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Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Altenarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Vom 3. November 1994 (ABl. EKD 1995 S. 285),
in der Neufassung vom 4. Oktober 2011

(ABl. EKD 2012 S. 13)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Ordnung
4.10.2011
Neufassung
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft ist Dachverband für Altersfragen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und versteht sich als Informations- und Kooperationsforum. Ihrer Arbeit liegt das christliche Menschenbild zugrunde, das von der Würde und der Wertschätzung aller Menschen in jeder Lebensphase ausgeht.
Die Arbeitsgemeinschaft befördert die kontinuierliche Weiterentwicklung evangelischer Altenarbeit und regt zur Auseinandersetzung mit Altersfragen an. Sie tritt dafür ein, dass sich die Kirche wie auch die Gesellschaft den demografischen Veränderungen und den damit verbundenen neuen Aufgaben im Wahrnehmen, Denken und Handeln stellen. Sie setzt sich für den Dialog und die Solidarität der Generationen ein.
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§ 1
Aufgaben

  1. Die Arbeitsgemeinschaft fördert den Diskurs über Altersfragen und die Zusammenarbeit der Gliedkirchen der EKD, der Freikirchen, der Werke, der diakonischen Verbände und Zusammenschlüsse auf Bundesebene. Sie bringt evangelische Positionen in den gesellschaftlichen Diskurs ein und hält Kontakt zu Seniorenorganisationen und politischen Verantwortungsträgern.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft:
    1. beobachtet und analysiert die Stellung älterer Menschen sowie ihr Fremd- und Selbstbild in Kirche und Gesellschaft,
    2. schärft das Bewusstsein für die Vielfalt des Alters und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für Teilhabensmöglichkeiten und Hilfestellungen,
    3. bewertet die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kirchlichen Entwicklungen im Blick auf das Leben im Alter,
    4. gibt Anregungen und Empfehlungen für die Entwicklung einer alterssensiblen Kultur in der Kirche sowie für die Neugestaltung kirchlicher Altenarbeit,
    5. gibt Impulse für die Weiterentwicklung kirchlicher Strukturen, die dem demografischen Wandel Rechnung trägt,
    6. fördert die Möglichkeiten älterer Menschen zur Mitgestaltung und Mitbestimmung in der Kirche und stärkt ihr bürgerschaftliches Engagement,
    7. beteiligt sich an der Entwicklung zeitgemäßer Konzepte und Qualitätsstandards in der Begleitung, Beratung und Seelsorge im Alter sowie in der Aus- und Fortbildung,
    8. trägt Mitverantwortung für den generationsübergreifenden Aspekt kirchlicher Arbeit,
    9. arbeitet auch mit außerkirchlichen Organisationen, Einrichtungen und Inititativen zusammen,
    10. vertritt gemeinsame Belange gegenüber der EKD,
    11. leistet Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der EKD.
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§ 2
Mitgliedschaft

  1. 1Mitglieder können die in § 1,1 Genannten sein.
    2Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 3Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
  2. 1Die Mitglieder benennen ihre Delegierten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. 2Soweit in den Gliedkirchen Arbeitsgemeinschaften für Altenarbeit bestehen, soll die Benennung in Absprache mit diesen erfolgen. 3Die Mitglieder dürfen für den Zeitraum nur Delegierte benennen, die nicht bereits Delegierte eines anderen Mitglieds sind.
  3. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Jahresende
    • wenn ein Mitglied seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt,
    • durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
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§ 3
Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
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§ 4
Mitgliederversammlung

  1. 1Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen. 2Jedes Mitglied benennt bis zu zwei stimmberechtigte Delegierte. 3Das Kirchenamt der EKD und die Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes. Dabei sollen die Mitglieder in ihren unterschiedlichen Funktionen angemessen berücksichtigt werden. Auf eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern ist zu achten.
    • Beschlussfassung über Prioritäten und Arbeitsvorhaben. Die Mitgliederversammlung kann beratende Ausschüsse bestellen; ihnen können auch Nichtmitglieder angehören.
    • Beschluss über die Verwendung der Mittel.
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
    • Änderung der Ordnung und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
  4. 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Sie wird vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Tagungsortes schriftlich einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Für die Beschlussfassung einer Änderung dieser Ordnung bzw. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt § 8.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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§ 5
Vorstand

  1. 1Der Vorstand besteht aus sieben Personen. 2Er wird für 4 Jahre gewählt. 3Er wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  2. Das Kirchenamt der EKD und die Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
  3. 1Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 2Er führt die laufenden Geschäfte. 3Er beantragt die Mittel und legt der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Verwendung vor.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft wird durch das Kirchenamt der EKD wahrgenommen.
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§ 7
Finanzen

Die Arbeitsgemeinschaft finanziert sich durch den Haushalt der EKD, andere Zuschüsse und Spenden.
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§ 8
Schlussbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung mit der Herstellung des Einvernehmens mit der EKD in Kraft1#.
  2. 1Für Beschlüsse zur Änderung der Ordnung oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten erforderlich. 2Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die EKD2#.
  3. Im Falle einer Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt etwaiges Vermögen an die EKD.

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1 ↑ Das Kirchenamt der EKD hat das Einvernehmen gem. § 8 Abs. 1 der Ordnung am 28. März 1995 erklärt.
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2 ↑ Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 4. Oktober 2011 wurde die Ordnung gem. der vorliegenden Neufassung geändert und der Rat der EKD hat die Änderung der Ordnung am 9. Dezember 2011 bestätigt.
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