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Allgemeine Richtlinien für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung

Vom 1. Februar 1994

(ABl. EKD S. 257)

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Aufgrund von § 5 Abs. 4 des Diakonengesetzes (DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447)1# wird Folgendes bestimmt:
  1. Die Prüfung, mit der die theologisch-diakonische Ausbildung abgeschlossen wird, findet im Anschluss an den letzten Abschnitt der theologisch-diakonischen Ausbildung statt.
  2. Zulassungsvoraussetzung sind insbesondere
    • die fortdauernde Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 DiakG zugelassen ist,
    • die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
    • der Nachweis des Ausbildungsabschlusses in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf,
    • im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 3 DiakG der Nachweis einer fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in Kirche oder Diakonie nach Abschluss einer Ausbildung in einem Sozial- oder Pflegeberuf oder einem anderen Beruf, der für die Mitarbeit im Diakonat förderlich ist.
    Über die Vergleichbarkeit eines Ausbildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DiakG) entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt) allgemein oder im Einzelfall.
  3. Dauert die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 DiakG auch ohne Anerkennungsjahr regelmäßig mindestens drei Jahre, so kann die Prüfung mit Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) bereits vor Ableistung des Anerkennungsjahres abgelegt werden. Die Einsegnung setzt jedoch die Ableistung des Anerkennungsjahres voraus.
  4. Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der praktische Teil findet in der Regel vor Beginn der übrigen Teile der Prüfung statt und soll sich auf zwei Gebiete erstrecken.
  5. Die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen können vorsehen, dass
    • im Einzelnen zu definierende Prüfungsteile vorgezogen werden können,
    • einzelne Prüfungsteile in der Form von Gruppenprüfungen abgelegt werden, sofern Einzelleistungen der Prüflinge erkennbar und bewertbar bleiben.
  6. Bei der Feststellung der Schlusszensuren sind die Vorzensuren und die Prüfungsleistungen, bei der Feststellung des Gesamtergebnisses die Schlusszensuren und die Bewährung im praktischen Dienst zu berücksichtigen.
  7. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das das Gesamtergebnis, die Schlusszensuren und die Ergebnisse der praktischen Prüfung enthält und Aufschluss über die durchlaufene Ausbildung zu dem Beruf nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DiakG gibt.
  8. Wenn der Prüfungsausschuss Bedenken hinsichtlich der Eignung des Prüflings für den Dienst als Diakonin oder Diakon hat, soll er dies dem Konsistorium (Landeskirchenamt) mitteilen.
  9. Diese Allgemeinen Richtlinien treten am 1. April 1994 in Kraft.