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§ 2 Ziel der Ersten Theologischen Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae
Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae/zur Magistra Theologiae in Evangelischer Theologie
Vom 24. Februar 2023
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
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bisher keine Änderung | |||||
Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie als Richtlinie gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kirchenkonferenz und Rat bitten die Gliedkirchen, ihre Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben im Blick auf die Trienniumsklausel entsprechend anzupassen. Der Ev.-Theol. Fakultätentag hat einen entsprechenden Beschluss am 8. Oktober 2022 in Mainz gefasst.
####§ 1 Allgemeines
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Die Gliedkirchen der EKD und die evangelisch-theologischen Fakultäten1# regeln in ihren Prüfungsordnungen die Erste Theologische Prüfung bzw. die Prüfung zum Magister Theologiae nach Maßgabe dieser Rahmenordnung.
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2
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1Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe kirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit den Fakultäten durchgeführt. 2Die Prüfung zum Magister Theologiae wird nach Maßgabe staatlichen Rechts durchgeführt. 3Im Rahmen staatskirchenrechtlich geregelter Beteiligungsverfahren werden die Gliedkirchen der EKD den Ordnungen für die Prüfung zum Magister Theologiae zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen. 4Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen zu achten. 5Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
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Diese Rahmenordnung setzt sowohl die Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/ Magister Theologiae) als auch die „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“2# voraus.
#§ 2 Ziel der Ersten Theologischen Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae
1Das Studium der Evangelischen Theologie in den Studiengängen Pfarramtsstudium und Magister Theologiae schließt mit der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae ab. 2In ihr weisen die Kandidatinnen/die Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen/Theologen nach. 3Die Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. 4So wird der Einsicht Rechnung getragen, dass Theologie – unbeschadet ihrer Aufgliederung in einzelne Fächer – eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen. 5Dies schließt die Möglichkeit ein, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung vorgezogen werden können.
#§ 3 Regelstudienzeit
1Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung/ die Prüfung zum Magister Theologiae 10 Semester. 2Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. 3Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der in den Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Sprachen.
#§ 4 Fristen
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1
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1Die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Erste Theologische Prüfung/ die Prüfung zum Magister Theologiae innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit abgelegt werden kann. 2Die Prüfungen können auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
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1Die Fakultäten stellen durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in den Prüfungsordnungen festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. 2Die Kandidatin/der Kandidat soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit informiert werden.
#§ 5 Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss
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1
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Für die Organisation der Ersten Theologischen Prüfung ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss nach gliedkirchlichem Recht für die Prüfung zum Magister Theologiae nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu bilden.
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Die örtlichen Prüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
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3
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Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Leistungsnachweise erbracht und die Fachprüfungen in den von dieser Rahmenordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
#§ 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
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1Zu Prüferinnen/Prüfern werden in der Regel nur Professorinnen/Professoren und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt. 2Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 3Die Prüfungsordnungen können Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen/Prüfern durch die Kandidatinnen/Kandidaten einräumen.
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1Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt. 2Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
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1Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 2Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
1Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung bzw. zur Prüfung zum Magister Theologiae setzt voraus:
- das Abitur oder ein gleichwertiges Zeugnis,
- die Zwischenprüfung (entsprechend der EKD-Rahmenordnung von 2010 bzw. 2023),
- die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des ÖRK; Ausnahmen regeln die Prüfungsordnungen,
- ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie im Sinne der Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Studiengang Pfarramt/Magister Theologiae und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“,
- den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
- den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Modulabschlussprüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten in ausgedruckter und digitaler Form aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. 2Näheres regeln die Prüfungsordnungen, wobei sicherzustellen ist, dass in jedem der vier genannten Fächer eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben wurde,
- die Nachweise über die Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs,
- den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, sofern diese nicht Bestandteil der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae ist,
- den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie, sofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung bereits abgelegt worden ist (vgl. RZO 2010, § 6 Absatz 1, Nummer 9 bzw. RZO 2023 § 5 Absatz 1 Nr. 7),
- den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums,
- den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung. 3Näheres regeln die Prüfungsordnungen;
- den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Modul, in dem die Querschnittsdimension Ökumene explizit Bestandteil ist. 4Der Nachweis ist auch erbracht, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine der in § 10 genannten Prüfungsleistungen in dem Bereich der Ökumene ablegt;
- den Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Modul, in dem die Querschnittsdimension „Christentum und Judentum“ explizit Bestandteil ist. 5Der Nachweis ist auch erbracht, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine der in § 10 genannten Prüfungsleistungen in dem Bereich des jüdisch-christlichen Dialogs oder der Judaistik ablegt.
