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Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege
im Bereich der Evangelischen Kirche der Union

Vom 11. Juni 1963

(ABl. EKD S. 480)

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Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Auf Grund des Artikels 7 Absatz 1 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union gibt der Rat nachstehende Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege:
Nachdem durch die Kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 11. November 1960 (ABl. EKD Nr. 140)1# der Orgelbau und die Orgelpflege der Fachaufsicht unterstellt worden sind, ist die Erteilung der nach § 1 Ziff. 8 des Vermögensaufsichtsgesetzes vom 18. Juli 1892 (KiVOBl. 1893 S. 9) erforderlichen aufsichtlichen Genehmigung zum Neu- oder Umbau oder zur Instandsetzung von Orgeln in gottesdienstlichen Räumen, einschließlich etwaiger Änderungen der Aufstellung einer Orgel, davon abhängig zu machen, dass den nachstehenden Richtlinien genügt wird.
Die fachliche Beratung der Kirchengemeinden und die Überwachung der Innehaltung der Richtlinien liegt gemäß § 16 der Kirchenmusikalischen Fachaufsichtsordnung bei der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (dem Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamt). Diese (dieses) ist darum vor der Genehmigung für den Bau oder Umbau von Orgeln zu beteiligen.
Die in den Richtlinien genannten Orgelfachberater sind Mitglieder und Beauftragte der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes). Es bleibt den Gliedkirchen überlassen, Aufgaben und Zuständigkeiten, die in den Richtlinien dem Kirchenmusikwart zugedacht sind, auf den Landeskirchenmusikwart oder den Propsteikirchenmusikwart zu übertragen.
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I. Neubauten
1.
Bereits während der Ausarbeitung der Baupläne für eine neue Kirche oder ein anderes kircheneigenes Gebäude, in dem eine Orgel (Kleinorgel, Positiv, Chororgel) aufgestellt werden soll, ist in gemeinsamer Beratung zwischen Architekt, Kirchlichem Bauamt, Orgelfachberater und Kirchenmusiker (gegebenenfalls dem zuständigen Kirchenmusikwart) dafür Vorsorge zu treffen, dass der für die Orgel in Aussicht genommene Platz für ihre Klangauswirkung und für die Aufstellung von Sängern und Instrumenten geeignet und ausreichend ist. Auch wenn in einem bereits vorhandenen Raum eine Orgel eingebaut werden soll, sind außer dem Baufachberater des Konsistoriums (Landeskirchenamts) die oben Genannten zu beteiligen.
2.
Die Unterbringung von Orgeln vor großen Fenstern, in tief zurückliegenden Turmräumen und in der Nähe von Heizungsschächten ist zu vermeiden, ebenso die Führung von Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen und von Zugängen zu Schornsteinen durch den Orgelraum. Die für das Gebläse erforderliche Luft soll dem Raum entnommen werden, in dem die Orgel steht; ist dies nicht möglich, so empfiehlt es sich, für maßvolle Erwärmung des Gebläseraumes zu sorgen. Um im Falle eines Brandes das Übergreifen von Feuer zu verhüten, sind die Verbindungen (Türen, Wände und Decken) zwischen Orgelraum und Dachboden (oder Turm) feuersicher zu gestalten.
3.
Die Disposition einer neuen Orgel wird, wenn ein hauptberuflicher örtlicher Kirchenmusiker vorhanden ist, in der Regel von diesem in Zusammenarbeit mit einem Orgelfachmann entworfen und ist der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (dem Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamt) von der Kirchengemeinde mit einer Stellungnahme des Kirchenmusikwarts zur Prüfung einzureichen. Zur Disposition gehören auch die Angaben über das Windladensystem, über Spieltischanlage, Klaviaturenumfang und das Traktur- und Regierwerk. Multiplex-Orgeln und sogenannte elektronische Orgeln können nicht mit einer Genehmigung rechnen.
4.
In der Disposition müssen Angaben enthalten sein über:
a)
die Register und ihre Fußtonzahl,
b)
Zusammensetzung der Mixturen,
c)
das gewünschte Material der Pfeifen (bei Zinnpfeifen Angabe des Zinngehaltes),
d)
die Verwendung von überblasenden und verkürzten Registern,
e)
Tonumfang jedes einzelnen Registers,
f)
die Normalstimmung (in der Regel für a' 880 Schwingungen bei 15° Celsius),
g)
die Zahl und Art der Nebenregister und Spielhilfen (sie sind von den klingenden Registern zu trennen und im Anschluss an die Disposition besonders anzugeben), wobei Anordnung und Funktion (doppelwirkend, sich gegenseitig auslösend und dgl.) kenntlich zu machen sind,
h)
die etwaige Wiederverwendung alter Teile einer vorhandenen Orgel.
