.Prüfungsordnung
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 2
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 3
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 4
###§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Abschnitt 5
###§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Prüfungsordnung
für die Durchführung der Prüfung
zum Geprüften Sozialsekretär oder
zur Geprüften Sozialsekretärin
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 6./7. Oktober 2000
Auf Grund des § 5 des Sozialsekretärgesetzes vom 5. November 1998 (ABl. EKD S. 478) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als zuständige Stelle im Sinne des § 84 a des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), in Verbindung mit § 46 Abs. 1:
#Abschnitt 1
Geltungsbereich
###§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Fortbildungsprüfungen, die im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland durchgeführt werden und gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär oder Geprüfte Sozialsekretärin führen. 2In der Prüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmenden durch die berufliche Fortbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die sie befähigen, die in § 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen.
#§ 2
Prüfungsausschuss
(
1
)
1Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die Evangelische Kirche in Deutschland als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 3Die zuständige Stelle benennt bei der Berufung der Prüfungsausschüsse einen Prüfungsausschuss, dessen vorsitzendes Mitglied regelt, für welche Prüfungen jeder Prüfungsausschuss zuständig ist.
(
2
)
1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Für den Fall ihrer Verhinderung werden stellvertretende Mitglieder berufen. 3Mitglieder und stellvertretende Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(
3
)
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Anstellungsträger, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Lehrkräfte an.
(
4
)
Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.
(
5
)
Der Vertreter oder die Vertreterin der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird im Benehmen mit den im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung, der Vertreter oder die Vertreterin der Lehrkräfte im Benehmen mit der Evangelischen Sozialakademie Friedewald berufen.
(
6
)
1Voraussetzung für die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Die Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. 3Im Falle einer Abberufung ist möglichst zeitnah über eine Ersatzberufung zu entscheiden.
(
7
)
1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder erhalten jedoch Reisekosten und Ersatz des mit den Sitzungen verbundenen Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen für Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, der von ihm eingesetzten Beiräte, Ausschüsse, Kommissionen und anderer Gremien.
(
8
)
Die Absätze 3 bis 7 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
#§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit
(
1
)
Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer mit dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin oder mit dem oder der Prüfungsteilnehmenden
- durch Verlobung, Heirat, Vormundschaft oder Betreuung verbunden oder
- in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
ist oder war.
(
2
)
1Prüfungsbewerber und -bewerberinnen oder Prüfungsteilnehmende können Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. 2Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses zu rechtfertigen.
(
3
)
1Hinweise auf einen möglichen Ausschluss nach Absatz 1 oder auf Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 2 sind der Evangelischen Sozialakademie Friedewald als der Geschäftsführung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Geschäftsführung der zuständigen Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes.
(
4
)
1Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
#§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(
1
)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, das nicht derselben Mitgliedergruppe wie das vorsitzende Mitglied angehören soll.
(
2
)
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jeder Mitgliedergruppe mindestens ein Mitglied mitwirkt. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
#§ 5
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, obliegt der Evangelischen Sozialakademie Friedewald.
(
2
)
1Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. 2§ 24 Absatz 4 bleibt unberührt.
#§ 6
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. 3Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Geschäftsführung der zuständigen Stelle.
#Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
###§ 7
Prüfungstermine
(
1
)
1Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. 2Die Termine sollen mit der Evangelischen Sozialakademie Friedewald abgestimmt werden.
(
2
)
Die Geschäftsführung der zuständigen Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise (z.B. im Amtsblatt der EKD) rechtzeitig vorher bekannt.
#§ 8
Zuständigkeit für die Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Evangelische Sozialakademie Friedewald als Geschäftsführung der zuständigen Stelle zu richten.
#§ 9
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die dem angestrebten Abschluss dienlich ist, oder
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehrenamtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des Sozialsekretärs oder der Sozialsekretärin
sowie die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die der Fortbildung zum Geprüften Sozialsekretär oder zur Geprüften Sozialsekretärin dienen, nachweist.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
#§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(
1
)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, dem die zuständige Stelle bei seiner Berufung die Zuständigkeit hierfür für alle Prüfungsbewerber und –bewerberinnen überträgt.
(
2
)
1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungsortes und -termins einschließlich der vom Prüfungsausschuss erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. 2Auf schriftliche Anfrage sind ihm oder ihr die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(
3
)
Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und -bewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(
4
)
Wurde die Zulassung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom Prüfungsausschuss bis zur Beendigung der Prüfung widerrufen werden.
#§ 11
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsteilnehmenden haben nach Aufforderung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
#Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung
###§ 12
Prüfungsgegenstand
Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung ergeben sich aus § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52).
#§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus § 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52).
#§ 14
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Die Prüfungsteilnehmenden können auf Antrag von der Geschäftsführung der zuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 13 freigestellt werden, wenn sie anderweitig eine Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsteiles entspricht.
#§ 15
Prüfungsaufgaben und Prüfungsablauf
(
1
)
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben der einzelnen Prüfungsteile.
(
2
)
1Die praxisorientierte Facharbeit soll mindestens 30 Schreibmaschinenseiten Din A 4 umfassen und zusätzlich ein Verzeichnis der benutzten Literatur enthalten. 2Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig und ohne Hilfe anderer angefertigt worden ist.
(
3
)
Die mündliche Prüfung erfolgt in der Regel als fächerspezifische Gruppenprüfung mit höchstens vier Prüfungsteilnehmenden.