6Weitere Zulassungsvoraussetzungen können durch die Prüfungsordnungen geregelt werden, sofern sie nicht Leistungsnachweise betreffen3#.
#§ 8 Zulassungsverfahren
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1
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1Das Gesuch auf Zulassung ist an das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss zu richten. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss oder nach Maßgabe der Prüfungsordnung dessen Vorsitzende(r).
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2
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Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- die Unterlagen unvollständig sind,
- die Kandidatin/der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung Magister Theologiae in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
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3
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Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin/dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae mit.
#§ 9 Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Prüfung Magister Theologiae
Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung bzw. der Prüfung zum Magister Theologiae sind anhand der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ festzusetzen.
#§ 10 Art und Umfang der Prüfungsleistungen
Die Erste Theologische Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae besteht aus:
- der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit,
- gegebenenfalls der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung,
- den Fachprüfungen.
1. Zur Wissenschaftlichen Hausarbeit /Magisterarbeit
1Die Wissenschaftliche Hausarbeit /Magisterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Für die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Hausarbeit /Magisterarbeit stehen zwölf Wochen (20 LP) zur Verfügung. 3Sie kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden.
Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themenbereich geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird (z.B. Kirche und Israel, Kirche und Islam, theologische Frauenforschung, Ökumene), und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. der Themenbereich zuzuordnen ist.
1Wird die Hausarbeit als interdisziplinäre Arbeit geschrieben, wird sie von je einem Gutachter/einer Gutachterin aus den beiden beteiligten Fächern bewertet. 2Die Benotung der beiden Prüfenden geht je zur Hälfte in die nach arithmetischem Mittel zu bildende Gesamtnote ein. 3Ist ein Drittgutachten nötig, so ist ein/e Prüfer/in eines der beiden Fächer damit zu beauftragen. 4Es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer der Themenbereich zuzuordnen ist.
1Die Hausarbeit kann auch als interdisziplinäre Arbeit mit einem nicht-theologischen Fach geschrieben werden. 2Dabei ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird. 3Die Benotung der beiden Fachprüfenden geht je zur Hälfte in die nach arithmetischem Mittel zu bildende Gesamtnote ein. 4Ist ein Drittgutachten nötig, so ist ein/e Prüfer/in des theologischen Fachs damit zu beauftragen.
1Die Ausgabe des Themas für die Arbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. 2Die Kandidatin/der Kandidat schlägt ein Themengebiet vor, aus dem die Erstgutachterin/der Erstgutachter nach einem Gespräch mit ihr/ihm dem Prüfungsausschuss ein Thema benennt. Thema und Zeitpunkt der Themenstellung sind aktenkundig zu machen.
Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich Anmerkungen 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten.
Thema und Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
1Die Arbeit ist fristgemäß in ausgedruckter und digitaler Form abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
1Die Arbeit ist von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin/einem weiteren Gutachter zu bewerten. 2Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
Die Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“ ist, einmal wiederholt werden.
Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt kann nach Maßgabe von § 11 die Wissenschaftliche Hausarbeit / Magisterarbeit entweder in Zusammenhang mit einem Aufbaumodul des Faches, in welchem sie geschrieben wird, oder als eigenständige vorgezogene Prüfungsleistung erbracht werden.
2. Zur Praktisch-theologischen Ausarbeitung
1Die Praktisch-theologische Ausarbeitung (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf) soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe selbständig zu bearbeiten. 2Die Zeit für die Anfertigung der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung soll zwei Wochen (4 LP) nicht überschreiten. 3Näheres regeln die Prüfungsordnungen. 4Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt bzw. beim Prüfungsausschuss kann nach Maßgabe von § 11 die Praktisch-theologische Ausarbeitung im Zusammenhang mit dem Aufbaumodul Praktische Theologie oder als eigenständige vorgezogene Prüfungsleistung verfasst werden.
1Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin/der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie/er sich entschieden hat. 2Die Ausgabe des Themas der Praktisch-Theologischen Ausarbeitung erfolgt über das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss. 3Der Gesamtumfang der Arbeit soll 48.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten. 4Zusätzliche Materialanhänge werden nicht berechnet. 5Die weiteren Bestimmungen gelten analog zu 1.
3. Zu den Fachprüfungen
Die Fachprüfungen bestehen aus:
- den Klausuren,
- den mündlichen Prüfungen.
