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Verordnung zur Ausführung des Disziplinargesetzes der UEK
(Disziplinargesetzausführungsverordnung - DiszGAVO)

Vom 2. Dezember 2009

(ABl. EKD 2010 S. 83)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Personen, die im Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
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§ 2
Disziplinaraufsichtführende Stelle

Disziplinaraufsichtführende Stelle im Sinne des § 4 DG.EKD ist das Präsidium.
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§ 3
Ausschluss bestimmter Disziplinarmaßnahmen

Die Disziplinarmaßnahmen der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle und der Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand werden ausgeschlossen.
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§ 4
Zuständige Disziplinarkammer

Zuständiges Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 5
Begnadigungsrecht

Das Begnadigungsrecht gemäß § 84 DG.EKD steht dem Präsidium zu.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 1.Juli 2010 in Kraft.