5.
Von den Windladensystemen gebührt der Tonkanzellenlade der Vorzug. Soll ein anderes System als die zumeist gebaute Schleiflade Verwendung finden, so ist das besonders zu vermerken und zu begründen. Pneumatische Traktur ist tunlichst zu vermeiden. Elektrische Traktur sollte nur in zwingenden Ausnahmefällen (etwa aus raumtechnischen Gründen) verwendet werden.
6.
Nach Billigung des eingereichten Dispositionsentwurfes durch die Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (das Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt) sollen in der Regel zwei, doch nicht mehr als drei Orgelbaufirmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Es ist unzulässig, den Konkurrenzfirmen Einblick in die eingereichten Baupläne und Konstruktionszeichnungen zu geben. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamts) auf die Einholung von Konkurrenzangeboten verzichtet werden.
7.
Der Kostenanschlag
Im Kostenanschlag sollen klare Angaben mit Einzelpreisen gemacht werden. Als Mindestforderung sind nachstehende Punkte zu beachten.
Angabe
a)
der einzelnen Register und ihrer Fußtonzahl;
b)
der Bauformen der Stimmen, z.B. offen, gedeckt, halbgedeckt, konisch, zylindrisch oder überblasend;
c)
des Materials und der Wandstärke (auf Taste C) der einzelnen Pfeifen jedes Registers; Legierungen sind in Gewichtsprozenten zu bestimmen und dabei zu bemerken, ob gegossenes oder gewalztes Zinn Verwendung findet; bei Holzpfeifen ist die Holzart und das Material der Füße, der Kerne und der Vorschläge zu benennen; bei Zungenstimmen das Material der Becher, der Zungen, der Stiefel;
d)
der Sonderfälle, wenn ein Register nicht durchweg in gleicher Bauart und in gleichem Material ausgeführt oder in eine andere vorhandene Stimme übergeführt wird, unter genauer Nennung der Anzahl der betreffenden Pfeifen;
e)
bei mehrchörigen Stimmen über die Chorzahl und die Zusammensetzung auf C;
f)
gegebenenfalls der Zahl und der Bezeichnung der aus einer alten Orgel ganz oder teilweise wiederverwendeten alten Stimmen sowie der wiederverwendeten sonstigen Orgelteile, z.B. Windlagen, Bälge und dgl.;
g)
der Art des Gerüstwerkes (Holz- oder Eisenkonstruktion);
h)
des Materials und der Bauart der Windladen, auch in ihren einzelnen Teilen;
i)
des Materials der Traktur in allen Teilen, bei elektrischer Traktur insbesondere auch über Art und Material der Kontakte;
k)
der Wandstärken und des Materials etwaiger Schwellkästen;
l)
über die Art des Spieltisches (Schrank, Tisch, angebaut, freistehend, fahrbar), über Form und Anordnung der Spielhilfen (Koppeln, Tremulanten usw.); über die Holzart des Spieltisches (unter Vermeidung wurmgefährdeten Weichholzes), über Anzahl und Umfang der Klaviaturen (normal sind es 58 [56] Tasten im Manual – C bis a"' [g'"], bzw. 30 im Pedal – C bis f' –), ferner über das Material der Ober- und Untertasten der Manuale und des Pedals und über Art, Form und Lage der Pedaltastatur; über Mensur der Manual-und Pedaltastatur; Pedal c unter Manual c'; über Notenpult und verstellbare Orgelbank;
m)
der Art der Bälge und der Anzahl der Magazine;
n)
des zur Verwendung kommenden Winddruckes in den Klavieren;
o)
über die Art der Intonation und Angabe, ob offene oder eingekulpte Pfeifenfüße;
p)
des Fabrikates des elektrischen Gebläses, der Leistung (in cbm je Minute), der Umdrehungszahl und PS. Das Baujahr des Motors ist von der Lieferfirma des Motors zu benennen.
Der Kostenanschlag muss sich genau an die Einzelheiten der Disposition halten. Ebenso müssen aus dem Kostenanschlag Lieferzeit, Garantiedauer und -umfang sowie Zahlungsbedingungen zu ersehen sein. Abänderungsvorschläge zu machen, ist den aufgeforderten Firmen freigestellt; sie müssen außer einer kurzen Begründung Angaben über die entstehenden Kosten enthalten.
8.
