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Satzung der „Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“

Vom 2. November 2016

(ABl. EKD 2017 S. 196)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1Die Stiftung führt den Namen ,,Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“. 2Sie ist eine rechtsfähige und kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes. 3Sie hat ihren Sitz in Hannover.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) 1Zweck der Stiftung ist es, Vorhaben zum Erhalt und zur Wiederherstellung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland zu fördern, insbesondere von Baudenkmälern der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen sowie deren Kirchengemeinden. 2Die Stiftung fördert Vorhaben, soweit die für die Denkmalpflege zuständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen aufgrund ihrer rechtlichen oder finanziellen Möglichkeiten dies nicht gewährleisten können. 3Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen. 4Die Stiftung soll den Gedanken der Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler breiten Kreisen der Bevölkerung vermitteln und möglichst viele Menschen zur Unterstützung gewinnen. 5Sie will insbesondere da helfen, wo dies anderen Stiftungen nicht möglich ist.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Gewährung von Zuschüssen für die Sicherung, Sanierung und Renovierung erhaltenswerter kirchlicher Baudenkmäler,
  • organisatorische und verwaltungsmäßige Beratung der Kirchengemeinden bei Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen,
  • die Ausarbeitung neuer geeigneter Nutzungskonzepte im Einvernehmen mit den Eigentümern,
  • eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit, die sich über Medienkampagnen, Informations-, Kommunikations- und Bildungsarbeit vollzieht,
  • Aufbau und Betreuung von Förderkreisen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

1Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; sie erhalten lediglich Ersatz der Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen (§ 5 Abs. 8). 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) 1Das Vermögen der Stiftung besteht aus den bei Gründung eingebrachten Einlagen der EKD und ihrer Gliedkirchen in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark sowie aus den seitdem erfolgten Zustiftungen. 2Über die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens ist ein Vermögensverzeichnis aufzustellen.
( 2 ) 1Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen. 2Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig.
( 3 ) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
( 4 ) 1Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens. 2Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken. 3Bei der Verwaltung ist auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten.
( 5 ) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen. 2Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit der Dritte dies bestimmt hat.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Leitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsvorstand.
( 2 ) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus 7 Mitgliedern. 2Sie werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland im Benehmen mit der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. 3Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
( 3 ) 1Die Amtszeit beträgt in der Regel 6 Jahre, jedoch nicht länger als bis zur Berufung eines neuen Stiftungsvorstandes. 2Der bisherige Stiftungsvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsvorstandes im Amt. 3Anschließende Wiederberufung ist nur einmal zulässig. 4Ein erst in der zweiten Hälfte der Amtszeit berufenes Mitglied kann auch ein zweites Mal wiederberufen werden. 5Eine Abberufung kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden /die Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) 1Der Vorsitzende /Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein. 2Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. 3Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden /von der Sitzungsvorsitzenden und dem Protokollführer /der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
( 6 ) 1Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. 4Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende /die Vorsitzende oder einer seiner /ihrer Stellvertreter /Stellvertreterinnen anwesend sind. 5Beschlussfassungen im Schriftverfahren (auch Telefax, E-Mail) sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
( 7 ) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 8 ) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstigen angemessenen Auslagen.
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§ 6
Vertretung der Stiftung

1Die Stiftung wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand, dieser durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende des Stiftungsvorstands gemeinsam mit einem seiner /einer ihrer Stellvertreter /Stellvertreterinnen oder gemeinsam durch die beiden Stellvertreter /Stellvertreterinnen des Vorsitzenden /der Vorsitzenden vertreten. 2Der Stiftungsvorstand soll durch die beiden Stellvertreter /Stellvertreterinnen des Vorsitzenden /der Vorsitzenden nur vertreten werden, wenn der Vorsitzende /die Vorsitzende verhindert ist.
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§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere
  1. Festlegung der Leitlinien der Förderung,
  2. Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans,
  3. Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel,
  4. Aufstellung der Jahresrechnung,
  5. Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung.
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§ 8
Geschäftsführer

( 1 ) 1Der Stiftungsvorstand bestellt einen /eine für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung verantwortlichen Geschäftsführer /verantwortliche Geschäftsführerin. 2Er /Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
( 2 ) Der Geschäftsführer /Die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Weisung des Stiftungsvorstands. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Stiftungsvorstand erlässt.
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§ 9
Stiftungsbüro

Das Stiftungsbüro unterstützt den Geschäftsführer /die Geschäftsführerin bei der Erledigung der laufenden Geschäfte.
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§ 10
Vergabe der Fördermittel

Die Fördermittel sind als zweckgebundene Leistungen für förderungswürdige Maßnahmen zu verwenden.
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§ 11
Verwendungsnachweis

1Bei der Vergabe von Fördermitteln hat der Stiftungsvorstand Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel durch den Empfänger und über die Nachprüfung der Verwendung der Mittel zu treffen. 2Gegenüber dem Empfänger ist auszubedingen, dass die Stiftung befugt ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel bei ihm zu prüfen oder prüfen zu lassen.
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§ 12
Jahresrechnung, Prüfung

( 1 ) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.
( 2 ) Die Prüfung der Rechnungsführung der Stiftung obliegt dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 13
Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 5 Mitgliedern des Stiftungsvorstandes erforderlich.
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§ 14
Auflösung, Beendigung, Heimfall

( 1 ) 1Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. 2Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. 3Der Auflösungsbeschluss ist nach der Genehmigung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
( 2 ) Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung oder über die Änderung der Stiftungszwecke in § 2 bedürfen der Zustimmung des Rates der EKD. 
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§ 15
Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Stiftungsaufsichtsbehörde), vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung verbleibenden staatlichen Aufsichtsbefugnisse.
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§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft und ist im Amtsblatt der EKD zu veröffentlichen.
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