.Ordnung des Studienzentrums
Vom 7. Dezember 2012
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung des Studienzentrums
für Genderfragen in Kirche und Theologie
Vom 7. Dezember 2012
(ABl. EKD 2013 S. 138)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Beschluss des Rates | 25.06.2016 | nicht veröffentlicht | § 1 S. 2 | Fußnote eingefügt |
Der Rat der EKD hat auf seiner Sitzung am 7. Dezember 2012 die Ordnung für das Studienzentrum für Genderfragen in Kirche und Theologie beschlossen.
#§ 1
Errichtung des Studienzentrums
1Der Rat der EKD hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2012 das Studienzentrum für Genderfragen in Kirche und Theologie errichtet. 2Das Studienzentrum geht aus dem Frauenstudien- und -bildungszentrum der EKD (FSBZ) hervor und wird als unselbstständige Einrichtung der EKD zunächst für die Dauer von fünf Jahren1# errichtet.
#§ 2
Aufgaben
1Das Studienzentrum unterstützt die Integration von Genderperspektiven in das kirchliche Handeln und macht sie für die Entwicklung der Organisation Kirche fruchtbar. 2Ziel ist es, zur Gestaltung einer Kirche beizutragen, in der die Vielfalt menschlicher Begabungen auf allen Ebenen unabhängig von Geschlechterrollen und Geschlechtsidentitäten zum Tragen kommt.
3Das Studienzentrum
- wertet Genderforschungsansätze aus verschiedenen Fach- und Forschungsgebieten, insbesondere aus der wissenschaftlichen Theologie, den Sozialwissenschaften und den Gender Studies aus und bereitet sie für verschiedene Ebenen und Handlungsfelder der Kirche exemplarisch auf.
- wertet genderrelevante Modelle, Erfahrungen und Praxisbeispiele aus Kirche und Gesellschaft (einschließlich Ökumene und interreligiösem Dialog) aus und bereitet sie für verschiedene Ebenen und Handlungsfelder der Kirche exemplarisch auf.
- kommuniziert Erkenntnisse in die kirchliche Praxis und erschließt die dafür erforderlichen Transfer- und Kommunikationswege.
§ 3
Organisation
1Die Arbeit des Studienzentrums wird von einem Vorstand geleitet.
2Die Dienst- und Fachaufsicht wird in Abstimmung mit dem Vorstand vom Kirchenamt der EKD ausgeübt.
3Die Geschäftsführung des Studienzentrums wird von einer Studienleiterin/einem Studienleiter (Referent/in) wahrgenommen. 4Der Vorstand benennt Person und Dauer der Aufgabenübertragung.
5Dem Studienzentrum wird nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse ein Sach- und Projektkostenbudget zur Verfügung gestellt. 6Für die Verwaltung der Mittel gelten die haushaltsrechtlichen Beschlüsse der EKD.
#§ 4
Vorstand
1Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an, die vom Rat der EKD für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Mit beratender Stimme nehmen der Direktor/die Direktorin des Sozialwissenschaftlichen Instituts und der/die im Kirchenamt der EKD zuständige Referent/in an den Sitzungen des Vorstands teil.
3Der Vorstand entscheidet über die Leitlinien der Arbeit und die Jahresplanung; er kann zu seiner Beratung weitere Personen hinzuziehen. 4Er beschließt den Budgetentwurf. 5Er schlägt dem Rat die Studienleiter/innen (Referent/innen) zur Berufung vor.
#§ 5
Kooperation mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut
1Das Studienzentrum ist geschäftsmäßig ansässig im Haus für sozialen Protestantismus, Arnswaldstr. 6, 30159 Hannover. 2Es kooperiert mit dem Sozialwissenschaftlichen Institut der EKD. 3Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag.
#§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.