.Ordnung der Evangelischen Fachstelle
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung der Evangelischen Fachstelle
für Arbeits- und Gesundheitsschutz
(EFAS)
Vom 2./3. September 2005
(ABl. EKD S. 572),
zuletzt geändert am 26. August 2016 (ABl. EKD S. 256)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 26.8.2016 | Überschrift § 1 § 2 Abs. 2 § 3 § 4 § 5 § 6 | neu gefasst div. Änderungen Wörter eingefügt neu gefasst div. Änderungen neu gefasst neu gefasst | |
§ 1
Aufgaben
(
1
)
1Die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) berät die EKD und deren Gliedkirchen sowie auf der Grundlage von Vereinbarungen andere Kirchen und kirchliche Einrichtungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 2Ziel ist ein dem Stand der Technik und Wissenschaft angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz im kirchlichen Dienst.
(
2
)
Zur Erfüllung dieser Aufgabe besteht das Fachteam der EFAS mindestens aus den Disziplinen Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik.
(
3
)
Die EFAS nimmt die Aufgaben im Rahmen des Präventionskonzeptes der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
(
4
)
Der EFAS können vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenamt) weitere artverwandte Aufgaben übertragen werden.
(
5
)
Die Aufgaben werden von der EFAS in enger Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften und anderen staatlichen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt.
#§ 2
Organisation
(
1
)
1Die EFAS ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Anstellungsträger der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EFAS. 3Das Kirchenamt kann Haushaltsbefugnisse auf die EFAS übertragen.
(
2
)
1Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes leitet die EFAS. 2Innerhalb der EFAS übernimmt jede Fachkraft für Arbeitssicherheit für ihren örtlichen und projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit und ist für die Ordnung und den Dienstbetrieb verantwortlich.
#§ 3
Fachteam
1Das Fachteam ist in seiner fachlichen Beratungstätigkeit gegenüber den Gliedkirchen und ihren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von Weisungen unabhängig. 2Grundsatzentscheidungen und allgemeine Richtlinien werden im Beirat der EFAS beraten.
#§ 4
Beirat
(
1
)
1Dem Beirat gehören an:
- vier Vertreter und Vertreterinnen der Gliedkirchen, die von der Kirchenkonferenz bestimmt werden;
- vier Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft, die von der Ständigen Konferenz nach § 55a Absatz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD bestimmt werden;
- zwei Experten und Expertinnen für Arbeits- und Gesundheitsschutz, die vom Kirchenamt der EKD berufen werden.
(
2
)
1Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. 3Der Beirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das ihn oder sie vertretende Beiratsmitglied aus seiner Mitte. 4Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Kirchenamtes eine Geschäftsordnung geben.
(
3
)
1Die EFAS bereitet die Sitzungen des Beirates vor. 2Sie stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden auf.
(
4
)
Das Arbeitsrechtsreferat und das Fachteam nehmen an den Sitzungen des Beirates teil.
(
5
)
1Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen. 2Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. 3Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht.
#§ 5
Aufgaben des Beirates
1Der Beirat hat folgende Aufgaben: Er
- begleitet die Umsetzung des Präventionskonzepts der EKD und dessen Fortentwicklung und berät gesamtkirchliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
- gibt der EFAS Impulse für ihre Arbeit;
- begleitet die Arbeit der EFAS in Bezug auf inhaltliche Schwerpunkte und Maßnahmen;
- beschließt den Entwurf des jährlichen Finanzplans der EFAS;
- berät den Jahresbericht der EFAS.
2Der Jahresbericht beinhaltet die Dokumentation gemäß des Präventionskonzepts.
#§ 6
Kosten der EFAS
(
1
)
1Die Kosten der EFAS werden durch besondere Umlagen der Gliedkirchen getragen. 2Die Berufsgenossenschaften unterstützen die Arbeit durch die Zuweisung von Sachmitteln.
(
2
)
1Die Verwaltung und Zuweisung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt. 2Das Kirchenamt kann Verwaltungsaufgaben auf die EFAS übertragen.
#