.Ordnung der Ständigen Konferenz für Kirchenmusik
Ordnung der Ständigen Konferenz für Kirchenmusik
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 1. September 1976 – in der Fassung vom 1./9. April 1996
Nachdem der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Beschluss vom 21. September 1974 die Ständige Konferenz für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche in Deutschland ins Leben gerufen hat, gibt sich die Konferenz im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende Ordnung:
####§ 1
Die Konferenz hat die Aufgabe, die kirchenmusikalische Arbeit innerhalb der EKD zu koordinieren, gesamtkirchlich interessierende Fragen der Kirchenmusik aufzuarbeiten und Entscheidungshilfen für die Organe der EKD vorzubereiten. Schwerpunkte bilden die Aus- und Fortbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und die Bedingungen des kirchenmusikalischen Dienstes.
#§ 2
(
1
)
Der Konferenz gehören an:
Eine Person als Vertretung
Eine Person als Vertretung
- der Konferenz der Leiter der kirchlichen und der staatlichen Ausbildungsstätten für Kirchenmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der EKD
- des Verbandes ev. Kirchenchöre Deutschlands
- des Verbandes ev. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland
- des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland
- einer weiteren Einrichtung/Arbeitsgemeinschaft usw. kirchlicher Musik auf EKD-Ebene (Wechselbesetzung auf zwei Jahre)
- die zuständigen Referenten/innen für Kirchenmusik des Kirchenamtes der EKD, des Lutherischen Kirchenamtes der VELKD und der Kirchenkanzlei der EKU/Arnoldshainer Konferenz.
- Die Ständige Konferenz kann zwei weitere Mitglieder kooptieren. Die Kooptation soll jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren erfolgen.
(
2
)
Die in Absatz 1 a) bis d) genannten Personen und ihre jeweiligen Stellvertreter/innen werden von den entsendenden Verbänden und Einrichtungen auf die Dauer von vier Jahren benannt.
(
3
)
Der/Die Vorsitzende kann zu besonderen Fragen Gäste zu den Beratungen der Konferenz hinzuziehen.
#§ 3
1Die Konferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Sie muss einberufen werden, wenn drei der Mitglieder es verlangen.
#§ 4
1Die Konferenz wählt auf die Dauer von vier Jahren mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. 2Anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig.
#§ 5
(
1
)
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
1Bei Abstimmungen und bei Entscheidungen zu § 2 (1) e und g entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
#§ 6
1Diese Ordnung vom 1. September 1976 tritt in der Fassung vom 1./9. April 1996 mit diesem Datum in Kraft. 2Sie kann nur im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland geändert werden.