.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#
Der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft wird auf Antrag des Oberkirchenrats gemäß § 24 Satz 2 i.V. mit § 28 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408) mit Änderung vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286) die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen. Die Verleihung wird im Gemeinsamen Amtsblatt Kultus und Unterricht und gemäß §16 StiftG im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Ki 5663/47
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 23. Januar 1981 die unter dem 17. November 1980 neu festgestellte Satzung der Deutschen Bibelgesellschaft - Evangelisches Bibelwerk in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West genehmigt, so dass sie rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft treten kann. Damit sind, soweit es die EKD betrifft, die rechtlichen Erfordernisse für die förmliche Errichtung der Deutschen Bibelgesellschaft gegeben.
1815/1.70
Die von Ihnen vorgelegte neugefasste Satzung erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützigen, kirchlichen und religiösen Zwecken dienende Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
Schreiben vom 29. September 1980 des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften
AZ 99033/02624
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 6. bis 8. Mai 1985 beschlossene Änderung der Satzung wird durch das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg am 30. Dezember 1986 genehmigt.
Ki 5514/2
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 2. Mai 1991 beschlossenen Änderungen der Stiftungssatzung wurden nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg am 11. Dezember 1991 genehmigt.
AZ II/4-0562.2-34/1
Die in der Vollversammlung vom 20.-22. Mai 1996 von der Deutschen Bibelgesellschaft beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 14. August 1996 genehmigt.
Ki-0562.2-34/3
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 11. Mai 1999 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 13. Juli 1999 genehmigt.
Ki-zu 0562.2-334/4
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 26. Mai 2009 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 15. Oktober 2009 genehmigt.
AZ 11.814-2 Nr. 20/8.4
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 21. Juni 2016 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 2. Mai 2017 genehmigt.
AZ 11.814-2 Nr. 73.42-02-01
Die vom Aufsichtsrat der Deutschen Bibelgesellschaft am 8. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 8. Mai 2018 (AZ 11.814-2 Nr. 73.42-01-02-V07/6a.2) und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 18. Mai 2018 (AZ RA-0562.2-34/8) genehmigt.
Die vom Aufsichtsrat der Deutschen Bibelgesellschaft sowie der Vollversammlung am 26. Juni 2023 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 31. August 2023 (AZ 73.42-02-01-V35/6.1) und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 6. September 2023 (AZ RA-0562.2-34/1/2) genehmigt.
Satzung
der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft
Evangelisches Bibelwerk in der Bundesrepublik Deutschland
(ABl. EKD 2024 S. 56)
####Vorwort
1Seit ihrem Entstehen wissen sich die Bibelgesellschaften dem missionarischen Auftrag verpflichtet, die Heilige Schrift allen Menschen zugänglich zu machen. 2Ihre Aufgabe sehen sie in der Übersetzung, Herstellung und weltweiten Verbreitung der Bibel zu einem für jeden Menschen erschwinglichen Preis und in unterschiedlichen Medien. 3Bei der Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie untereinander und mit dem Weltverband der Bibelgesellschaften eng zusammen. 4Damit wollen sie allen christlichen Kirchen dienen.
1Die Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft wahrt das Erbe der bibelmissionarischen Arbeit in Deutschland, die mit der Gründung der von Cansteinschen Bibelanstalt am 21.10.1710 in Halle begonnen hat. 2Sie weiß sich dem Auftrag der Bibelgesellschaften verpflichtet, die nach dem 11.9.1812, dem Gründungsdatum der Privilegierten Württembergischen Bibelanstalt in Stuttgart, in Deutschland entstanden sind.
1Die Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft führt seit 1981 die Arbeit der Deutschen Bibelstiftung fort und hat die Rechte und Pflichten des Evangelischen Bibelwerks in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West e.V. übernommen. 2Nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten wurden auch die Bibelgesellschaften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einbezogen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen „Deutsche Bibelgesellschaft“.
(
2
)
1Die Deutsche Bibelgesellschaft ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Stiftungsrecht des Landes Baden-Württemberg. 2Die Stiftungsaufsicht wird von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Auftrag und unter Beteiligung der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen.
