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Richtlinie für den pfarramtlichen Dienst
im Nebenberuf oder im Ehrenamt
(NEPRL)

Vom 4. Juni 1997

(ABl. EKD S. 401)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
bisher keine Änderungen
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union zur Ausführung von § 102 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) folgende Richtlinie beschlossen:
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1. Abschnitt
Grundbestimmungen

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§ 1

( 1 ) Frauen und Männer, die ordiniert sind und die im übrigen die Voraussetzungen des § 12 PfDG erfüllen, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt beauftragt werden.
( 2 ) Die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes gelten entsprechend, soweit sie nicht ein hauptamtliches Dienstverhältnis voraussetzen oder in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2

( 1 ) Die Beauftragung setzt voraus, dass pfarramtlicher Dienst regelmäßig und auf Dauer wahrgenommen werden soll und dass kirchliches Interesse für die Ausübung des Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt besteht. Soll der Dienst in einer Pfarrstelle ausgeübt werden, so ist die Beauftragung nur zulässig, wenn die Stelle nicht zur Besetzung freigegeben ist oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber nicht zur Verfügung stehen.
( 2 ) Die mit einem pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt Beauftragten sind Geistliche im Sinne der Gesetze.
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2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 3

Über die Beauftragung entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Antrag des Leitungsorgans der Körperschaft, in deren Bereich der pfarramtliche Dienst ausgeübt werden soll. Vor einer Beauftragung mit dem Dienst in einer Kirchengemeinde ist der zuständige Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) zu hören.
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§ 4

( 1 ) Wer mit der Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt beauftragt ist, erhält eine Dienstanweisung.
( 2 ) Die Dienstaufsicht liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie beim Konsistorium (Landeskirchenamt).
( 3 ) Für die Dauer der Beauftragung lautet die Dienstbezeichnung »Pastorin« oder »Pastor«.
( 4 ) Die Beauftragten werden der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
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§ 5

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nehmen die Beauftragten an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates (des Presbyteriums) teil. Die Teilnahme an Sitzungen anderer kirchlicher Organe oder sonstiger Gremien wird in der Dienstanweisung geregelt.
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§ 6

( 1 ) Die Beauftragung erlischt, wenn die oder der Beauftragte Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verliert.
( 2 ) Die Beauftragung ist zu widerrufen,
  1. wenn die oder der Betroffene dies beantragt, insbesondere wenn die Wahrnehmung des Dienstes mit der gewissenhaften Erfüllung eines Hauptberufs nicht mehr vereinbar ist, oder
  2. wenn die oder der Betroffene den Auftrag für Zwecke missbraucht, die mit der Ausübung eines pfarramtlichen Dienstes nicht vereinbar sind.
( 3 ) Die Beauftragung kann widerrufen werden
  1. auf Antrag des Leitungsorgans der Körperschaft, insbesondere wenn ein Tatbestand vorliegt, der bei Bestehen eines Pfarrdienstverhältnisses eine Veränderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würde,
  2. wenn eine Voraussetzung für die Beauftragung weggefallen ist, insbesondere wenn die Beauftragung mit Rücksicht auf einen anderen kirchlichen Dienst geschehen ist und dieser endet, oder
  3. wenn der oder dem Betroffenen ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden soll.
( 4 ) Im Falle des Widerrufs gilt § 5 Abs. 2 und 3 PfDG entsprechend.
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3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Ausübung des Dienstes im Nebenberuf

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§ 7

( 1 ) Die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf geschieht in einem privatrechtliehen Dienstverhältnis. § 100 PfDG findet entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraussetzt, bei dem der Umfang des Dienstes mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entspricht.
( 2 ) Die Beauftragung endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
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§ 8

Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten insbesondere
  1. der Austritt aus der evangelischen Kirche,
  2. der Verlust von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung oder der Anstellungsfähigkeit und
  3. der Missbrauch des Auftrags im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2.
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4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Ausübung des Dienstes im Ehrenamt

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§ 9

Die Beauftragung geschieht in der Regel für eine begrenzte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Zeit kann mit Zustimmung aller Beteiligter auf Antrag verlängert werden.
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§ 10

Die durch die Ausübung des Dienstes entstehenden notwendigen Auslagen werden, in der Regel durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung, ersetzt.
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5. Abschnitt
Schlussbestimmung

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§ 11

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.