#§ 16
Prüfung Behinderter
Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
#§ 17
Prüfung von Ausländern, Ausländerinnen, Aussiedlern und Aussiedlerinnen
Soweit Ausländer, Ausländerinnen, Aussiedler oder Aussiedlerinnen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
#§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit
(
1
)
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(
2
)
1Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 2Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner und keine der Prüfungsteilnehmenden widerspricht.
(
3
)
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
#§ 19
Leitung und Aufsicht
(
1
)
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(
2
)
Der Prüfungsausschuss regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmenden selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten.
#§ 20
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes oder des oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
#§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(
1
)
1Prüfungsteilnehmenden, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, soll der oder die Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. 2Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs soll der oder die Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(
2
)
Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des oder der Prüfungsteilnehmenden.
(
3
)
1Je nach Schwere des Verstoßes kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der Prüfung, eines Prüfungsteiles oder einzelner Fächer der mündlichen Prüfung oder die Bewertung eines Prüfungsteiles oder einzelner Fachprüfungen mit null Punkten anordnen. 2In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(
4
)
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nachträglich innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung eine Täuschung festgestellt wird.
#§ 22
Rücktritt und Nichtteilnahme
(
1
)
1Der oder die Prüfungsteilnehmende kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn des ersten Prüfungsteils (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das Gleiche gilt, wenn der oder die Prüfungsteilnehmende zur Prüfung nicht erscheint.
(
2
)
1Tritt der oder die Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsteile in einem oder mehren Fächern anerkannt werden. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als ganzes als nicht abgelegt. 3Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 27 Absatz 2 entsprechend.
(
3
)
Erfolgt der Rücktritt oder das Nichterscheinen nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(
4
)
1Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die anzuerkennenden Prüfungsteile befindet der Prüfungsausschuss. 2Ein wichtiger Grund ist in geeigneter Form nachzuweisen.
#Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
###§ 23
Bewertung
(
1
)
Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | ||
= 100–92 Punkte | = Note 1 | = sehr gut; |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | ||
= unter 92–81 Punkte | = Note 2 | = gut; |
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung | ||
= unter 81–67 Punkte | = Note 3 | = befriedigend; |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | ||
= unter 67–50 Punkte | = Note 4 | = ausreichend; |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind | ||
= unter 50–30 Punkte | = Note 5 | = mangelhaft; |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | ||
unter 30–0 Punkte | = Note 6 | = ungenügend. |
(
2
)
1Jede praxisorientierte Facharbeit und schriftliche Prüfungsarbeit ist jeweils von einer Lehrkraft und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen. 2Stimmen die Noten der beiden Bewertungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
#§ 24
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(
1
)
1Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis fest. 2Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 3Für die mündliche Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen in den Prüfungsfächern zu bilden.
(
2
)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der oder die Prüfungsteilnehmende in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(
3
)
Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem oder der Prüfungsteilnehmenden unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(
4
)
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfungsteilnehmenden eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
#§ 25
Prüfungszeugnis
1Den Prüfungsteilnehmenden ist ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) auszustellen. 2Es muss enthalten:
#- Bezeichnung der Prüfung und der zuständigen Stelle,
- Personalien des oder der Prüfungsteilnehmenden,
- Noten der einzelnen Prüfungsteile und Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung,
- Datum der Prüfung,
- Siegel und Unterschrift der Geschäftsführung der zuständigen Stelle.
§ 26
Nicht bestandene Prüfung
1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der oder die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung des Prüfungsausschusses. 2Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile in welchen Fächern bei einer Wiederholung der Prüfung auf Antrag nach § 27 Absatz 2 nicht wiederholt werden müssen. 3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.
#§ 27
Wiederholungsprüfung
(
1
)
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(
2
)
In der Wiederholungsprüfung ist der oder die Prüfungsteilnehmende auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und von Fächern der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgt.
#Abschnitt 5
Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen
###§ 28
Übergangsregelungen
(
1
)
Bis zur Berufung eines Prüfungsausschusses im Sinne vorliegender Prüfungsordnung durch die zuständige Stelle bleibt der bisher von der zuständigen Stelle beauftragte Prüfungsausschuss weiter tätig.
(
2
)
1Die zuständige Stelle erlässt Richtlinien, ob Prüfungsteile auf Grund der Prüfungsordnung zur Anstellungsfähigkeit der Sozialsekretäre und Sozialsekretärinnen vom 6. November 1969 und der Prüfungsordnung zum Abschluss der Fortbildung zum Sozialsekretär vom 28. April 1989 die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen und in welchem Umfang Prüfungsteile daraus den Anforderungen der Prüfung nach dieser Prüfungsordnung entsprechen und auf Antrag gemäß § 14 zur Freistellung von einem der Prüfungsteile führen können. 2Die Evangelische Sozialakademie Friedewald ist von der zuständigen Stelle beauftragt, die Nachqualifizierung zur nachträglichen Anerkennung zum Geprüften Sozialsekretär oder zur Geprüften Sozialsekretärin durchzuführen. 3Die inhaltliche Gestaltung der Prüfungen zum Erwerb der staatlichen Anerkennung obliegt den Prüfungsausschüssen nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52).
#§ 29
Rechtsmittel
(
1
)
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(
2
)
1Widerspruch gegen eine Entscheidung ist bei der Evangelischen Sozialakademie Friedewald als der Geschäftsführung der zuständigen Stelle einzulegen. 2Hilft diese nicht ab, entscheidet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Eingang der schriftlichen Bekanntgabe.
#§ 30
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und die Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
#§ 31
Inkrafttreten
1Diese Prüfungsordnung tritt am 10. Oktober 2000 in Kraft. 2Sie kann mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmenden auf Prüfungen angewandt werden, die nach dem 1. Juli 2000 begonnen wurden.