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Kirchengesetz zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Union Evangelischer Kirchen in der EKD

Vom 9. November 2010

(ABl. EKD 2011 S. 21)

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Artikel 1
Außer-Kraft-Treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes, Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD für die Union

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§ 1

( 1 ) Das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK (VwGG.UEK) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD S. 189) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
( 2 ) Sofern eine betroffene Gliedkirche dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 330) nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zustimmt, gelten die Regelungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Revisionsverfahren bis zum 30. Juni 2011 fort. Gemäß § 6 Abs. 1 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD wird für diese Gliedkirche bis zum 30. Juni 2011 für Revisionsverfahren die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland begründet.
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§ 2

Für die Union selbst tritt das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKD nach Zustimmung durch die Vollkonferenz zum 1. Januar 2011 in Kraft. Für die Union selbst wird für die erste Instanz die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der EKD gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD bestimmt.
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Artikel 2
Aufhebung des Beschlusses über die Entschädigung von Mitgliedern kirchlicher Gerichte in der EKU

Der Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche der Union über die Entschädigung von Mitgliedern kirchlicher Gerichte vom 28. November 2001 (ABl. EKD 2002 S. 10) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Artikel 3
Übergangsvorschriften

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§ 1

Bestehende Verwaltungsgerichte der Gliedkirchen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD auf der Grundlage des Verwaltungsgerichtsgesetzes der UEK besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unverändert im Amt. Gerichtshängige Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt oder zusammen mit anderen Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen die Zuständigkeit eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts begründet, so gelten die Sätze 1 und 2 für solche Verfahren, die bei Änderung der Zuständigkeit bereits gerichtshängig waren. Im Falle des Satzes 3 endet die Amtszeit des Gerichts mit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens, das bei Änderung der Zuständigkeit gerichtshängig war.
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§ 21#

Am 31. Dezember 2010 vor dem Gemeinsamen Verwaltungsgericht der UEK in der EKD, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evangelischen Kirche gerichtshängige Verfahren werden durch das Verwaltungsgericht der EKD weitergeführt. Am 31. Dezember 2010 vor dem Verwaltungsgerichtshof der UEK gerichtshängige Verfahren werden durch den Verwaltungsgerichtshof der EKD weitergeführt.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.

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1 ↑ Vertrag über die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts vom 18. und 26. Mai /14. und 21. Juni 1999 (ABl. EKD 2000 S. 6) – geändert durch Vertrag vom 1. Dezember 2004 /4. Januar /22. März 2005 (ABl. EKD S. 201) zwischen der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Union Evangelischer Kirchen in der EKD aufgehoben durch Vertrag über die Aufhebung des Vertrages über die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts vom 6./11./15. November 2010 (ABl. EKD 2011 S. 20) zwischen der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Zustimmung des Präsidiums der UEK am 6. November 2010 (ABl. EKD 2011 S. 19); Vereinbarung zwischen der Ev. Landeskirche in Baden und der Evangelischen Kirche der Union über die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1970 (ABl. EKD S. 284), aufgehoben durch Vereinbarung über die Aufhebung der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Union in der EKD vom 18.11./01.12.2010 (Zustimmung des Präsidiums der UEK am 1. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 22).“