.

Siegelordnung der Evangelischen Kirche der Union

Vom 5. Juli/6. September 1966

(ABl. EKD S. 557)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
VO z. Änd.
6.6.2001
25

Inhaltsübersicht

I. Rechtliche Grundbestimmungen
§
 1
§
 2
§
 3
§
 4
§
 5
§
 6
II. Gestaltung der Kirchensiegel
§
 7
§
 8
§
 9
§
 10
§
 11
§
 12
§
 13
§
 14
III. Neuanfertigung und Änderung
§
 15
§
 16
§
 17
§
 18
§
 19
§
 20
IV. Sicherungsvorschriften
§
 21
§
 22
§
 23
§
 24
§
 25
§
 26
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
 27
§
 28
Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird nach Maßgabe der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31. August 1965 (ABl. EKD 1966, Ausgabe H Nr. 1 und Ausgabe B Nr. 19) die folgende Siegelordnung beschlossen:
#

I.
Rechtliche Grundbestimmungen

###

§ 1
Kirchensiegel

In der Evangelischen Kirche der Union und ihren Gliedkirchen wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaften des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
#

§ 2
Siegelberechtigung

(1) Siegelberechtigt sind die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
(2) Jedem Siegelberechtigten steht ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.
#

§ 3
Übertragung

(1) Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung auf seine Organe, Ämter, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
(2) Die Übertragung der Siegelberechtigung bedarf der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.
(3) Der Siegelberechtigte kraft Übertragung verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des ursprünglichen Siegelberechtigten.
#

§ 4
Siegelführung

(1) Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt. Wird der Siegelberechtigte durch ein Organ vertreten, übt der nach kirchlichem Recht ordnungsgemäße Vertreter dieses Organs die Siegelberechtigung aus.
(2) Sind für einen Siegelberechtigten nach gliedkirchlichem Recht mehrere Personen zur Führung des Kirchensiegels befugt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10).
(3) Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden oder eines von ihm ständig damit Beauftragten. Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels.
#

§ 5
Siegelverwendung

(1) Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
  6. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(2) Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
#

§ 6
Beweiskraft

(1) Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
(2) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Kirchensiegels darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#

II.
Gestaltung der Kirchensiegel

###

§ 7
Grundsatz

Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung.
#

§ 8
Siegelbild

(1) Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
(2) Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
#

§ 9
Siegelumschrift

(1) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund.
(2) Die Schrift soll würdig und der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
#

§ 10
Beizeichen

Als Beizeichen wird in den Fällen der §§ 4 Abs. 2 und 24 Abs. 2 zum Zweck der Unterscheidung ein unauffälliges Zeichen im Scheitelpunkt des Siegels eingefügt.
#

§ 11
Siegelform

(1) Das Kirchensiegel hat kreisrunde oder spitzovale Form. Die Gliedkirchen können aus Gründen der Überlieferung die rundovale Form zulassen.
(2) Die Gliedkirchen können für einzelne Siegelberechtigte oder für Gruppen von Siegelberechtigten die Form einheitlich vorschreiben.
#

§ 12
Siegelgröße

(1) Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form
  1. für das Normalsiegel 35 mm,
  2. für das Prägesiegel 35 mm,
  3. für das Kleinsiegel 21 mm.
(2) Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form
  1. für das Normalsiegel 30:42 mm,
  2. für das Prägesiegel 30:42 mm,
  3. für das Kleinsiegel 18:24 mm.
(3) Abweichungen von den in Abs. 1 und 2 festgelegten Größen regeln die Gliedkirchen für ihren Bereich.
#

§ 13
Siegelabdruck

(1) Der Siegelabdruck wird allgemein als Normalsiegel mit einem Petschaft unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
(2) Bei besondern Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
(3) Das Kleinsiegel ist nur zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum zu verwenden.
#

§ 14
Siegelfarben

(1) Für den Abdruck des Normal- und Kleinsiegels wird schwarze Farbe benutzt. Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verwendet werden.
(2) Für das Prägesiegel wird eine weiße Oblate benutzt.
#

III.
Neuanfertigung und Änderung

###

§ 15
Grundsatz

(1) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der Siegelberechtigte.
(2) Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde; sie kann vor ihrer Entscheidung Änderungen des Entwurfs anregen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des Siegelberechtigten herbeiführen.
#

§ 16
Siegelentwurf

(1) Vor der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik erfahrenen Künstler mit der Herstellung des Siegelentwurfs.
(2) Der Künstler fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren nach § 15 ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße vorzulegen.
#

§ 17
Siegelausschuss

Wenn in der Gliedkirche ein Siegelausschuss besteht oder gebildet wird, ist er vor jeder Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde in Siegelangelegenheiten gutachtlich zu hören.
#

§ 18
Siegelanfertigung

(1) Die Anfertigung des Siegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen. Der Künstler soll die Herstellung des Siegels in angemessener Weise überwachen.
(2) Das Siegel soll aus Metall oder einem gleichwertigen Material gefertigt werden. Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden, unbeschadet der Bestimmungen in § 4 Abs. 2 und § 24 Abs. 2.
#

§ 19
Abnahme

Nach der Fertigstellung des Siegels ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Durch Beschluss des Siegelberechtigten wird das Siegel sodann abgenommen und für den Gebrauch durch den Siegelführenden freigegeben.
#

§ 20
Siegeländerung

(1) Die kirchliche Aufsichtsbehörde kann den Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Siegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde das Siegel außer Geltung setzen.
(2) Für die Änderung eines Kirchensiegels gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 16 ff. entsprechend.
#

IV.
Sicherungsvorschriften

###

§ 21
Aufbewahrung

(1) Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
(2) Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#

§ 22
Siegelsammlung

Die Gliedkirchen führen eine Sammlung der Abdrücke aller in ihrem Bereich im Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. Für jedes Siegel ist anzugeben:
  1. eine kurzgefasste Siegelbeschreibung und -deutung,
  2. das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
  3. etwa genehmigte Beizeichen.
#

§ 23
Abnutzung, Beschädigung

Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, muss der Siegelberechtigte außer Gebrauch setzen. § 20 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
#

§ 24
Abhandenkommen

(1) Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich der kirchlichen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das abhandengekommene Siegel wird von der kirchlichen Aufsichtsbehörde außer Geltung gesetzt.
(2) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhandengekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#

§ 25
Archivierung

Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch gesetzt, so ist es in das nach gliedkirchlichem Recht zuständige Archiv zu nehmen.
#

§ 26
Bekanntmachung

Die genehmigten Kirchensiegel werden durch die kirchliche Aufsichtsbehörde im Amtsblatt der Gliedkirche bekanntgegeben. Das gilt auch für das Außergebrauch- und Außergeltungsetzen eines Kirchensiegels.
#

V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 27
Ausführungsbestimmungen

(1) Die zur Ausführung dieser Siegelordnung notwendigen Bestimmungen erlassen die kirchlichen Aufsichtsbehörden für ihren Bereich.
(2) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Gliedkirchen sind kirchliche Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Siegelordnung die Kirchenkanzlei und die Konsistorien (Landeskirchenämter, Landeskirchenrat) je für ihren Bereich.
#

§ 28
Inkrafttreten

(1) Diese Siegelordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen am 1. August 1966 in Kraft. Sie gilt nicht für die Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen, denen es vorbehalten bleibt, für ihren Bereich diese Siegelordnung als Richtlinie in Kraft zu setzen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten für ihren Geltungsbereich alle Anordnungen, Rundverfügungen, Erlasse und Richtlinien auf dem Gebiet des kirchlichen Siegelwesens außer Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieser Siegelordnung widersprechen.