Die eingegangenen Angebote sind vor der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats (des Presbyteriums) der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (dem Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamt) zur Prüfung zuzuleiten. Die Auftragserteilung durch den Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) darf erst nach Erteilung der Genehmigung des Konsistoriums (des Landeskirchenamts) erfolgen.
Dem Genehmigungsgesuch sind beizufügen:
a)
eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über den Beschluss des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums),
b)
gegebenenfalls der Nachweis der Zustimmung des lastenpflichtigen Privatpatrons,
c)
ein Plan über die Kostendeckung bzw. Schuldentilgung,
d)
die eingegangenen Kostenangebote.
9.
Wenn sich die zuständigen Stellen darüber schlüssig geworden sind, welcher Firma der Bau der Orgel übertragen werden soll, ist ein Gestaltungsentwurf für das Orgelgehäuse anzufordern. Dieser Entwurf ist mit einem Kostenangebot für Gehäuse und Prospekt beim Konsistorium (Landeskirchenamt) zur Genehmigung einzureichen. Dabei ist anzugeben, welche Register bzw. Pfeifen in den Prospekt aufgenommen werden. Neben der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (dem Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamt) ist auch das Kirchliche Bauamt an der Genehmigung zu beteiligen.
10.
Im Falle eines lastenpflichtigen staatlichen Patronats und bei anderweitigen Verpflichtungen des Staates der Kirche gegenüber muss die Zustimmung der staatlichen Dienststellen zum Bau einer neuen Orgel wie zur Veränderung und Instandsetzung einer alten Orgel möglichst frühzeitig durch Vermittlung des Konsistoriums (Landeskirchenamts) eingeholt werden.
11.
Alle Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Ergibt sich bei der Ausführung des Orgelbaus die Notwendigkeit, in Einzelheiten von dem Angebot abzuweichen, so bedarf es dazu der vorherigen Zustimmung des Orgelfachberaters und des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums). Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
12.
Nach Beendigung des Orgelbaus wird die Orgel durch den Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) abgenommen. Die Abnahmeprüfung erfolgt durch den Orgelfachberater. Zu der Abnahmeprüfung ist der betreffende Orgelbauer oder ein von ihm benannter Vertreter hinzuzuziehen. Ist die Orgel ohne Mitwirkung anderer nach den Plänen des Fachberaters gebaut worden, so ist die Abnahmeprüfung von einem anderen Beauftragten der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes) vorzunehmen. Über die Abnahmeprüfung ist der Kirchengemeinde ein schriftliches Gutachten zu erstatten, das dem Konsistorium (Landeskirchenamt) in Abschrift zur Kenntnis zugeht. In dem Gutachten sind etwaige Abweichungen vom Kostenanschlag ausdrücklich und einzeln aufzuführen.
13.
Ist die Erfüllung des Lieferungsvertrages einwandfrei festgestellt oder sind etwaige Beanstandungen später beseitigt, oder ist die Abweichung durch Ziffer 11 der Richtlinien gedeckt, so ist dem Gemeindekirchenrat (Presbyterium) die Abnahme der Orgel (§ 640 Abs. 1 BGB) oder ihre Abnahme unter Vorbehalt etwaiger Gewährsansprüche (§ 640 Abs. 2 BGB) zu empfehlen. Der entsprechende Beschluss des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) ist dem Orgelbauer und in Abschrift dem Konsistorium (Landeskirchenamt) zuzustellen.
14.
Auch für den Fall, dass die Orgel gestiftet wird, ist nach den Bestimmungen der Ziffern 3-13 zu verfahren.
II. Umbauten
A. Allgemein geltende Bestimmungen
15.
Alle in Abschnitt I über Neubauten von Orgeln aufgeführten Bestimmungen sind bei Umbauten und Erweiterungen von Orgeln sinngemäß anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen über die Abnahme fertiger neuer Orgeln.
16.
Der in Ziffer 7 genannte Dispositionsvorschlag muss in solchen Fällen genaue Angaben enthalten über
a)
die bisherige und die etwa geplante neue Disposition der Orgel,
b)
die von Prospekt, Spieltisch, Laden, Traktur usw. der alten Orgel wieder zu verwendenden Teile,
c)
die verbleibenden, die umzubauenden und die neu zu liefernden Register.
B. Zusätzliche Bestimmungen für die unter Denkmalschutz stehenden Orgeln
17.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Orgeln und solchen, die als besonders klangtypisch zu bewerten sind, dürfen irgendwelche Veränderungen nur mit Zustimmung des Landeskonservators (Instituts für Denkmalpflege) vorgenommen werden.
18.
