.

Verordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Laufbahnverordnung der EKD – LBVO.EKD)

Vom 3. September 2010

(ABl. EKD 2010 S. 294),1#
zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 361)2#

Lfd.Nr
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Verordnung
15.10.1988
2
Kirchengesetz
07.11.2002
§ 1
§ 5
§ 6
§ 11
Angabe ersetzt
Angabe ersetzt
geändert
Angabe ersetzt
3
Verordnung
03.09.2010
Artikel 3 Abs. 1

Artikel 3 Abs. 2
Inkrafttreten der VO vom 3.9.2010
Außerkrafttreten der VO vom 15.10.1988 i.d.F. v. 7.11.2002
4
Kirchengesetz
12.11.2014
§ 4
Angabe ersetzt
Die nachstehende Verordnung ist mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft getreten.
####

§ 1
Geltungsbereich, Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung

Diese Verordnung gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für sie findet die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
#

§ 2
Nicht anzuwendende Bestimmungen

Die §§ 27, 31 Absatz 2 und §§ 51 bis 55 der Bundeslaufbahnverordnung sind nicht anzuwenden.
#

§ 3
Zuständigkeit

Entscheidungen, die nach der Bundeslaufbahnverordnung der Bundespersonalausschuss zu treffen hat, trifft die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz 3#vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 567).
#

§ 4
Kirchlicher Dienst

Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung steht der kirchliche Dienst im Sinne des § 4 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 346) gleich.
#

§ 5
Leistungsgrundsatz

§ 3 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des § 9 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 8 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD4# vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) tritt. § 52 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD ist zu berücksichtigen.
#

§ 6
Laufbahnbefähigung

Dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes des Bundes nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung steht der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gleich. Dem erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens des Bundes steht der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegsverfahrens der Evangelischen Kirche in Deutschland gleich.
#

§ 7
Ämter der Laufbahnen

§ 9 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Anlage 1 die Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland5# vom 10. Dezember 1988 (ABl.EKD 1989 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung tritt.6#
#

§ 8
Höherer Dienst

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 21 der Bundeslaufbahnverordnung hat auch, wer das Zweite Theologische Examen nach gliedkirchlichen Vorschriften bestanden hat.
#

§ 9
Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 22 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in allen Fällen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegen muss.
#

§ 10
Voraussetzungen einer Beförderung

Neben den Voraussetzungen des § 32 der Bundeslaufbahnverordnung ist eine Beförderung nur zulässig, wenn eine entsprechende Bewertung des Dienstpostens, eine die beförderungrechtfertigende Beurteilung, eine besetzbare Planstelle sowie eine Dienstzeit von 12 Monaten in dem jeweiligen Eingangsamt einer Laufbahn vorliegen; in den sonstigen Ämtern beträgt die Dienstzeit 18 Monate. Die Dienstzeit rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn an.
#

§ 11
Auswahlverfahren

§ 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kollegium des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen, bestimmt. Das Auswahlverfahren soll durch schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder anderen geeigneten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden.
#

§ 12
Teilnahme an einer Einführungszeit

(1) Sofern kein fachspezifischer Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung angeboten wird, nimmt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte an einer Einführungszeit teil.
(2) Die Einführungszeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens 2 Jahre und 6 Monate; sie soll 3 Jahre nicht überschreiten. Sie umfasst einen Lehrgang von angemessener Dauer, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des kirchlichen oder staatlichen Dienstes zu absolvieren ist. Während der Einführungszeit soll die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für eine Gesamtdauer von 6 Monaten zu einer anderen Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden, wenn dies der Einführung förderlich ist. Über die Leistung und Eignung während der Einführungszeit sind Beurteilungen zu erstellen.
(3) § 38 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit aufgrund der Beurteilungen und der Feststellungen eines von ihm berufenen Ausschusses feststellt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte des höheren Dienstes an, die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt werden. Der Befähigungsnachweis wird durch eine Vorstellung vor dem Ausschuss erbracht. Die Inhalte der Einführungszeit und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen
#

§ 13
Dienstliche Qualifizierung

§ 47 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland die dienstliche Qualifizierung durch eigene Fortbildungsmaßnahmen regelt. Es kann sich hierbei von geeigneten Fortbildungseinrichtungen unterstützen lassen.
####

§ 14
Anlassbeurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten werden von Amts wegen oder auf Antrag beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. An die Stelle der §§ 48, 49 und 50 der Bundeslaufbahnverordnung tritt eine Verwaltungsrichtlinie des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#

#
1 ↑ Änderung verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts der Kirchenbeamtentinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. September 2010 (ABl. EKD 2010 S. 294)
#
2 ↑ Änderung verkündet als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 361)
#
3 ↑ Nr. 4.1.1.
#
4 ↑ Nr. 4.1.
#
5 ↑ Nr. 4.6.