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Ordnung der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin (DomO)

Vom 10. Dezember 2014

(ABl. EKD 2015 S. 127)

zuletzt geändert am 5. September 2019 (ABl. EKD S. 247, Berichtigung 2020 S. 25)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Änderungen
1
1. VO zur Änderung1#
5.9.2019
2019 S. 247
§ 4 bis § 10
div. Bezeichnungen
Berichtigung2#
15.1.2020
2020 S. 25
§ 2
Im Satz(Datumsangabe neu
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß Artikel 1 des Kirchengesetzes betreffend die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin vom 8. November 2014 folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

Die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin hat aufgrund ihrer Geschichte gesamtkirchliche Bedeutung. Der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) kommen als Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union und der Evangelischen Kirche der Union Rechte und Pflichten in Bezug auf die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin zu. Unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), die an der Rechtsnachfolge in die Evangelische Kirche der Altpreußischen Union partizipiert, legt die UEK in dieser Ordnung die Rechtsverhältnisse der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin fest.
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§ 1
Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin

„Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin“ im Sinne dieser Ordnung sind:
  1. das am Lustgarten in Berlin-Mitte stehende, für die evangelische Christenheit in Deutschland im Ganzen bedeutsame Kirchengebäude, das mit der Grablege der Hohenzollern zugleich ein nationales Denkmal darstellt (Berliner Dom), und
  2. die in diesem Gebäude beheimatete Kirchengemeinde (Berliner Domgemeinde).
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§ 2
Grundsätzliche Zuständigkeiten

( 1 ) Auf die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin findet das in der EKBO geltende Recht Anwendung, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 2 ) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der EKBO werden unabhängig von Absatz 1 vom Konsistorium wahrgenommen, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 3 ) Die Aufsicht über die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin übt das Konsistorium der EKBO in Abstimmung mit der UEK aus, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 4 ) Im Falle eines Konflikts zwischen der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin und der EKBO ist die UEK hinzuzuziehen.
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§ 3
Berliner Domgemeinde

( 1 ) Die Berliner Domgemeinde ist eine Personalgemeinde der EKBO. Sie gehört zum Evangelischen Kirchenkreis Berlin-Stadtmitte. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Berliner Domgemeinde besteht aus:
  1. den der EKBO angehörenden Gemeindegliedern, die ihre Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde von ihren Vorfahren übernommen haben und in der Kartei der Berliner Domgemeindeglieder als solche geführt werden,
  2. den der EKBO angehörenden Gemeindegliedern, die auf ihren Antrag durch Beschluss des Domkirchenkollegiums in die Berliner Domgemeinde aufgenommen werden, nachdem ein Gespräch mit den Aufzunehmenden ihre Bereitschaft ergeben hat, sich am Gemeindeleben der Berliner Domgemeinde zu beteiligen; die bisherige Kirchengemeinde ist von der Aufnahme in die Berliner Domgemeinde zu unterrichten,
  3. den beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin und ihren zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern sie nicht ausdrücklich erklären, dass sie ihrer bisherigen jeweiligen Kirchengemeinde weiterhin oder künftig einer anderen Kirchengemeinde angehören wollen.
( 3 ) Die Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde setzt voraus, dass eine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde möglich ist. Unter dieser Voraussetzung ist auch die Zugehörigkeit von evangelischen Gemeindegliedern zur Berliner Domgemeinde zulässig, die im Randgebiet von Berlin wohnen. Verzieht ein Mitglied der Berliner Domgemeinde auf Dauer aus dem Stadtgebiet von Berlin oder von seinem Wohnsitz im Randgebiet, aufgrund dessen seine Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde beschlossen wurde, so scheidet es aus der Berliner Domgemeinde aus, es sei denn, dass das Domkirchenkollegium auf begründeten Antrag die weitere Zugehörigkeit zur Berliner Domgemeinde feststellt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel des Wohnsitzes zu stellen. Wer aus der Berliner Domgemeinde ausscheiden und die Mitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde begründen will, hat dem Domkirchenkollegium die Aufnahme in die neue Kirchengemeinde anzuzeigen. Das Ausscheiden aus der Berliner Domgemeinde wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Anzeige beim Domkirchenkollegium wirksam.
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§ 4
Domkirchenkollegium