(
3
)
Sitz der Stiftung ist Stuttgart.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
1Die Deutsche Bibelgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion, die Förderung kirchlicher Zwecke sowie die Förderung der Wissenschaft.
(
2
)
1Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Übersetzung, Herstellung und Verbreitung der Bibel und ihrer Teile in verschiedenen Textfassungen und Ausgaben sowie die Förderung des Bibelverständnisses durch die Herausgabe von Hilfen für den Gebrauch der Bibel. 2Für die wissenschaftlich-theologische Arbeit stellt die Deutsche Bibelgesellschaft Urtextausgaben der Bibel her.
(
3
)
1Die Deutsche Bibelgesellschaft fördert die Bibelmission, das Bibellesen sowie die Kenntnis der Bibel in der Öffentlichkeit. 2Sie will mithelfen, dass Menschen erreicht werden, die die Bibel noch nicht kennen oder ihr gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen.
(
4
)
1In der Deutschen Bibelgesellschaft wird die bibelgesellschaftliche Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland koordiniert und zusammengefasst. 2Die Deutsche Bibelgesellschaft fördert die Arbeit der einzelnen Bibelgesellschaften und ähnlicher Einrichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(
5
)
Die Deutsche Bibelgesellschaft sucht die Zusammenarbeit mit allen Kirchen und mit allen christlichen Vereinigungen, die die Verbreitung der Bibel fördern.
(
6
)
1Die Deutsche Bibelgesellschaft fördert die weltweite Verbreitung der Bibel. 2Sie ist Mitglied des Weltverbandes der Bibelgesellschaften (United Bible Societies) und beteiligt sich an dessen Aufgaben im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten. 3Sie unterstützt insbesondere Projekte des International Support Programms der United Bible Societies und Projekte nationaler Bibelgesellschaften in den Bereichen Bibelübersetzung, Bibelherstellung, Bibelverbreitung sowie Alphabetisierung und Entwicklungszusammenarbeit.
#§ 3
Mittel der Stiftung
(
1
)
1Die Stiftung verfügt über ein zumindest nominal und nach Möglichkeit real in seinem Bestand zu erhaltendes Grundstockvermögen. 2Dem Grundstockvermögen wachsen solche Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 3Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen.
(
2
)
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen, durch kirchliche Kollekten, durch Spenden und sonstige Zuwendungen, sowie durch Zuwendungen der zur Entsendung der Mitglieder der Vollversammlung Berechtigten.
(
3
)
1Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind
- die Vollversammlung,
- der Aufsichtsrat und
- der Vorstand.
§ 5
Die Vollversammlung
(
1
)
1Die Vollversammlung verbindet die Arbeit der Deutschen Bibelgesellschaft mit der Arbeit der regionalen Bibelgesellschaften, der christlichen Kirchen und anderer Vereinigungen und Werke, die sich für Bibelmission, Bibelverbreitung und Bildungsarbeit zur Bibel einsetzen. 2Hierfür bietet sie ein Forum und fördert damit die Zusammenarbeit.
(
2
)
Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie berät über die gemeinsamen Herausforderungen, die sich aus den Aufgaben der Bibelmission, Bibelverbreitung und Bildungsarbeit zur Bibel ergeben.
- Sie legt die Grundsätze und Richtlinien für die bibelmissionarische und bibelerschließende Arbeit der Deutschen Bibelgesellschaft fest.
- Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates entgegen und berät die Jahresberichte.
- Sie wählt acht Mitglieder des Aufsichtsrates.
- 1Sie stimmt Satzungsänderungen, die die Aufgaben der Vollversammlung aus dieser Satzung betreffen, und der Auflösung der Stiftung zu. 2Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
§ 6
Mitglieder der Vollversammlung
(
1
)
1Die Mitglieder der Vollversammlung werden von Bibelgesellschaften und christlichen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, kirchlichen Einrichtungen, nach deren Zielsetzung die Bibelverbreitung und Bibelmission einen wesentlichen Teil der Arbeit darstellt, sowie christlichen Vereinigungen, die neben ihrer Haupttätigkeit auch einen Dienst an der Bibel ausüben und die Bibelverbreitung im In- wie im Ausland unterstützen wollen, entsandt und ggf. abberufen. 2Die entsendungsberechtigten Organisationen werden durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung bestimmt.
