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Gebührenordnung für kirchliche Archive

Vom 15. September 2001

(ABl. EKD S. 451)

Geltungsbereich:
Fundstelle der
Inkraftsetzung im
ABl. EKD
Ausführungs- und
Ergänzungs-
bestimmungen
Nr. der
gliedkirchlichen
Rechtssammlung
EKU
(§ 5)
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Gebührenordnung für kirchliche Archive

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß § 13 Nr. 2 des Archivgesetzes1# der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 228) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz verwalten.
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§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
( 2 ) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Reproduktionskosten, Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten.
( 3 ) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
( 4 ) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
( 5 ) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
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§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

( 1 ) Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  4. für die Ausleihe von Archivgut,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
( 2 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der von der Kirchenkanzlei zu erlassenden Anlage zu dieser Gebührenordnung.2#
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen oder kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer Arbeitsaufwand entsteht.
( 3 ) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
( 4 ) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Oktober 2001 in Kraft. Die Kirchenkanzlei wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Die Gebührenordnung für das Kirchliche Archivzentrum Berlin und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Kooperationsrat.

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1 ↑ Nr. 770.
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2 ↑ Gebührentafel für die Archive der Werke und Einrichtungen der EKU vom 2. Juli 2002 s. ABl. EKD 2002 S. 302.