( 1 ) Das Domkirchenkollegium nimmt die Aufgaben des Gemeindekirchenrates nach der Grundordnung der EKBO wahr. Die Vorschriften der EKBO für den Gemeindekirchenrat gelten sinngemäß, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Dem Domkirchenkollegium gehören an:
  1. die Inhaberinnen und Inhaber von Dompredigerstellen,
  2. acht von der Berliner Domgemeinde nach den Bestimmungen für die Ältestenwahl zu wählende Domkirchenrätinnen oder Domkirchenräte,
  3. zwei Domkirchenrätinnen oder Domkirchenräte, die vom Präsidium der UEK bestimmt werden; sie müssen die Befähigung zum Ältestenamt haben und sollen auf Vorschlag des Senats von Berlin und der Bundesregierung bestellt werden,
  4. eine Domkirchenrätin oder ein Domkirchenrat, die oder der von der Kirchenleitung der EKBO bestimmt wird,
  5. eine oder ein vom Amtsbereich der UEK im Kirchenamt der EKD bestimmte(r) Vertreterin oder Vertreter.
Für die Mitglieder zu Nummern 3 bis 5 kann eine Stellvertretung vorgesehen werden.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder zu Absatz 2 Nummer 2 richtet sich nach den Bestimmungen der EKBO.
( 4 ) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder zu Absatz 2 Nummern 3 bis 5 entspricht der der Mitglieder zu Absatz 2 Nummer 2. Im Einzelfall kann die Amtszeit vom Senat von Berlin, von der Bundesregierung sowie von der Kirchenleitung der EKBO und dem Amtsbereich der UEK für das jeweils zu benennende Mitglied auf den Zeitraum bis zur Einführung der nächsten turnusmäßig gewählten Mitglieder des Domkirchenkollegiums verkürzt werden. Wird eines der Mitglieder zu Absatz 2 Nummern 3 bis 5 nicht zum Beginn einer allgemeinen Amtszeit bestimmt, so ist seine Amtszeit so festzulegen, dass sie mit dem Ende einer turnusmäßigen Amtszeit endet.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, vertritt die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin im Rechtsverkehr. Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann das Domkirchenkollegium neben einer Dompredigerin oder einem Domprediger als Erster Stellvertreterin oder Erstem Stellvertreter eine Zweite Stellvertreterin oder einen Zweiten Stellvertreter der oder des Vorsitzenden wählen. Ist die oder der Vorsitzende des Domkirchenkollegiums ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe, so muss die Zweite Stellvertreterin oder der Zweite Stellvertreter Nichttheologin oder Nichttheologe sein.
( 6 ) Sitz und Stimme im Domkirchenkollegium von Pfarrerinnen und Pfarrern, die an den Berliner Dom zum Dienst abgeordnet oder entsprechend beauftragt sind, oder von Inhaberinnen und Inhabern sonstiger am Berliner Dom eingerichteter Pfarrstellen (§ 7 Abs. 6), die keine Dompredigerinnen oder Domprediger sind, bestimmen sich nach dem jeweils geltenden Recht in der EKBO.
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§ 5
Haushaltswesen; Geschäftsordnung

( 1 ) Der Amtsbereich der UEK führt die Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin. Es legt in Ausübung dieser Aufsicht die Grundsätze des Rechnungswesens der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin fest. Der Amtsbereich der UEK kann die Anwendung eines vom Rechnungswesen der EKBO abweichenden kirchlichen Rechnungswesens gestatten.
( 2 ) Das Domkirchenkollegium stellt den Wirtschaftsplan für die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin auf und erstellt den Jahresabschluss.
( 3 ) Beschlüsse des Domkirchenkollegiums über Grundsatzfragen des Finanz- und Rechnungswesens, über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin, Entscheidungen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bewirtschaftung sowie ein Nachtragswirtschaftsplan bedürfen der Genehmigung durch den Amtsbereich der UEK.
( 4 ) Das Domkirchenkollegium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Amtsbereich der UEK bedarf.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte richtet das Domkirchenkollegium eine Geschäftsführung ein und bestimmt deren Leitung im Einvernehmen mit dem Amtsbereich der UEK. Die Leitung der Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Dompredigerinnen und Domprediger, soweit die Dienstaufsicht nicht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Domkirchenkollegiums wahrgenommen wird.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist an den Wirtschaftsplan der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin gebunden.
( 3 ) Die Leitung der Geschäftsführung ist zu den Sitzungen des Domkirchenkollegiums einzuladen.
( 4 ) Näheres zu den Aufgaben der Geschäftsführung wird durch die Geschäftsordnung nach § 5 Absatz 4 der Ordnung der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin geregelt.
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§ 7
Dompredigerinnen und Domprediger; sonstige Pfarrstellen am Berliner Dom

( 1 ) Über die Errichtung und Aufhebung von Dompredigerstellen beschließt das Domkirchenkollegium mit Genehmigung des Amtsbereichs der UEK. Letzteres stellt zuvor das Einvernehmen mit dem Konsistorium der EKBO her.
( 2 ) Die Dompredigerinnen und Domprediger werden durch das Domkirchenkollegium nach den für die Pfarrwahl durch den Gemeindekirchenrat geltenden Bestimmungen der EKBO gewählt. Die der EKBO nach dem Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 193) auf Kreiskirchen- und Landeskirchenebene zukommenden Rechte und Pflichten bei der Besetzung der Dompredigerstellen nimmt davon abweichend der Amtsbereich der UEK wahr. Der Amtsbereich der UEK setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Rechte mit dem Konsistorium der EKBO in Verbindung, um zu klären, ob dieses Bedenken gegen eine Bewerbung geltend macht. Bewerberinnen und Bewerber müssen in einem Pfarrdienstverhältnis zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) stehen. Das Grunddienstverhältnis bleibt während der Tätigkeit als Dompredigerin oder Domprediger bestehen.
( 3 ) Die Einführung der Dompredigerinnen und Domprediger obliegt der Leiterin oder dem Leiter oder einem anderen ordinierten Mitglied des Amtsbereichs der UEK. Der Amtsbereich der UEK kann auch die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten von Berlin um die Einführung bitten.
( 4 ) Die Dienstaufsicht über die Dompredigerinnen und Domprediger übt der Amtsbereich der UEK aus.
( 5 ) Die Visitation richtet sich nach den Regelungen der EKBO für die Visitation von landeskirchlichen Einrichtungen, Werken und Verbänden (Bischofsvisitation) (§ 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. November 2008 (KABl. S. 199) (Visitationsordnung)). Der Amtsbereich der UEK entsendet mindestens ein Mitglied in die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 der Visitationsordnung zu berufende Visitationskommission.
( 6 ) Die sonstige Abordnung oder Beauftragung von Inhaberinnen und Inhabern anderer Pfarrstellen zum Dienst an die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin sowie die Errichtung sonstiger Pfarrstellen an der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin bedürfen der Genehmigung durch den Amtsbereich der UEK. Die EKBO nimmt ihre diesbezüglichen Rechte in Abstimmung mit dem Amtsbereich der UEK wahr.
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§ 8
Predigtrecht; ius liturgicum

