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Ausführungsgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
(Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz – AGBVG-EKD)

Vom 12. November 2014

(ABl. EKD S. 361)1#,

zuletzt geändert am 9. November 2020 (ABl. EKD S. 280)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
08.11.2016
§ 5a
§ 7
eingefügt
aufgehoben
2
Kirchengesetz
15.11.2017
§ 5a
neu gefasst
3
Kirchengesetz
13.11.2019
§ 7
neu angefügt
Berichtigung
13.12.2019
§ 7 Abs. 3 S. 1
Angabe ersetzt
4
Kirchengesetz
09.11.2020
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(Zu § 6 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8)
Zulage im Amt der Militärbischöfin oder des Militärbischofs

( 1 ) Wird das Amt der Militärbischöfin oder des Militärbischofs im Hauptamt in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen, richtet sich die Besoldung nach Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung B. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung B gilt als ruhegehaltfähige Zulage.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland zahlt an den beurlaubenden Dienstherrn einen Versorgungsbeitrag gemäß § 16 Absatz 5 und 6 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und schließt mit ihm eine Vereinbarung, die nähere Bestimmungen trifft zur Höhe des Versorgungsbeitrages und zur Zahlung der erhöhten Versorgung durch den beurlaubenden Dienstherrn nach Maßgabe seines Rechts. Für die Bestimmung des Prozentsatzes nach § 16 Absatz 6 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD ist das Verhältnis der bereits erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur verbleibenden Dienstzeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.
( 3 ) Wird hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Zulage eine Zusicherung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD nicht abgegeben und eine entsprechende Vereinbarung über die Erhöhung des Versorgungsbeitrages nicht geschlossen, ergänzt die Evangelische Kirche in Deutschland die Versorgungsbezüge aus dem zuvor beurlaubten Dienstverhältnis bis zur Höhe von Versorgungsbezügen nach der Besoldungsgruppe B6 nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Wird das Amt der Militärbischöfin oder des Militärbischofs im Nebenamt wahrgenommen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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§ 2
(Zu § 10 Nummer 5)
Dienst in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland

Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland oder in einer Partnerkirche Dienst tun, erhalten Bezüge nach den Regelungen des Ökumenegesetzes der EKD und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
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§ 3
(Zu § 12)
Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und für Entscheidungen, die nach dem Bundesrecht von Regierungen, Ministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind, ist der Rat oder die von ihm benannte Stelle zuständig.
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§ 4
(Zu § 18)
Zuordnung der Ämter

( 1 ) Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamten, Pfarrerinnen und Pfarrer zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach der Anlage.
( 2 ) Die Zuordnung der in der Anlage nicht aufgeführten Ämter zu den Besoldungsgruppen erfolgt durch den Stellenplan.
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§ 5
(Zu § 23 Absatz 3)
Ausgleichsstufe beim Wechsel in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland

( 1 ) Verändert sich aufgrund eines Wechsels in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes und führt dies zu einem geringeren Grundgehalt im Vergleich zu dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt zustehenden Grundgehalt in derselben Besoldungsgruppe, erfolgt die Zuordnung in eine Ausgleichsstufe. Ausgleichsstufe ist die Stufe, deren Betrag dem beim abgebenden Dienstherrn zustehenden Betrag des Grundgehaltes entspricht oder die nächste darüber liegende Stufe. Für den Vergleich ist auch bei Teildienstleistenden der Betrag eines ganzen Monats bei Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrages zugrunde zu legen.
( 2 ) Der Aufstieg in die über der Ausgleichsstufe liegenden Stufe erfolgt erst, wenn die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland hierzu insgesamt erforderliche Erfahrungszeit vollständig zurückgelegt ist.
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§ 5a
(zu § 23 Absatz 3)
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

( 1 ) Werden in einem Kirchenbeamtenverhältnis oder Pfarrdienstverhältnis vorübergehend vertretungsweise Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, wird nach Ablauf von sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist, gezahlt, sofern kein Beförderungsverbot vorliegt, laufbahnrechtliche Wartezeiten erfüllt und ausreichende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während der laufbahnrechtlichen Erprobungszeit nachgewiesen wurden. Falls die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht am ersten Tag eines Monats erfolgt, beginnt die Frist am ersten Tag des Folgemonats.
( 2 ) Im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und im Pfarrdienstverhältnis auf Zeit wird für die Dauer der Übertragung eines höherwertigen Amtes eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, gezahlt, sofern die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
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§ 6
(Zu § 41 Absatz 5)
Sockelbetrag, Ausbildungszeiten in der ehemaligen DDR