Vor der Veränderung einer solchen Orgel sollte der Neubau einer zweiten Orgel unter Erhaltung und etwaiger Versetzung der alten Orgel an einen anderen Platz in Erwägung gezogen werden; das Ergebnis dieser Überlegungen ist in dem Genehmigungsgesuch zu begründen.
19.
Bei der Veränderung einer unter Denkmalschutz stehenden Orgel muss alles für die klangliche Eigenart des Werkes Wesentliche erhalten bleiben. Die Abänderung der Mensuren, die Ausmerzung alter Register, die Ersetzung alter Pfeifen, alter Windladen, des Systems der vorhandenen Traktur darf nur mit vorher einzuholender schriftlicher Zustimmung der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes) und des Landeskonservators (Instituts für Denkmalpflege) vorgenommen werden. Nachträglich eingebaute stilwidrige Register sind nach Möglichkeit durch rekonstruierte zu ersetzen und stilwidrige Intonationen und Intonationsvorrichtungen zu beseitigen. Es wird auf die im »Weilheimer Regulativ«; der Gesellschaft der Orgelfreunde festgelegten Richtlinien verwiesen.
20.
Sind mit dem Eingriff an der Orgel Änderungen des Prospekts verbunden, so ist ein Lichtbild des alten und eine Entwurfsskizze des umgeänderten Prospektes dem an das Konsistorium (Landeskirchenamt) zu richtenden Genehmigungsgesuch beizufügen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) führt seinerseits die Zustimmung des Landeskonservators (Instituts für Denkmalpflege) herbei.
21.
Die Abnahme einer veränderten, unter Denkmalschutz stehenden Orgel steht dem Orgelfachberater des Konsistoriums (Landeskirchenamts) unter Beteiligung des Landeskonservators (Instituts für Denkmalpflege) zu, sofern die Abnahme nicht durch den Fachberater des Amtes für Denkmalpflege erfolgt.
III. Instandsetzungen
A. Allgemein geltende Bestimmungen
22.
Kleine Instandsetzungen technischer Art, die der Kirchenmusiker für nötig hält und die das Werk weder musikalisch noch in seinem Aussehen und in seinem Pfeifenbestand verändern, können vom Gemeindekirchenrat (Presbyterium) in Auftrag gegeben werden.
23.
Wenn die Instandsetzungen über die Behebung von Materialschäden oder Funktionsstörungen hinausgehen, ist der Kirchenmusikwart hinzuzuziehen.
24.
Bei klanglich oder technisch unbefriedigenden Orgeln ist an Stelle kostspieliger Instandsetzungen ein Um- oder Neubau vorzusehen. Der Kirchenmusikwart hat in solchen Fällen den Orgelfachberater zu beteiligen.
B. Zusätzliche Bestimmungen für die unter Denkmalschutz stehenden Orgeln
25.
Die Genehmigung für Instandsetzungsarbeiten an Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen, muss unter Beifügung eines Gutachtens des Orgelfachberaters beim Konsistorium (Landeskirchenamt) beantragt werden. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) wird im Einzelfall prüfen, ob die Belange der staatlichen Denkmalpflege berührt werden und daher auch der Landeskonservator (das Institut für Denkmalpflege) zu beteiligen ist.
26.
Bei allen Instandsetzungsarbeiten einer unter Denkmalschutz stehenden Orgel ist der Orgelbauer verpflichtet, die etwa zu erneuernden Teile genau nach dem Muster des Vorhandenen und in gleichem Material anzufertigen. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Zentralstelle für Orgelbau und Glockenwesen (des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes) zulässig, die (das) sich darüber mit dem Landeskonservator (Institut für Denkmalpflege) verständigt. Der Orgelfachberater hat sich persönlich davon zu überzeugen, dass der Orgelbauer diese Bestimmungen befolgt hat.
IV. Orgelpflege
A. Allgemein geltende Bestimmungen
27.
Die pflegsame Behandlung und Wartung der Orgel ist Sache des Kirchenmusikers. Er hat für die Instandhaltung des Werkes zu sorgen, indem er kleinere Schäden selbst abstellt und die Beseitigung aller anderen veranlasst.
28.
In ein Orgeltagebuch sind unter Angabe des Datums alle Störungen und Beschädigungen des Instrumentes einzutragen, sowie etwaige bauliche Schäden, die die Orgel gefährden (undichtes Dach, undichte Fenster, Mauerrisse und dgl.). Es ist dem mit der Überwachung und Durchsicht der Orgel beauftragten Orgelbauer bei dessen Besuch vorzulegen, vom geschäftsführenden Pfarrer oder dem Kirchmeister hin und wieder nachzuprüfen und mit einem entsprechenden schriftlichen Vermerk und Datum zu versehen. In dringenden Fällen hat der Kirchenmusiker die Eintragung unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
29.