1Sie gelten zugleich als Modulabschlussprüfungen der Integrationsmodule. 2In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
Nach vorheriger Anmeldung beim Prüfungsamt kann nach Maßgabe von § 11 eine der Fachprüfungen vorgezogen werden.
1Eine Fachprüfung kann als forschungs- oder projektbezogene Prüfung durchgeführt werden. 2Dazu wird ein mindestens 20-minütiges Prüfungsgespräch zu einer im Rahmen einer Modulabschlussprüfung im Hauptstudium erbrachten qualifizierten Forschungs- oder Projektarbeit geführt.
a) Klausuren
1In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann. 2Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass der Kandidatin/dem Kandidaten Themen zur Auswahl gegeben werden.
Der schriftliche Teil der Fachprüfungen besteht aus mindestens drei und höchstens vier Klausuren von einer Dauer von mindestens vier Zeitstunden.
Klausurfächer sind:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
- Praktische Theologie.
1Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die Klausur in dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, entfällt. 2Ebenso können sie Klausurfächer vorschreiben oder regeln, dass nach Maßgabe von § 11 bis zu zwei Klausurarbeiten vorgezogen werden können; mindestens zwei Klausuren müssen im Examensdurchgang geschrieben werden.
1Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten soll die Note einer der beiden vorgezogenen Klausuren nicht für das Abschlussexamen gewertet werden. 2In diesem Fall muss die entsprechende Klausur im Rahmen des Abschlussexamens erneut geschrieben werden. 3Die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches / der jeweiligen Fächer wird in jedem Fall im Rahmen des Abschlussexamens absolviert.
Die Prüfungsordnungen haben die zulässigen Hilfsmittel festzusetzen und die Aufsichtsführung zu regeln.
b) mündliche Prüfungen
Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr/ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
1Der mündliche Teil der Prüfung besteht entweder aus mindestens fünf mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen oder aus drei mindestens 20-minütigen Prüfungsgesprächen und einem mindestens 30-minütigen interdisziplinären Prüfungsgespräch. 2In diesem Fall ist das Spezialgebiet mit den beiden Prüfenden abzusprechen. 3Die Note wird jeweils für die beteiligten Fachprüfungen gewertet. 4Den besonderen Bedingungen in den mit altsprachlichen Texten arbeitenden Fächern (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte) und in der Systematischen Theologie (Dogmatik und Ethik) ist hinsichtlich der Dauer der Prüfungen Rechnung zu tragen.
Mündliche Prüfungsfächer sind:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
- Praktische Theologie,
- Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, sofern die Prüfung nicht zu den Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 gehört.
1Auf Antrag kann eine der mündlichen Prüfungen in der Form eines wissenschaftlichen Streitgesprächs durchgeführt werden. 2Das wissenschaftliche Streitgespräch findet auf der Grundlage eines zuvor eingereichten Thesenpapiers der Kandidatin/des Kandidaten statt.
#§ 11 Vorgezogene Prüfungsleistungen und anrechenbare Studienleistungen
Die Erste Theologische Prüfung bzw. Prüfung zum Magister Theologiae ist eine zusammenhängende abschließende Prüfung.
Folgende Prüfungsleistungen können frühestens nach vier Semestern im Hauptstudium vorgezogen werden:
- 1.
- die Wissenschaftliche Hausarbeit,
- 2.
- die Praktisch-theologische Ausarbeit sowie entweder
- 3a.
- eine der Fachprüfungen oder
- 3b.
- bis zu zwei Klausuren oder, soweit Prüfungsleistungen nicht nach den Ziffern 3a und 3b vorgezogen werden, können alternativ nachstehende Studienleistungen wie folgt angerechnet werden:
- 3c.
- auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Zeitpunkt die Noten von zwei bis vier von der Kandidatin/des Kandidaten bestimmte Modulabschlussprüfungen aus dem Hauptstudiums mit bis zu 25% in die Bildung der Gesamtnote des Abschlussexamens einbezogen werden.
1Vorgezogene Prüfungsleistungen werden jeweils in einem der Prüfungsdurchgänge erbracht, die dem Examen, von dem aus sie vorgezogen sind, vorangehen. 2Die Nachprüfung in einer nicht bestandenen vorgezogenen Prüfungsleistung erfolgt in der Regel während des Examens.
#§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
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1
)
1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüfenden festgesetzt. 2Dafür sind folgende Punkte4# zu vergeben:
15/14/13 Punkte | = entsprechen: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; |
12/11/10 Punkte | = entsprechen: gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
9/8/7 Punkte | = entsprechen: befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
6/5/4 Punkte | = entsprechen: ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
3/2/1 Punkte | = entsprechen: mangelhaft (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch zu erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
0 Punkte | = entsprechen: ungenügend (6) = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
(
2
)
1Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
1Jede Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet. 2Die örtlichen Prüfungsordnungen regeln das Verfahren der Bewertung bei nicht übereinstimmender Beurteilung sowie die Dauer des Bewertungsverfahrens.
