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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Deutschland e.V. (ACK)

Vom 20. Oktober 20051#

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§ 1
Grundlage

1.1
1Die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Deutschland2#bilden die »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. zu gemeinsamem Zeugnis und Dienst.
1.2
1Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
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§ 2
Aufgaben

1Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
2.1
Gegenseitige Information, Beratung und Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis, Dienst und Gebet;
2.2
Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Kirchen auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene;
2.3
Förderung des theologischen Gesprächs mit dem Ziel der Klärung und Verständigung;
2.4
Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern;
2.5
Vertretung besonderer Anliegen einzelner Mitglieder auf deren Antrag;
2.6
Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben nach außen und in der Öffentlichkeit;
2.7
Vertretung gemeinsamer Anliegen der Mitgliedskirchen bei politischen Institutionen;
2.8
Unterrichtung der Öffentlichkeit über ökumenische Ereignisse und über den Stand der ökumenischen Bemühungen sowie Förderung des ökumenischen Verantwortungsbewusstseins.
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§ 3
Rechtsform und Sitz

1Die Arbeitsgemeinschaft hat die Rechtsform des »eingetragenen Vereins« (e.V.). 2Der Sitz ist Frankfurt am Main.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

4.1
1Die »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung.
4.2
1Zweck des Vereins ist der Dienst an der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben.
4.3
1Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.4
1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.5
1Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Gastmitglieds werden geleistete Einzahlungen, Umlagen oder Beiträge nicht zurückgezahlt.
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§ 5
Mitgliedschaft

5.1
1Gründungsmitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
5.2
1Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist von der Leitung einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft schriftlich zu beantragen. 2Für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. 3Die Mitglieder erkennen die Satzung an.
5.3
1Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder als Gastmitglieder aufgenommen werden. 2Voraussetzung der Aufnahme ist die Anerkennung der Grundlage gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung.
5.4
1Die Mitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
5.5
1Die Mitglieder können die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft durch Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. 2Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief des vertretungsberechtigten Organs der Mitgliedskirche an das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft zu erklären.
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§ 6
Organe und Einrichtungen

1Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland nimmt ihre Aufgaben wahr durch
  1. ihre Organe:
    1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
    2. den Vorstand (§ 8)
  2. ihre Einrichtungen:
    1. die Ökumenische Centrale (§ 10) als Sekretariat
    2. den Deutschen Ökumenischen Studienausschuss (§ 11).
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§ 7
Mitgliederversammlung

7.1
1Das Leitungsorgan der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist die Mitgliederversammlung; sie stellt zugleich die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB dar.
7.2
1Sie setzt sich zusammen aus Männern und Frauen als Vertretern der Mitglieder oder aus deren Stellvertretern, die von deren Leitungsorganen auf die Dauer von fünf Jahren wie folgt bestimmt werden:
  1. sieben Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. sieben Vertreter aus dem Bereich der Deutschen Bischofskonferenz,
  3. drei Vertreter der Evangelisch-methodistischen Kirche,
  4. drei Vertreter des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden,
  5. fünf Vertreter/innen der Kommission der Orthodoxen Kirchen in Deutschland,
  6. je ein Vertreter der übrigen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
1Über die Zahl der Vertreter neuer Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
7.3
1Die Gastmitglieder entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme.
7.4
1An den Sitzungen der Mitgliederversammlung können auf Antrag auch ständige Beobachter als Vertreter von Kirchen, kirchlichen Gemeinschaften, kirchlichen Institutionen und ökumenischen Zusammenschlüssen mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorliegt.
7.5
1Die Mitgliederversammlung kommt in der Regel dreimal im Jahr zusammen. 2Sie wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder in seinem / ihrem Auftrag durch den Geschäftsführer /die Geschäftsführerin spätestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einberufen. 3Es gilt das Datum des Poststempels. 4Der / die Vorsitzende oder einer /eine der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. 5Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend ist. 6Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende und den /die Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
7.6
1Soweit Beschlüsse der Mitgliederversammlung über das Mandat der Vertreter der Mitglieder hinausgehen, bedürfen sie der Annahme durch die einzelnen Mitglieder. 2Kein Mitglied ist zur Annahme eines von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses verpflichtet, wird jedoch deren Beschlüsse oder Empfehlungen mit besonderer Sorgfalt prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Mitteilung zukommen lassen.
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§ 8
Vorstand

