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Kirchengesetz über die zeitweilige Nichtanwendung von Bestimmungen der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 12. Juni 1990

(KABl.-EKiBB 1991 S. 14, ABl. EKD 1991 S. 98)

Der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) kann geltende Kirchengesetze und Verordnungen der Synode und des Rates sowie Vereinbarungen der Gliedkirchen im Sinne von Artikel 22 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union für ihr Kirchengebiet ganz oder teilweise vorübergehend außer Geltung setzen, wenn und solange eine solche Maßnahme zur Herstellung einer notwendigen Rechtseinheit im gesamten Gebiet der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) erforderlich erscheint.
( 2 ) Vor einer Beschlussfassung ist das Einvernehmen mit dem Rat herzustellen. Die Beschlüsse sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen und der Kirchenkanzlei mitzuteilen.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz wird vom Rat in Kraft gesetzt, sobald von der Synode oder dem Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich DDR – eine entsprechende Regelung getroffen worden ist.1#

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 5. Dezember 1990 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt worden.