(
4
)
1Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfenden oder vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers abgelegt. 2Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin/der Prüfer die anderen mitwirkenden Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. 3Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Note entweder durch die Prüferin/den Prüfer festgesetzt oder als Mehrheitsbeschluss aller prüfungsberechtigten Mitwirkenden gefasst wird.
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5
)
1Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. 2Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. 3Dabei ist der Wissenschaftlichen Hausarbeit/Magisterarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen. 4Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
#§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
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1
)
1Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(
2
)
1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer/eines von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss benannten Ärztin/Arztes verlangt werden. 3Werden die Gründe von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(
3
)
1Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 2Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der/dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. 3In schwerwiegenden Fällen kann das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(
4
)
1Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer in der örtlichen Prüfungsordnung festzulegenden Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsamt bzw. dem Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Ablehnende Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#§ 14 Bestehen, Nichtbestehen, Nachprüfungen
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit /Magisterarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(
2
)
1Die Wissenschaftliche Hausarbeit /Magisterarbeit wird als Fachprüfung behandelt. 2Über die Zuordnung von Praktisch-theologischer Ausarbeitung (sofern sie vorgesehen ist), mündlicher Prüfung im Fach Praktische Theologie und gegebenenfalls Klausur im Fach Praktischer Theologie im Rahmen einer oder mehrerer Fachprüfung(en) entscheiden die Prüfungsordnungen.
(
3
)
Hat die Kandidatin/der Kandidat eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhält sie/er Auskunft darüber, ob und in welcher Frist diese nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
(
4
)
Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
#§ 15 Freiversuch
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1
)
Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass die erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch).
(
2
)
Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb einer von den Prüfungsordnungen zu bestimmenden Frist einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
#§ 16 Wiederholung
(
1
)
Die nicht bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae kann einmal wiederholt werden.
(
2
)
1Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulässig ist. 2Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen/Fakultäten sind anzurechnen.
#§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(
1
)
1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fakultät im Bereich der EKD erbracht wurden. 2Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
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2
)
1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie an der aufnehmenden Hochschule entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(
3
)
Weitere Anerkennungsfragen regeln die Prüfungsordnungen.
#§ 18 Zeugnis und Magisterurkunde
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1
)
1Über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Prüfung zum Magister Theologiae erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. 2In das Zeugnis der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae sind die Fachnoten, das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit/ Magisterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. 3Ferner können die Studienschwerpunkte und die bis zum Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. 4Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
(
2
)
Aufgrund der bestandenen Prüfung zum Magister Theologiae verleiht die Fakultät den akademischen Grad „Magistra Theologiae“ bzw. „Magister Theologiae“ (jeweils abgekürzt Mag. Theol.).
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3
)
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
(
4
)
Aufgrund der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung nimmt auf Antrag diejenige Fakultät die Nachmagistrierung vor, an der die Antragstellerin/der Antragsteller zuletzt immatrikuliert war.
(
5
)
Eine Urkunde wird unter Berücksichtigung des Personenstandsrechts ausgestellt.
#§ 19 Ungültigkeit der Ersten Theologischen Prüfung/der Prüfung zum Magister Theologiae
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1
)
1Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 13 Absatz 3 berichtigt werden. 2Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. 3Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit.
(
2
)
1Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber vorsätzlich oder grob fahrlässig getäuscht hat, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. 2Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich oder grob fahrlässig erwirkt, dass sie/er die Fachprüfung ablegen konnte, ohne dass die Voraussetzungen für das Ablegen der Fachprüfung vorlagen, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. 3Entsprechendes gilt für die Wissenschaftliche Hausarbeit/Magisterarbeit.
(
3
)
Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(
4
)
1Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung zum Magister Theologiae aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
#§ 20 Einsicht in Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
#§ 21 Zuständigkeiten
1Die Prüfungsordnungen regeln die Zuständigkeiten. 2Sie regeln insbesondere, wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt und wer entscheidet
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1 ↑ Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die evangelisch-theologischen Fakultäten, die evangelisch- theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.
1 ↑ Wenn im Folgenden von den Fakultäten gesprochen wird, sind damit die evangelisch-theologischen Fakultäten, die evangelisch- theologischen Fachbereiche und die Kirchlichen Hochschulen bezeichnet.