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Allgemeine Richtlinien
für die theologisch-diakonische Ausbildung

Vom 1. Februar 1994

(ABl. EKD S. 256)

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Aufgrund von § 2 Abs. 3 des Diakonengesetzes vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447)1# wird Folgendes bestimmt:
  1. Die Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon führt zu einer doppelten Qualifikation, vermittelt
    • durch die theologisch-diakonische Ausbildung und
    • in der Regel durch die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf.
    Die Ausbildung soll dazu befähigen, fachgerechte Hilfe mit christlichem Zeugnis zu verbinden. Deshalb stehen die beiden Ausbildungszweige nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind integrale Bestandteile der einen Vorbereitung für die Aufgaben im Diakonat, in denen der Dienst der helfenden Liebe mit dem Dienst am Wort verbunden ist.
  2. Die theologisch-diakonische Ausbildung vermittelt die biblische Begründung für den Auftrag der Kirche, insbesondere für das Diakonat. Sie leitet an zum diakonischen Dienst innerhalb dieses Gesamtauftrages.
    Die theologisch-diakonische Ausbildung will die künftigen Diakoninnen und Diakone in ihrem persönlichen Glauben fördern und sie Formen christlichen Lebens erfahren und einüben lassen.
    Die Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden ist wesentliches Element der Ausbildung. Sie erhält ihren besonderen Charakter durch das Angebot einer über die Ausbildungszeit hinausreichenden Einbindung in eine mit der Ausbildungsstätte verbundene diakonische Gemeinschaft.
  3. Lehrfächer der theologisch-diakonischen Ausbildung sind insbesondere
    • Bibelkunde und Auslegung des Alten und Neuen Testamentes,
    • Kirchengeschichte einschließlich Kirchen- und Konfessionskunde,
    • Glaubenslehre (Dogmatik),
    • Ethik,
    • Homiletik und Liturgik,
    • Seelsorge,
    • Grundlagen und Methodik der evangelischen Unterweisung,
    • Diakonik.
  4. Diese Allgemeinen Richtlinien treten am 1. April 1994 in Kraft.