kraft.
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§ 18

Die Ausführungs- und Überleitungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche der Union, jeweils für ihren Bereich.