(
2
)
1Entsendungsberechtigt sind die aus der Anlage ersichtlichen Einrichtungen. 2Der Vorstand wird ermächtigt, die Anlage entsprechend dem jeweiligen Kreis der Entsendungsberechtigten unter Angabe des jeweils letzten Datums der Aktualisierung fortzuschreiben. 3Die Entsendungsberechtigten entsenden je eine Person als stimmberechtigtes Mitglied in die Vollversammlung. 4Sie können weitere Personen ohne Stimmrecht entsenden.
(
3
)
Die Entsendungsberechtigten sehen, unbeschadet ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit, ihre Aufgabe darin, in ihrem Bereich die Arbeit der Deutschen Bibelgesellschaft zu fördern.
(
4
)
1Die Vollversammlung kann bis zu acht Persönlichkeiten, die besondere Bedeutung für die Arbeit der Stiftung haben, zu stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung berufen. 2Diese Mitgliedschaft dauert vier Jahre. 3Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf, sofern das Mitglied nicht erneut berufen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres, oder durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(
5
)
1Das Recht zur Entsendung eines Mitgliedes in die Vollversammlung wird durch Erklärung des Entsendungsberechtigten gegenüber dem Präsidium oder dem Vorstand der Stiftung oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet. 2Die Erklärung ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 3Der Beschluss über die Aberkennung des Rechtes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. 4Dem betroffenen Entsendungsberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Der Beschluss wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
#§ 7
Bestimmungen für die Vollversammlung
(
1
)
1Die Vollversammlung tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zusammen. 2Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform eingeladen und von einem Mitglied des Präsidiums, in der Regel dem oder der Vorsitzenden, geleitet. 3Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 4Die Anwesenheit kann auch fernmündlich oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung hergestellt werden.
(
2
)
Die Vollversammlung muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes die Abhaltung einer außerordentlichen Tagung verlangt.
(
3
)
Beratungsgegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung spätestens zehn Tage vor der Tagung der Vollversammlung beantragt wird, müssen zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt und den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.
(
4
)
1Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. 2Stimmübertragung ist nicht zulässig. 3Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen beratend an der Vollversammlung teil.
(
5
)
Gegen einen Beschluss der Vollversammlung kann der Aufsichtsrat innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einspruch erheben mit der Wirkung, dass bei der nächsten Tagung der Vollversammlung über die Angelegenheit erneut beraten und endgültig beschlossen wird.
(
6
)
Die Mitglieder der Vollversammlung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Bibelgesellschaft.
#§ 8
Der Aufsichtsrat
(
1
)
1Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Deutschen Bibelgesellschaft, die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung nach § 2 und die Einhaltung der Satzung. 2Der Aufsichtsrat berät den Vorstand in allen Fragen der Geschäftspolitik und der Unternehmensstrategie. 3Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Berufung und Abberufung der Vorstände, einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit ihnen;
- Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans;
- Wahl des Abschlussprüfers und Entgegennahme des Prüfungsberichts;
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
- Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, die nicht durch den Wirtschaftsplan gedeckt sind.
- Zustimmung zu Berater- und sonstigen Dienst- oder Werkverträgen zwischen der Stiftung und Mitgliedern des Aufsichtsrates.
(
3
)
Der Aufsichtsrat kann mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung beschließen. Satzungsänderungen, die die Rechte der Vollversammlung betreffen, und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.
(
4
)
1Der Aufsichtsrat kann beratende Ausschüsse bilden. 2Die Mitglieder der Ausschüsse brauchen nicht sämtlich dem Aufsichtsrat anzugehören.
(
5
)
Der Aufsichtsrat vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(
6
)
Für die Vollversammlung legt der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates einen Jahresbericht vor.
#§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(
1
)
1Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern, von denen acht durch die Vollversammlung gewählt werden. 2Bis zu vier weitere Mitglieder können durch den Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugewählt werden, darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der EKD sein.
(
2
)
Im Aufsichtsrat sollen theologische, pädagogische, soziale, ökonomische und rechtliche Kompetenzen angemessen vertreten sein.
