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Ordnung für das Komitee der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen

vom 24. März 2010

(ABl. EKD S. 150)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss
2.12.2015
Ordnung
Präambel
im gesamten Text
§ 1 Abs. 2 S. 2
§ 2 Abs. 1 S. 1 + 2
umbenannt
neu gefasst
Formulierung Berliner Bibelwochen ersetzt
neu gefasst
neu gefasst
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Die Veranstaltung von Begegnungstagungen zählt nach Artikel 3 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) zu den Kernaufgaben der UEK. Zur Erfüllung dieser Aufgabe führt die UEK die in den fünfziger Jahren unter dem Namen „Berliner Bibelwochen“ von der früheren Evangelischen Kirche der Union (EKU) eingerichtete und nun in „Europäische Bibeldialoge.Begegnungstagungen“ umbenannte Tagungsarbeit fort. Das gewachsene Profil, das sich durch die Bibelorientierung, die Basisbezogenheit, den grenzüberschreitenden europäischen Charakter und die ehrenamtliche Leitung der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen auszeichnet, ist im Bereich der EKD singulär. Die Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen sind weiter zu entwickeln als Gelegenheiten zur Begegnung im EKD-weiten und europäischen Horizont, zur Weiterbildung im Glauben, zur Förderung mündigen Christseins und zur Stärkung ehrenamtlichen Engagements in den Gemeinden.
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§ 1 Aufgaben des Komitees

( 1 ) Zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen wird ein Komitee der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen gebildet. Das Komitee dient der Verbindung der Bibelwochenarbeit mit den in der UEK zusammengeschlossenen Kirchen.
( 2 ) Das Komitee hat die Aufgabe, die Arbeit der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen sowie deren konzeptionelle Weiterentwicklung zu begleiten. Dabei berät das Komitee die Evangelische Akademie zu Berlin (Evangelische Akademie) bei der programmatischen, finanziellen und organisatorischen Gestaltung der Tagungsarbeit.
( 3 ) Das Komitee und die Evangelische Akademie arbeiten bei der Werbung für die Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen und Gewinnung von Leiterinnen und Leitern zusammen. Die Mitglieder des Komitees setzen sich in ihren Gliedkirchen aktiv für die Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen ein.
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§ 2 Zusammensetzung des Komitees

( 1 ) Neben der Direktorin /dem Direktor der Evangelischen Akademie besteht das Komitee aus bis zu 17 weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag der Mitglieds- und Gastkirchen vom Präsidium der UEK für die Amtsdauer einer Vollkonferenz berufen werden. Die Mitglieder repräsentieren jeweils eine Mitglieds- bzw. Gastkirche der UEK. Ein Mitglied wird von der GEKE1# als deren Vertreterin/Vertreter vorgeschlagen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachberufung.
( 2 ) Das Komitee wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
( 3 ) Die Studienleiterin/der Studienleiter der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen sowie die/der zuständige Referentin/Referent im Amt der UEK nehmen an den Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme teil.
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§ 3 Sitzungen des Komitees

( 1 ) Das Komitee kommt in der Regel jährlich einmal zu einer Sitzung zusammen. Dabei berichtet die Evangelische Akademie über die zurückliegende Tagungsarbeit, legt die Planungen der künftigen Arbeit vor, gibt einen Finanzbericht und legt wesentliche finanzielle Fragen zur Beratung vor.
( 2 ) Die Beschlüsse des Komitees werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
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§ 4 Geschäftsführung, Kosten

( 1 ) Die Geschäfte des Komitees werden durch die Evangelische Akademie geführt.
( 2 ) Die Erstattung der anlässlich der Komiteesitzungen entstehenden Reisekosten soll bei der jeweils entsendenden Kirche beantragt werden; falls dies nicht möglich ist, werden sie aus dem Haushalt der Europäischen Bibeldialoge.Begegnungstagungen beglichen.
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§ 5 Inkrafttreten2#

Diese Ordnung tritt am 24. März 2010 in Kraft.

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1 ↑ GEKE = Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
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2 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten späterer Änderungen entnehmen Sie bitte den Angaben der Änderungstabelle.