§ 41 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD findet keine Anwendung. Für die Personengruppe des § 41 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD gilt hinsichtlich der Ausbildungszeiten im Sinne des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes die Regelung des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes. Im Übrigen gilt für sie § 28 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD.
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§ 7
Beihilfen und Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- Pflege und Geburtsfällen gelten die Bestimmungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit nicht im Folgenden oder durch Rechtsverordnung etwas anderes geregelt ist.
( 2 ) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienstbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 50 Prozent des Beitragssatzes, einschließlich Zusatzbeitrag, für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Dienstsitz des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Berechnung liegen die Brutto-Dienstbezüge zugrunde. Einen solchen Beitragszuschuss erhalten auf Antrag auch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Der Beitragszuschuss berechnet sich für sie aus den Brutto-Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergeben. Der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt höchstens 300 Euro im Monat.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss nach Absatz 2 erhalten, haben grundsätzlich die kassenärztliche oder kassenzahnärztliche Behandlung der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch zu nehmen. Die Beihilfestelle kann aufgrund eines vor Beginn der Behandlung zu stellenden Antrages der oder des Beihilfeberechtigten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme einer Ärztin oder eines Arztes ohne Kassenzulassung vorliegt. Ohne eine solche ausdrückliche Anerkennung sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der keine Kassenzulassung hat, nicht beihilfefähig. § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Bundesbeihilfeverordnung findet keine Anwendung.
( 4 ) Der Rat kann Abweichungen von der Bundesbeihilfeverordnung sowie Änderungen der Bestimmungen zum Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung durch Rechtsverordnung regeln.
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Anlage zu § 4 Absatz 1
Zuordnung der Ämter zur Besoldungsordnung A
A6
Kirchensekretärin oder Kirchensekretär
A7
Kirchenobersekretärin oder Kirchenobersekretär
A8
Kirchenhauptsekretärin oder Kirchenhauptsekretär
A9
Kirchenamtsinspektorin oder Kirchenamtsinspektor, Kircheninspektorin oder Kircheninspektor
A10
Kirchenoberinspektorin oder Kirchenoberinspektor
A11
Kirchenamtfrau oder Kirchenamtmann
A12
Kirchenamtsrätin oder Kirchenamtsrat
A13
Kirchenoberamtsrätin oder Kirchenoberamtsrat, Kirchenverwaltungsrätin oder Kirchenverwaltungsrat, Kirchenrätin oder Kirchenrat, Pfarrerin oder Pfarrer (soweit nicht A14)
A14
Kirchenverwaltungsoberrätin oder Kirchenverwaltungsoberrat, Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat (soweit nicht A15, A16, B3 oder B4), Pfarrerin oder Pfarrer (soweit nicht A13)
A15
Kirchenverwaltungsdirektorin oder Kirchenverwaltungsdirektor, Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat (soweit nicht A14, A16, B3 oder B4)
A16
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat (soweit nicht A14, A15, B3 oder B4)
Zuordnung der Ämter zur Besoldungsordnung B
B2
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat (soweit nicht A14, A15, A16 oder B3 oder B4)
B3
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat (soweit nicht A14, A15, A16 oder B4)
B5
Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter des Rates der EKD
B6
Präsidentin oder Präsident des Kirchenamtes, Militärbischöfin oder Militärbischof

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1 ↑ Verkündet als Artikel 1 und am 1. April 2015 für die EKD in Kraft getreten nach Artikel 8 Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 361, 363) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346).
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2 ↑ Änderung verkündet als Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
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3 ↑ Änderung verkündet als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur 5. Änderung des Ökumenegesetzes der EKD und zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 374). Mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft getreten nach Art. 3 Abs. 2 des genannten Kirchengesetzes.
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4 ↑ Änderung verkündet als Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
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5 ↑ Änderung verkündet als Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2020 der EKD - Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 - DRÄG 2020 vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 280), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.