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Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962

Vom 7. Juli 1970

(ABl. EKD S. 450)

Geltungsbereich:
Fundstelle der
Inkraftsetzung
im ABl. EKD
Ausführungs-
und Ergänzungs-
bestimmungen
Nr. der
gliedkirchlichen
Rechtssammlung
EKU – ehem. Bereich W
(§ 3)
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Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962

Auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird folgendes verordnet:
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§ 1

Für die Mitarbeiter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union im Westwährungsbereich wird die Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1969 aufgrund und nach Maßgabe des Vertrages über den Anschluss der Evangelischen Kirche der Union an die Zusatzversorgungskasse Darmstadt vom 15. Februar 1970 durch die Satzung der Kasse in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 2

( 1 ) Die Bestimmungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 19621# werden für die Mitarbeiter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union im Westwährungsbereich außer Kraft gesetzt.
( 2 ) Die durch Absatz (1) aufgehobenen Bestimmungen gelten weiter für
  1. die Mitarbeiter, welche am 1. Januar 1969 bereits einen Zusatzversorgungsanspruch hatten.
  2. die nichtbeamteten Mitarbeiter, die nach bisherigem Recht einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung erworben haben, aber aufgrund der Satzung der Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder aufgrund des Vertrages über den Anschluss der Evangelischen Kirche der Union an diese Kasse nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehören.
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 1970 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 681.