(
3
)
1Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl durch die Vollversammlung in den Aufsichtsrat werden von einem Nominierungsausschuss vorgeschlagen. 2Zu ihm gehören der oder die Aufsichtsratsvorsitzende und jeweils zwei weitere Mitglieder aus dem Aufsichtsrat und der Vollversammlung, die von den jeweiligen Gremien aus deren Mitte gewählt werden. 3Bei der Zusammenstellung der Wahlvorschläge ist auf Ausgewogenheit zu achten.
(
4
)
1Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Kandidaten und Kandidatinnen mit der jeweils höchsten Stimmenzahl als gewählt. 2Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, Stimmenhäufung ist ausgeschlossen. 3Bei Stimmengleichheit findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt.
(
5
)
Wahlen werden geheim vorgenommen.
(
6
)
1Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig.
(
7
)
1Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet durch Zeitablauf, sofern das Mitglied nicht erneut gewählt wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. 2Die Mitgliedschaft kann auch beendet werden durch Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Präsidium oder dem Vorstand, oder durch Beschluss des Aufsichtsrates (Ausschluss). 3Der Beschluss über den Ausschluss eines Aufsichtsratsmitgliedes ist insbesondere bei stiftungsschädigendem Verhalten möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Aufsichtsrates. 4Dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
8
)
Eine Nachwahl für ausgeschiedene Mitglieder gilt für den Rest von deren Amtszeit.
#§ 10
Bestimmungen für den Aufsichtsrat
(
1
)
1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. 2Diese bilden zusammen den geschäftsführenden Ausschuss des Aufsichtsrates (Präsidium). 3Der oder die Vorsitzende soll kein zugewähltes Mitglied des Aufsichtsrates sein.
(
2
)
1Für die Wahl der drei Mitglieder des Präsidiums ist die absolute Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich. 2Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht,so entscheidet im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, erforderlichenfalls im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(
3
)
1Das Präsidium erfüllt zwischen den Sitzungen des Aufsichtsrates dessen Aufgaben, soweit der Aufsichtsrat sich nicht die Erfüllung von Aufgaben vorbehalten hat. 2Es bereitet zusammen mit dem Vorstand die Vollversammlung vor.
(
4
)
1Der Aufsichtsrat tritt in der Regel dreimal im Kalenderjahr zusammen. 2Er wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher in Textform eingeladen und von einem Mitglied des Präsidiums, in der Regel dem oder der Vorsitzenden, geleitet. 3Die Anwesenheit kann auch fernmündlich oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung hergestellt werden.
(
5
)
Der Aufsichtsrat ist ferner auf Wunsch eines Mitglieds des Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder des Aufsichtsrates zu einer Sitzung einzuberufen.
(
6
)
1Der Aufsichtsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig für die Punkte der Tagesordnung, die den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben worden sind. 2Der Aufsichtsrat ist über die Tagesordnung hinaus sachlich unbeschränkt beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 8 Abs. 3.
(
7
)
1Beschlüsse können, außer im Falle des § 8 Abs. 3, auch im Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn sie dringend nötig sind und der Gegenstand die Einberufung einer Sitzung nicht rechtfertigt. 2Im Umlaufverfahren ist ein Beschluss gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats zugestimmt und nicht wenigstens drei Mitglieder binnen einer Woche Sitzungsbeschluss verlangt haben.
(
8
)
1Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Fahrtkosten und notwendige Auslagen werden erstattet. 3Durch Beschluss des Aufsichtsrats können ausnahmsweise angemessene Vergütungen gewährt werden.
#§ 11
Vorstand der Stiftung
(
1
)
1Der hauptamtlich tätige Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. 2Er ist verantwortlich für die Erfüllung der operativen Aufgaben der Stiftung.
(
2
)
1Der Vorstand der Stiftung besteht aus maximal drei Personen. 2Besteht er aus mehr als einer Person, so wird die interne Aufteilung der Zuständigkeiten durch den Aufsichtsrat vorgenommen. 3Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
(
3
)
1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Anwesenheit kann auch fernmündlich oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung hergestellt werden. 4Anstatt einer Beschlussfassung in Sitzungen können Beschlüsse auch im Wege schriftlicher Abstimmung per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden.
(
4
)
1Der Vorstand vertritt die Deutsche Bibelgesellschaft im Rechtsverkehr. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so ist jede zur alleinigen Vertretung berechtigt.