Den Zugang zur Orgel und zum Spieltisch hat der Kirchenmusiker unter Verschluss zu halten. Den Zutritt ins Innere der Orgel darf er Dritten nur in seiner Gegenwart gestatten.
30.
Um die sachgemäße Pflege, Instandhaltung und Stimmung der Orgel zu gewährleisten, ist mit einem zuverlässigen Orgelbauer ein Vertrag abzuschließen, in dem dieser sich verpflichtet, möglichst zweimal, mindestens aber einmal im Jahr die Orgel zu stimmen und durchzusehen, kleinere Mängel zu beseitigen und die Eintragung größerer Mängel in das Orgeltagebuch vorzunehmen. Diese Eintragung hat der Kirchenmusiker dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) vorzulegen, der sie baldmöglichst dem Gemeindekirchenrat (Presbyterium) zur Kenntnisnahme und Beschlussfassung zuleitet. Wo es die Verhältnisse nahelegen, ist die Zusammenfassung mehrerer Kirchengemeinden durch einen gemeinsamen Orgelpflegevertrag zu empfehlen.
31.
Bei elektrischem Gebläse ist die Pflege und Ölung des Motors einem geeigneten Elektrotechniker zu übertragen.
32.
Zur Vermeidung von Schäden an der Orgel empfiehlt es sich, die Kirche nicht zu schnell anzuheizen. Bei Dampf- und insbesondere bei Luftheizungsanlagen ist unter Kontrolle durch einen Hygrometer für genügenden Feuchtigkeitsgehalt der Luft (ca. 60%) zu sorgen. Nötigenfalls müssen in der Orgel großflächige Verdunstungsgefäße aufgestellt, unter Umständen noch weitergehende Maßnahmen getroffen werden.
33.
Bei Reinigungsarbeiten in der Kirche ist das Aufwirbeln von Staub nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Orgelempore darf nur mit feuchten Tüchern, mit feuchtem Sägemehl oder ähnlichem gesäubert werden.
B. Zusätzliche Bestimmungen für die unter Denkmalschutz stehenden Orgeln
34.
Orgeln unter Denkmalschutz, die besonders wertvoll sind, dürfen nur von solchen Personen gespielt werden, die sich über ihre Sachkunde ausweisen können und vom Gemeindekirchenrat (Presbyterium) die Genehmigung dazu erhalten haben.
35.
Die Erteilung von Unterricht auf einer unter Denkmalschutz stehenden Orgel und ihre Benutzung als Übungsinstrument ist nur mit der ihrem Wert entsprechenden Vorsicht gestattet und kann nötigenfalls auf Ersuchen des Orgelfachberaters vom Gemeindekirchenrat (Presbyterium) überhaupt verboten werden.
36.
In dem Orgelpflegevertrag ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Orgelbauer keinerlei Veränderungen an Traktur, Laden, Winddruck und Pfeifenwerk vornehmen darf. Nach jeder Stimmung oder Durchsicht hat er dem Kirchenmusiker über den Zustand des Werkes einen kurzen Bericht zu erstatten, der in das Orgeltagebuch einzutragen ist. Enthält der Bericht irgendeine bemerkenswerte oder auffällige Beobachtung, so ist er sobald wie möglich dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) und dem Orgelfachberater zur Kenntnis zu bringen.
V. Orgelbestandsaufnahme
37.
Zur planmäßigen Durchführung der vorstehenden Bestimmungen ist eine Bestandsaufnahme aller Orgeln erforderlich, die in einer zentralen Orgelkartei gesammelt werden. Bei dieser Bestandsaufnahme sind alle für eine Orgel und ihren Bau wichtigen Tatsachen formularmäßig auf drei Fragebögen festzustellen. Das eine dieser drei Formulare wird der Kirchengemeinde für ihre Akten zurückgegeben, sobald es mit den beiden anderen vom Orgelfachberater geprüft und nötigenfalls berichtigt ist. Die dem Konsistorium (Landeskirchenamt) verbleibenden Formulare werden aufbewahrt. Treten im Laufe der Zeit an der Orgel Änderungen ein, so sind diese in das bei der Kirchengemeinde ruhende Formular einzutragen.
Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien vom 1. Februar 1944 (GBL d. DEK. S. 10), die hiermit aufgehoben werden.

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1 ↑ Jetzt: Abschnitt III des Kirchenmusikgesetzes (Nr. 450)