8.1
1Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Vorsitzende/n, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder. 2Außerdem wählt sie fünf ständige stellvertretende Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. 3Sie bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. 4Bei der Wahl des Vorstands ist die konfessionelle Zusammensetzung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
8.2
1Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Mitgliederversammlungen wahr.
8.3
1Der Vorstand tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen. 2Er kommt zu Sondersitzungen zusammen, wenn dies von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
8.4
1Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig, jedoch für den Vorsitzenden in Folge nur einmal. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Nachfolger / eine Nachfolgerin bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu wählen. 3Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
8.5
1Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. 2Der Vorsitzende und ein Stellvertreter oder die beiden Stellvertreter zusammen sind vertretungsberechtigt.
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§ 9
Geschäftsführer / in

9.1
1Zur Führung der laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft beruft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands den Geschäftsführer /die Geschäftsführerin, der /die nicht zugleich Vertreter/in eines der Mitglieder oder der Gastmitglieder in der Mitgliederversammlung sein kann.
9.2
1Der Geschäftsführer /die Geschäftsführerin ist Leiter/in in der Ökumenischen Centrale. 2Er /sie nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands mit beratender Stimme teil. 3Der Vorstand ist gegenüber dem Geschäftsführer weisungsberechtigt.
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§ 10
Ökumenische Centrale

10.1
1Als Sekretariat und ständige Einrichtung ökumenischer Zusammenarbeit unterhält die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen die Ökumenische Centrale (ÖC). 2Sie untersteht der Aufsicht und den Weisungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
10.2
1Bei der Berufung der Referenten/innen der Ökumenischen Centrale ist die konfessionelle Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft zu berücksichtigen. 2Sie werden auf Vorschlag ihrer Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften für die Dauer ihrer Mitarbeit in der Ökumenischen Centrale freigestellt bzw. entsandt und von der Mitgliederversammlung für zunächst fünf Jahre berufen. 3Vertragsverlängerung ist möglich. 4Die Referenten bleiben den Ordnungen ihrer Kirchen verpflichtet und halten enge Verbindung zu ihnen.
10.3
1Leiter/in und Referenten/innen der Ökumenischen Centrale nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 2Die Mitgliederversammlung gibt der Ökumenischen Centrale eine Geschäftsordnung.
10.4
1Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes für den Leiter, die Referenten und die übrigen Mitarbeiter der Ökumenischen Centrale ist die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland.
10.5
1Aufgabenbereiche der Ökumenischen Centrale sind:
a)
Ausführung der Beschlüsse und Durchführung der Arbeitsaufträge der Mitgliederversammlung;
b)
Pflege der Beziehungen zu den Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft und deren Einrichtungen;
c)
Pflege der Beziehungen zur lokalen, regionalen und internationalen Ökumene;
d)
Aufnahme und Vermittlung von Initiativen und Informationen aus der europäischen und weltweiten ökumenischen Bewegung, die im Rahmen der Zielsetzung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen liegen;
e)
Durchführung von ökumenischen Studientagungen und Konferenzen in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsgemeinschaften und anderen Trägern der ökumenischen Bewegung;
f)
Mitarbeit an ökumenischen Studien in Verbindung insbesondere mit dem DÖSTA und Unterstützung der ökumenischen Aus- und Fortbildung in den Kirchen;
g)
Koordinierung der Mitwirkung der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften an gemeinsamen Vorhaben und Bemühungen in Zeugnis, Dienst und Gebet;
h)
Vorbereitung von Materialien zur Gebetswoche für die Einheit der Christen sowie Begleitung anderer gottesdienstbezogener ökumenischer Projekte;
i)
Ökumenische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit im Bereich allgemeiner kirchlicher Öffentlichkeitsbeziehungen, des Rundfunks und des Fernsehens;
j)
Dokumentation und Archivierung ökumenischer Literatur.
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§ 11
Deutscher Ökumenischer Studienausschuss