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Präsidiums, die Leiterin oder der Leiter des Amtsbereichs der UEK, die oder der Vorsitzende des Rates der EKD sowie die Bischöfin oder der Bischof der EKBO haben, sofern sie ordiniert sind, das Recht, in einem mit den Dompredigerinnen und Dompredigern zu verabredenden Turnus im Berliner Dom zu predigen.
( 2 ) An der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin werden die ihr geschichtlich zugewachsenen lutherischen, reformierten und unierten Gottesdiensttraditionen gepflegt. Die Zuständigkeit für die Ordnung des Gottesdienstes liegt beim Domkirchenkollegium im Rahmen der Ordnungen der EKBO. Beschlüsse über grundlegende Änderungen der Ordnung des Gottesdienstes bedürfen des Einvernehmens mit dem Amtsbereich der UEK.
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§ 9
Domgebäude; Nutzung; Unterhaltung

( 1 ) Der Berliner Dom ist eine Stätte des Gottesdienstes.
( 2 ) Der Berliner Dom dient als ein Gebäude von übergemeindlicher Bedeutung vielfältigen kirchlichen Aufgaben. Er ist insbesondere dem Leben der Berliner Domgemeinde gewidmet. Der Berliner Dom dient zugleich übergemeindlichen geistlichen Aufgaben und als kulturelles Zentrum in der Mitte Berlins, in dem ausgewählte kulturelle Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Gebäudes stehen dürfen.
( 3 ) Die Berliner Domgemeinde ist gehalten, den Berliner Dom für kirchliche Veranstaltungen der EKD, der UEK und der EKBO unter angemessener Berücksichtigung der organisatorischen und finanziellen Situation der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin zur Verfügung zu stellen.
( 4 ) Das Domkirchenkollegium stellt Grundsätze für die Nutzung des Berliner Doms durch nichtgemeindliche Einrichtungen auf. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Amtsbereich der UEK. Die dauernde Nutzung des Berliner Doms durch nichtgemeindliche Einrichtungen bedarf der Genehmigung durch den Amtsbereich der UEK.
( 5 ) Es sind die äußeren Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu erhalten, dass die Berliner Domgemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann. Der Berliner Dom einschließlich der Hohenzollerngruft ist – unbeschadet der staatlichen Baulastverpflichtung – zu unterhalten und zu pflegen.
( 6 ) Zum Erhalt des Berliner Domes als Gottesdienstgebäude und zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben am Berliner Dom kann von Besucherinnen und Besuchern ein „Domgeld“ erhoben werden, soweit diese nicht gottesdienstliche Veranstaltungen besuchen.
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§ 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin werden nach Maßgabe des Stellenplans angestellt. § 7 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Errichtung von Kirchenbeamtenstellen bedarf des Einvernehmens mit dem Amtsbereich der UEK und dem Konsistorium der EKBO.
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§ 11
Zweckbestimmung im Sinne der Abgabenordnung

( 1 ) Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dient die Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin als Kirche ausschließlich und unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken. Sie ist selbstlos tätig. Ihr Zweck ist die Förderung kirchlicher sowie kultureller Zwecke (Kunst, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Denkmalpflege). Zur Verwirklichung ihres Zwecks können für Besuche mit Ausnahme des Besuchs gottesdienstlicher Veranstaltungen das „Domgeld“ (§ 9 Abs. 6) sowie Eintrittsgelder für nichtgottesdienstliche Veranstaltungen, insbesondere für Führungen und Konzerte, erhoben werden. Die Mittel der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin dürfen ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 12
Änderungen; Durchführungsbestimmungen

Änderungen dieser Ordnung bedürfen der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Konsistorium der EKBO. Das Domkirchenkollegium ist anzuhören.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2009 (ABI. EKD S. 260), geändert am 8. November 2011 (ABl. EKD S. 355) und am 6. Dezember 2013 (ABl. EKD 2014 S. 182), außer Kraft.

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1 ↑ Inkrafttreten am 5. September 2019
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2 ↑ Inkrafttreten am 15. September 2019