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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung der Evangelischen Jerusalem-Stiftung
Vom 27. April 2012
1Die Evangelische Jerusalem-Stiftung ist als kirchliche Stiftung aus Fonds öffentlich verwalteter Mittel zur Schaffung, Erhaltung und Unterstützung kirchlicher Einrichtungen in Jerusalem vom König von Preußen durch Statut vom 22. Juni 1889 in Berlin errichtet worden. 2Um die Rechtsverhältnisse der Stiftung entsprechend Artikel 137 Absatz 3 der Reichsverfassung von 1919 zu ordnen, wurde das Statut geändert und durch die Satzung vom 9. Juni 1921 ersetzt. 3Zur Anpassung der Satzung an die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1# vom 13. Juli 1948 (ABl. der EKD 1948 Nr. 80) hat das Kuratorium die folgende Fassung beschlossen:
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderung erfolgt | |||||
§ 1
Rechtsform, Staatsaufsicht, Sitz
(
1
)
Die Evangelische Jerusalem-Stiftung ist eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts.
(
2
)
Die Evangelische Jerusalem-Stiftung steht unter der kirchlichen Aufsicht des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
Die Staatsaufsicht richtet sich nach Art und Umfang nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (Pr. GS. S. 107, Allg. KBl. S. 194).
(
4
)
Sitz der Stiftung ist Berlin.
#§ 2
Zweck der Stiftung
1Zweck der Stiftung ist die Schaffung und Erhaltung kirchlicher Einrichtungen in Jerusalem sowie die Förderung der mit der Evangelischen Kirche in Deutschland verbundenen Gemeinde in Jerusalem. 2Das Verhältnis zwischen der Stiftung und der Gemeinde regelt im Einzelnen eine besondere Vereinbarung. 3Bis zu ihrem Abschluss bleibt das bestehende Recht in Geltung.
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
1Die Stiftung wird durch ein Kuratorium geleitet. 2Ihm gehören an:
- 1Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) als Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Kuratoriums. 2Der Rat kann einen ständigen persönlichen Vertreter bzw. eine ständige persönliche Vertreterin (im Folgenden: Vertretung) bestimmen, der bzw. die den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD im Kuratorium vertritt.
- 1Der Leiter bzw. die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit des Kirchenamtes der EKD. 2Sind der bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD bzw. seine oder ihre Vertretung verhindert, führt der Leiter bzw. die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit den Vorsitz im Kuratorium.
- 1Mindestens fünf, höchstens jedoch sieben, vom Rat der EKD auf Vorschlag des Kuratoriums für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannte Mitglieder. 2Scheidet ein Mitglied des Mindestbestandes des Kuratoriums aus, so hat der Rat der EKD alsbald auf Vorschlag des Kuratoriums für die Berufung eines neuen Mitgliedes für die verbleibende Amtszeit des bisherigen Mitgliedes zu sorgen.
- 1Ein Mitglied des Vereins „Studium in Israel e.V.“ mit Stimmberechtigung nur zu „Studium in Israel e.V.“ betreffende Fragen. 2Das Mitglied wird von „Studium in Israel“ vorgeschlagen und vom Rat der EKD für sechs Jahre berufen. 3Die Regelungen zur Amtszeit nach Buchstabe c) Satz 2 gelten entsprechend.
(
2
)
1Der bzw. die Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung vom Kirchenamt der EKD erbracht.
(
3
)
Die Geschäftsführung obliegt dem Kirchenamt der EKD.
#§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1Das Kuratorium trifft alle zur Ausführung des Stiftungszwecks erforderlichen Maßnahmen. 2Grundlage der Vermögensverwaltung und Rechnungsführung ist der vom Kuratorium festgestellte und vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland genehmigte Haushaltsplan. 3Die Jahresrechnung wird vom Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland geprüft und vom Kuratorium abgenommen.
(
2
)
1Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Es hat dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung auf Ersuchen Auskunft zu geben.
#§ 5
Geschäftsordnung
1Zur näheren Regelung seiner Geschäfte gibt sich das Kuratorium eine Geschäftsordnung. 2Diese bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3In der Geschäftsordnung wird auch bestimmt, welche Beschlüsse des Kuratoriums erst mit der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland wirksam werden.
#§ 6
Satzungsänderung
1Eine Satzungsänderung kann das Kuratorium nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
1Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft. 2Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 28. Januar 2010.
(
2
)
1 Die neuen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Kuratoriums nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) gelten erstmals für die Ernennung zum 1. Januar 2011. 2Bis zu diesem Zeitpunkt verlängert sich die Amtszeit der bisher nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c) und d) ernannten Kuratoriumsmitglieder.