(
5
)
1Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung. 2Er trägt die Verantwortung für alle laufenden Arbeiten im Rahmen der Satzung und im Rahmen der vom Aufsichtsrat beschlossenen Unternehmensstrategie.
(
6
)
1Der Vorstand bereitet die Tagungen der Vollversammlung, die Sitzungen des Aufsichtsrates, des Präsidiums und der Ausschüsse vor und nimmt daran teil. 2Er ist vorschlagsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
#§ 12
Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(
1
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Der Vorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(
3
)
1Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen einschließlich Lagebericht zu erstellen. 2Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, zu prüfen.
(
4
)
1Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen. 2Zugleich ist der Stiftungsbehörde ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.
(
5
)
Dem Aufsichtsrat ist vierteljährlich Bericht zu erstatten.
(
6
)
Die Mitglieder des Präsidiums oder von diesem Beauftragte können Monatsabschlüsse einsehen und unvermutete Kassenprüfungen vornehmen.
(
7
)
Über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss berichtet dieser innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres dem Aufsichtsrat.
(
8
)
Für die Vollversammlung legt der Vorstand einen Jahresbericht vor.
#§ 13
Steuerbegünstigung der Stiftung, Anfallberechtigung
(
1
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es für Zwecke i.S.d. § 2 zu verwenden hat.
(
3
)
Die Stiftung darf im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Unternehmen betreiben und sich an Gesellschaften beteiligen.
(
4
)
1Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung und deren Vermögen betreffen, sowie die Auflösung sind vorher mit der zuständigen Finanzbehörde zu erörtern. 2Ein solcher Beschluss wird erst rechtswirksam nach Zustimmung durch die zuständige Finanzbehörde.
#§ 14
Inkrafttreten
##
Anlage zu § 6 Absatz 2
Stand 21.11.2023
Folgende Organisationen sind zurzeit zur Entsendung von Mitgliedern in die Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft berechtigt:
Anhaltische Bibelgesellschaft, Dessau
Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD), Berlin
Badische Landesbibelgesellschaft e.V., Karlsruhe
Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck, Kassel
Bibellabor – von Cansteinische Bibelanstalt in Berlin e.V., Berlin
Bibellesebund e.V., Marienheide
Bibelmobil e.V., Görlitz
Bibelzentrum Bayern, Nürnberg
Braunschweiger Bibelgesellschaft e.V., Braunschweig
Bremische Evangelische Bibelgesellschaft, Bremen
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, Wustermark
Bund Freier Evangelischer Gemeinden, Witten
Dachverband der ev. Blinden- und ev. Sehbehindertenseelsorge, Kassel
Die Heilsarmee in Deutschland, Köln
Eutiner Bibelgesellschaft e.V., Eutin
Evangelische Brüder-Unität, Herrnhut
Evangelische Kirche in Deutschland, Hannover
Evangelische Mission Weltweit /EMW) e.V., Hamburg
Evangelische Schriftenmission Lemgo-Lieme, Lemgo
Evangelisches Bibelwerk im Rheinland e.V., Wuppertal
Evangelisch-methodistische Kirche, Frankfurt
Frankfurter Bibelgesellschaft e.V., Evangelisches Bibelwerk für Hessen und Nassau, Frankfurt
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Ostfildern
Göttinger Bibelgesellschaft e.V., Göttingen
Hannoversche Bibelgesellschaft e.V., Hannover
Lippische Bibelgesellschaft e.V., Detmold
Lübecker Bibelgesellschaft, Lübeck
Mecklenburgische und Pommersche Bibelgesellschaft e.V., Barth
Mitteldeutsches Bibelwerk, Halle a.d.S.
Ökumenische Arbeitsgemeinschaft für Bibellesen (ÖAB), Berlin
Oldenburgische Bibelgesellschaft, Oldenburg
Osnabrücker Bibelgesellschaft, Osnabrück
Ostfriesische Bibelgesellschaft e.V., Aurich
Pfälzischer Bibelverein e.V., Neustadt a.d.W.
