.

Geltungszeitraum von: 01.05.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Geschäftsordnung der Amtsstelle
der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
(GeschOA-UEK)

Vom 30. April 2015

(ABl. EKD 2015 S. 147)

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Grundordnung der UEK in der EKD (GO.UEK) die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:
####

§ 1
Amt der UEK

( 1 ) Die Amtsstelle der UEK führt die Bezeichnung „Amt der UEK“. Sie erfüllt die ihr gemäß Artikel 12 der Grundordnung der UEK (GO.UEK) zugewiesenen Aufgaben in Bindung an die ihr gemäß Artikel 4 GO.UEK von der Vollkonferenz gegebenen Richtlinien.
( 2 ) Die Amtsstelle der UEK handelt durch den Leiter oder die Leiterin der Amtsstelle, durch die Amtskonferenz sowie durch die Referentinnen und Referenten.
#

§ 2
Amtskonferenz

Der Amtskonferenz gehören
  • der/die Leiter/in des Amtes,
  • der/die Theologische Referent/in,
  • der/die Juristische Referent/in,
  • der/die Finanzreferent/in und
  • der/die sonstige/n Referent/inn/en
des Amtes der UEK als stimmberechtigte Mitglieder an.
#

§ 3
Aufgaben und Arbeitsweise

( 1 ) Die Arbeit in der Amtskonferenz dient der gegenseitigen Information und Beratung. Sie berät den Entwurf des Haushaltsplanes (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der UEK), entscheidet über die Vergabe der Mittel aus dem Ostschädenfonds (Beschluss des Präsidiums der UEK vom 3. Dezember 2008) und ist zuständig für Angelegenheiten von hervorgehobener Bedeutung, soweit sie nicht durch die Grundordnung oder eine andere Rechtsgrundlage einer anderen Stelle zugewiesen sind.
( 2 ) Die Amtskonferenz kann Empfehlungen für den Geschäftsverteilungsplan und für die Arbeit in den Referaten geben.
#

§ 4
Sitzungen

( 1 ) Die Amtskonferenz tagt in der Regel einmal monatlich. Der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes bestimmt die Termine und den Ort der Sitzungen im Benehmen mit den Mitgliedern der Amtskonferenz.
( 2 ) Der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes führt in den Sitzungen den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle liegt die Sitzungsleitung bei dem Theologischen Referenten oder der Theologischen Referentin.
( 3 ) Die Mitglieder der Amtskonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen der Amtskonferenz teilzunehmen.
( 4 ) Die Sitzungen der Amtskonferenz sind nicht öffentlich.
( 5 ) An den Sitzungen der Amtskonferenz nehmen mit beratender Stimme als Gäste teil:
  • der Verwaltungssachbearbeiter oder die Verwaltungssachbearbeiterin des Amtes der UEK als ständiger Gast;
  • gegebenenfalls zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Gäste oder Sachverständige.
( 6 ) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Sitzungen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren.
( 7 ) Über die Sitzung der Amtskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist auf der folgenden Sitzung zu genehmigen.
#

§ 5
Tagesordnung

( 1 ) Die vorläufige Tagesordnung wird vom Verwaltungssachbearbeiter oder der Verwaltungssachbearbeiterin unter Berücksichtigung der Anmeldungen durch die Mitglieder der Amtskonferenz aufgestellt. Sie soll den Mitgliedern der Amtskonferenz und eventuellen Gästen bis eine Woche vor der Sitzung in Textform zugesandt werden. Der Tagesordnung sollen die zugehörigen Beschlussvorlagen und Unterlagen beigefügt werden.
( 2 ) Jedes Mitglied der Amtskonferenz kann einen Sachgegenstand für die Tagesordnung anmelden, wenn ihm eine Unterrichtung in der Amtskonferenz dringlich erscheint.
#

§ 6
Beschlüsse

( 1 ) Die Amtskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu Beginn der Sitzung stellt der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes die Beschlussfähigkeit fest. Die Amtskonferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes kann gegen einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beschlussfassung, Einwendungen erheben. In diesem Fall ist unverzüglich eine Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen. Die Einwendung hat aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Jedes Amtskonferenzmitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Amtskonferenz nach außen zu vertreten.
( 4 ) Für die Ausführung der Beschlüsse ist der jeweilige zuständige Referent oder die jeweilige zuständige Referentin verantwortlich, sofern die Amtskonferenz nichts anderes beschließt.
( 5 ) Der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes kann bei Eilbedürftigkeit eines Beschlusses im Umlaufverfahren beschließen lassen.
( 6 ) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes, im Verhinderungsfalle der Theologische Referent oder die Theologische Referentin, der Amtskonferenz vorbehaltene Entscheidungen treffen; die Amtskonferenz ist unverzüglich zu unterrichten.
#

§ 7
Aufgaben des Leiters des Amtes oder der Leiterin des Amtes und der Referate

( 1 ) Der Leiter des Amtes oder die Leiterin des Amtes führt mittels der Amtsstelle die Geschäfte der UEK. Er oder sie bereitet für die Beratungen in der Amtskonferenz die Personalangelegenheiten vor. Diese werden in der Amtskonferenz beraten und ggf. dem Präsidium der UEK zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Betreffen diese Angelegenheiten ein Mitglied der Amtskonferenz, so ist dieses von den Beratungen und Beschlussfassungen zu diesem Tagesordnungspunkt auszuschließen.
( 2 ) Die Referenten oder Referentinnen haben die Aufgabe,
  • von der Amtskonferenz zu treffende Entscheidungen vorzubereiten,
  • die ihnen von der Amtskonferenz allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden sowie
  • die ihnen im Geschäftsverteilungsplanzugewiesenen Aufgaben selbständig zu bearbeiten.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.