11.1
1Der Deutsche Ökumenische Studienausschuss (DÖSTA) ist eine ständige Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft zur Pflege und Förderung der Ökumene in Lehre und Forschung. 2Seine Studienarbeit erfüllt er im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und in Verbindung mit der Ökumenischen Centrale aufgrund seiner von der Mitgliederversammlung genehmigten Richtlinien.
11.2
1Der Deutsche Ökumenische Studienausschuss setzt sich vor allem aus theologischen Lehrkräften der Fakultäten, Ökumenischen Institute und sonstigen theologischen Ausbildungsstätten von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft angehören, zusammen. 2Die Zahl seiner Mitglieder sollte nicht höher als 24 sein. 3Die Mitglieder der DÖSTA werden auf Vorschlag der Mitgliedskirchen nach Anhörung des DÖSTA von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft berufen. 4Einzelheiten regeln die Richtlinien des DÖSTA.
11.3
Der / die Vorsitzende des DÖSTA , im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
11.4
1Zum Geschäftsführer /zur Geschäftsführerin des DÖSTA beruft die Mitgliederversammlung eine/n der Referenten /Referentinnen der Ökumenischen Centrale.
11.5
1In enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft ist der DÖSTA für die Verwaltung des Ökumenischen Forschungsfonds (§ 12) verantwortlich.
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§ 12
Ökumenischer Forschungsfonds

1Zur Förderung bzw. Publikation ökumenischer Forschungsarbeit unterhält die Arbeitsgemeinschaft den Ökumenischen Forschungsfonds (ÖFF). 2Dieser wird im Haushalt der Arbeitsgemeinschaft gesondert ausgewiesen. 3Für die Vergabe von Mitteln aus dem ÖFF ist der DÖSTA in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. 4Einzelheiten regeln die Richtlinien des Ökumenischen Forschungsfonds.
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§ 13
Ausschüsse

1Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben Ausschüsse berufen.
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§ 14
Finanzen

14.1
1‎Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Mittel werden anteilig von den Mitgliedern und Gastmitgliedern entsprechend ihrer Größe und Finanzkraft aufgebracht.
14.2
1Die Mitgliederversammlung beruft – jeweils für die Dauer von drei Jahren – einen Finanzausschuss, der aus je einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der katholischen Bistümer in Deutschland und der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gebildet wird. 2Der Finanzausschuss hat auf Vorschlag des Geschäftsführers /der Geschäftsführerin den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und den Haushalt zu überwachen.
14.3
1‎Die Mitgliederversammlung verabschiedet den Haushaltsplan und erteilt für die jährliche Rechnungsführung Entlastung, nachdem das bestellte Prüfungsorgan einen Bericht vorgelegt hat.
14.4
1‎Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 15
Satzungsänderung und Auflösung

15.1
1Die Satzung kann nur durch Zweidrittelmehrheit der Mitglieder geändert werden. 2Eine Änderung der Grundlage (§ 1) und der Aufgaben (§ 2) bedarf außerdem zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Leitungsorgane aller Mitglieder.
15.2
1Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich. 2Das im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen Caritasverband e.V., Freiburg i.Br., und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Stuttgart, zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
15.3
1‎Diese Satzung tritt an die Stelle, die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist. 2Die Fassung der Satzung vom 1. Januar 1992 trat an die Stelle der Satzung der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) e.V.“ in der Fassung vom 12. März 1974, zuletzt geändert und verabschiedet am 13./14. Juli 1976 und der Richtlinien der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 5. März 1982.
15.4
1Die vorliegende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

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1 ↑ Nicht im ABl.EKD abgedruckt.
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2 ↑ Gründungsmitglieder der ACK und damit Unterzeichnende der Satzung sind:
Evangelische Kirche in Deutschland
Deutsche Bischofskonferenz
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland - Exarchat von Zentraleuropa
Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Evangelisch-methodistische Kirche
Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland
Europäisch-Feständische Brüder-Unität
Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
Die Heilsarmee in Deutschland
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