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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Vom 15. Mai 2020
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderung | |||||
Auf Grund des § 36a Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 (ABl. EKD S. 2) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Entschädigung für die Mitglieder,
die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören
(
1
)
1Vorsitzende, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 500,00 € bis zu 2.000,00 €. 2Für die Bemessung der Entschädigung ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Streitigkeit maßgeblich, dies bestimmen die Vorsitzenden im Benehmen mit der Dienststellenleitung.
(
2
)
Beisitzer und Beisitzerinnen, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung der Vorsitzenden.
(
3
)
Wird das Verfahren vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beendet, reduziert sich die Entschädigung auf 50 vom Hundert.
(
4
)
Mit der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche auf Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung abgegolten. Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz oder den für die Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet.
(
5
)
Davon unbenommen können die Mitglieder der Einigungsstelle auf ihre Entschädigung jeweils verzichten.
#§ 2
Entschädigung für die Mitglieder,
die der Einrichtung oder Dienststelle angehören
1Die der Einrichtung oder Dienststelle angehörenden Mitglieder der Einigungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Entschädigung. 2Gleiches gilt für die Mitglieder gemeinsamer Einigungsstellen, die den beteiligten Einrichtungen und Dienststellen angehören. 3Sie werden ohne Minderung ihrer Bezüge freigestellt. 4Mehrarbeit wird ausgeglichen oder vergütet; notwendige Auslagen werden gegen Nachweis nach den in der Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet.
#§ 3
Fälligkeit
1Die Entschädigung wird mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens fällig. 2Der Entschädigungsanspruch verjährt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der §§ 195 und 199 BGB.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.