.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung
für den Evangelischen Kirchbautag
Vom 9. Dezember 2022
(ABl. EKD 2025 S. 133)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für den Evangelischen Kirchbautag folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Aufgaben, Rechtsträger
(
1
)
1Der Evangelische Kirchbautag bezeichnet einen Arbeitsbereich in der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). 2Er verantwortet die Entwicklung des kirchlichen Bauens und der Kunst in den Kirchen vor dem Hintergrund der allgemeinen planerischen, städtebaulichen und kirchlichen Gesamtentwicklung mit. 3Er fördert die öffentliche und kirchliche Meinungsbildung durch Stellungnahmen, Entschließungen, Veranstaltung von Symposien und öffentlichen Kirchbautagungen sowie durch publizistische Mittel.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Evangelischen Kirchbautages liegt bei der oder dem Kulturbeauftragten des Rates der EKD.
#§ 2
Beirat
(
1
)
1Der Rat der EKD beruft einmal in seiner Ratsperiode einen Beirat des Evangelischen Kirchbautages; ihm gehören sieben Personen an, wobei nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder im hauptamtlichen kirchlichen Dienst stehen sollten. 2Eine Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
1Folgende Mitglieder sollen dem Beirat angehören:
- Drei Expertinnen und Experten aus den Bereichen Architektur, Bildende Kunst, Theologie, Kirche und Kultur,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Bauamtsleitenden der Gliedkirchen der EKD aus kirchlichen Bauämtern sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Ständigen Konsultation der Kunst- und Kulturbeauftragten,
- ein von der EKD entsandtes Mitglied,
- von Amts wegen die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Kirchenamt der EKD sowie
- von Amts wegen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland.
2Die oder der Kulturbeauftragte des Rates der EKD nimmt an den Sitzungen des Beirates als Ständiger Gast teil.
(
3
)
1Der Rat der EKD beruft ein vorsitzendes Mitglied aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a) und b). 2Der Beirat wählt unter den nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Mitgliedern ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
4
)
Das vorsitzende Mitglied des Evangelischen Kirchbautages ist Mitglied des Beirates für die oder den Kulturbeauftragten des Rates der EKD.
(
5
)
1Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. 3Sitzungen können, wenn alle Mitglieder des Beirats zustimmen, auch in digitaler Form stattfinden. 4Die oder der Kulturbeauftragte des Rates der EKD stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem Kirchenamt der EKD auf und bereitet die Sitzungen vor. 5Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 6Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(
6
)
Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen.
(
7
)
1Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre in Entsprechung zur Ratsperiode. 2Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht. 3Für die verbleibende Amtszeit kann ein Mitglied nachberufen werden. 4Diese Regelung gilt nicht für die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Mitglieder des Beirates.
#§ 3
Aufgaben des Beirates
(
1
)
Der Beirat des Evangelischen Kirchbautages hat folgende Aufgaben:
- die Begleitung der Organisation und Durchführung der Evangelischen Kirchbautage,
- die Erarbeitung öffentlicher Stellungnahme zu Fragen des Kirchbaus und der kirchlichen Kunst und
- die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Standards und Orientierungswissen für die Gliedkirchen im Umfeld der Fragen von Nutzung und Nutzungsänderung von Kirchen.
(
2
)
Der Beirat arbeitet eng mit den für das Bauwesen Zuständigen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen, insbesondere mit den kirchlichen Bauämtern.
#§ 4
Organisation
(
1
)
Die Geschäftsstelle des Evangelischen Kirchbautags ist im Büro der oder des Kulturbeauftragten des Rates der EKD angesiedelt und arbeitet in enger Kooperation mit dem Kirchenamt der EKD.
(
2
)
Das vorsitzende Mitglied berichtet dem Rat der EKD in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Evangelischen Kirchbautages.
#§ 5
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Präsidium des Evangelischen Kirchbautages vom 22. April 2005 (ABl. EKD 2006 S. 1) außer Kraft.