Sächsische Haupt-Bibelgesellschaft e.V., Dresden
Schaumburg-Lippische Bibelgesellschaft, Bückeburg
Schleswig-Holsteinische Bibelgesellschaft, Schleswig
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Hannover
Stader Bibel- und Missionsgesellschaft e.V., Stade
VIA Movement e.V. (vorher Volksmission entschiedener Christen e.V., Winnenden)
von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen e.V., Dortmund
Württembergische Bibelgesellschaft, Stuttgart
#
Anhang
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die vorstehende Satzung durch Verfügung von heute aufgrund von § 6 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408) mit Wirkung vom 1. Januar 1981 unter Vorbehalt der Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit genehmigt. Die bisherige Satzung der Stiftung, vom früheren Kultusministerium Baden-Württemberg am 22. Juni 1976 genehmigt, ist damit außer Kraft getreten.
Nr. 5 - 1237 Bibelstiftung
Nr. 5 - 1237 Bibelstiftung
Stuttgart, den 13. Februar 1981
Regierungspräsidium Stuttgart
Lutz
Lutz
Der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft wird auf Antrag des Oberkirchenrats gemäß § 24 Satz 2 i.V. mit § 28 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408) mit Änderung vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286) die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen. Die Verleihung wird im Gemeinsamen Amtsblatt Kultus und Unterricht und gemäß §16 StiftG im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Ki 5663/47
Stuttgart, den 19. Februar 1981
Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg
Dr. Seifert, Ministerialrat
Dr. Seifert, Ministerialrat
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 23. Januar 1981 die unter dem 17. November 1980 neu festgestellte Satzung der Deutschen Bibelgesellschaft - Evangelisches Bibelwerk in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West genehmigt, so dass sie rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft treten kann. Damit sind, soweit es die EKD betrifft, die rechtlichen Erfordernisse für die förmliche Errichtung der Deutschen Bibelgesellschaft gegeben.
1815/1.70
Die von Ihnen vorgelegte neugefasste Satzung erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützigen, kirchlichen und religiösen Zwecken dienende Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
Schreiben vom 29. September 1980 des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften
AZ 99033/02624
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 6. bis 8. Mai 1985 beschlossene Änderung der Satzung wird durch das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg am 30. Dezember 1986 genehmigt.
Ki 5514/2
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 2. Mai 1991 beschlossenen Änderungen der Stiftungssatzung wurden nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg am 11. Dezember 1991 genehmigt.
AZ II/4-0562.2-34/1
Die in der Vollversammlung vom 20.-22. Mai 1996 von der Deutschen Bibelgesellschaft beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 14. August 1996 genehmigt.
Ki-0562.2-34/3
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 11. Mai 1999 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 13. Juli 1999 genehmigt.
Ki-zu 0562.2-334/4
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 26. Mai 2009 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD und des württembergischen Oberkirchenrats durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 15. Oktober 2009 genehmigt.
AZ 11.814-2 Nr. 20/8.4
Die von der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft am 21. Juni 2016 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 2. Mai 2017 genehmigt.
AZ 11.814-2 Nr. 73.42-02-01
Die vom Aufsichtsrat der Deutschen Bibelgesellschaft am 8. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 8. Mai 2018 (AZ 11.814-2 Nr. 73.42-01-02-V07/6a.2) und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 18. Mai 2018 (AZ RA-0562.2-34/8) genehmigt.
Die vom Aufsichtsrat der Deutschen Bibelgesellschaft sowie der Vollversammlung am 26. Juni 2023 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 31. August 2023 (AZ 73.42-02-01-V35/6.1) und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 6. September 2023 (AZ RA-0562.2-34/1/2) genehmigt.
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2 ↑ Die vom Aufsichtsrat der Deutschen Bibelgesellschaft sowie der Vollversammlung am 26. Juni 2023 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 31. August 2023 (AZ 73.42-02-01-V35/6.1) und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 6. September 2023 (AZ RA-0562.2-34/1/2) genehmigt.
2 ↑ Die vom Aufsichtsrat der Deutschen Bibelgesellschaft sowie der Vollversammlung am 26. Juni 2023 beschlossene Satzungsänderung wurde nach Zustimmung der EKD vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 31. August 2023 (AZ 73.42-02-01-V35/6.1) und vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 6. September 2023 (AZ RA-0562.2-34/1/2) genehmigt.