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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfeverordnung – BhVO)

In der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juni 20171#2#

(ABl. EKD S. 276)

(Erläuterungen in den Fußnoten zu den Änderungen)

Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird Folgendes verordnet:
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§ 1

( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sind die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann die Gewährung eines Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwilligen Versicherten oder Pflichtversicherten3# vorsehen.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung4# in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, haben grundsätzlich die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung eines Kassenarztes der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch zu nehmen. Die Beihilfestelle kann aufgrund eines vor Beginn der Behandlung zu stellenden Antrages des Beihilfeberechtigten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme eines Arztes ohne Kassenzulassung vorliegt. Ohne eine solche ausdrückliche Anerkennung sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Arztes, der keine Kassenzulassung hat, nicht beihilfefähig. § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung findet keine Anwendung.
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§ 1a5#

( 1 ) Abweichend von § 46 Absatz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung beträgt der Beihilfebemessungssatz 50% für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen6#, denen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung zusteht7#.
( 2 ) Auf unwiderruflichen Antrag wird ein Beihilfebemessungssatz von 70% gewährt8#. In diesem Fall wird das Ruhegehalt um den Krankenversicherungszuschuss gekürzt, den die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger monatlich von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht9#, soweit dieser nicht auf Renten beruht, die gemäß § 55 Absatz 3 BeamtVG unberücksichtigt bleiben10#. Ein Verzicht auf einen Krankenversicherungszuschuss oder auf einen Teilbetrag eines solchen Zuschusses ist für die Höhe des einzubehaltenden Betrages unbeachtlich11#.
( 3 ) Anträge nach Absatz 2 werden zum beantragten Zeitpunkt, frühestens aber zum nächsten Monatsersten nach ihrem Eingang wirksam. Nach der erstmaligen Gewährung einer Rente oder Versorgung12# können Anträge drei Kalendermonate rückwirkend berücksichtigt werden13#.
( 4 ) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 wird frühestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer Rente festgesetzt14#. Im Falle einer Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Todes einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erfolgt die Kürzung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dem Tod zum Ersten des Folgemonats15#.
( 5 ) Der Kürzungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 wird ausschließlich mit der regelmäßigen Anpassung der Rente und mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt angepasst16#.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht17#.
  1. im Falle einer freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung18#,
  2. wenn der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 1995 wirksam geworden ist19#, oder
  3. für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger mit Krankenversicherungszuschuss, für die vor dem 1. Januar 2018 ein Beihilfebemessungssatz von mehr als 50% galt20#.
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§ 221#

( 1 ) Beihilfeberechtigt sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare,
  2. Predigerinnen und Prediger und
  3. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Union Evangelischer Kirchen und ihrer Gliedkirchen, sowie deren Angehörige und Dritte in dem Maße, in dem Angehörige von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind.
( 2 ) Beihilfen werden nicht gewährt
  1. an Beihilfeberechtigte, die bei Dritten zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören,
  2. für Aufwendungen von Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, wenn diese aufgrund eigener Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt sind.
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§ 3

Die in der Bundesbeihilfeverordnung der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen Entscheidungen treffen für die Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen das Amt der Union Evangelischer Kirchen, für die Beihilfeberechtigten bei den Gliedkirchen das jeweilige Konsistorium (der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt). Öffentlicher Dienst im Sinne der Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.
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§ 4

( 1 ) Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich bei Beihilfeberechtigten der Union Evangelischer Kirchen gegen diese, bei den übrigen Beihilfeberechtigten gegen die jeweilige Gliedkirche.
( 2 ) Beihilfeanträge sind bei der festsetzenden Beihilfestelle einzureichen.Dabei können die Zusammenstellung der Aufwendungen und die Belege in einem besonderen Umschlag, den nur die Beihilfestelle öffnen darf, eingereicht werden.
( 3 ) Durch Vereinbarung können gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. Sofern die Festsetzung nicht durch eine eigene Beihilfestelle erfolgt, kann aufgrund gliedkirchlichen Rechts eine externe Stelle mit der Festsetzung der Beihilfe beauftragt werden oder durch Vereinbarung eine gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der zuständigen Stelle maßgebend.
( 4 ) Durch Vereinbarung können gemeinsame Widerspruchsstellen gebildet werden. Der Widerspruch ist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Festsetzungsstelle einzulegen. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, leitet sie ihn an die gemeinsame Widerspruchsstelle weiter. Deren Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (des Präsidiums, der Kirchenleitung).
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§ 5

( 1 ) Diese Verordnung tritt für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland am 1. Januar 2018 in Kraft22#. Sie wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben23#.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

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1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1992 (ABl. EKD S. 335), zuletzt geändert mit Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 10. September 2015 (ABl. EKD S. 319).
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2 ↑ Die Vollkonferenz der UEK hat am 11. November 2017 (ABl. EKD S. 390) die Änderungen der Beihilfeverordnung bestätigt.
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3 ↑ Es steht in der Entscheidung der Gliedkirchen, ob sie diese Möglichkeit in ihren Ausführungsregelungen zur Beihilfeverordnung aufnehmen. Aufgrund der früheren Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es wenige Versorgungsempfänger, die von der Sozialversicherung weiterhin als Pflichtversichert behandelt werden. Außerdem kann dies Hinterbliebene betreffen.
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4 ↑ Folgeregelung zu Absatz 2.
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5 ↑ § 1a ersetzt die Regelung im bisherigen § 1 Absatz 2, der den bis zum 25. Juli 2014 gültigen § 47 Abs. 7 der Bundesbeihilfeverordnung fortschrieb. Wo hiernach bisher ab 41€ Krankenversicherungszuschuss die Senkung des Beihilfebemessungssatzes von 70% auf 50% vorgesehen war, wird nun für alle Versorgungsempfänger/innen – unabhängig von der Höhe ihres Krankenversicherungszuschusses - ein Beihilfebemessungssatz von 50% festgelegt. Auf Antrag wird der Beihilfebemessungssatz auf 70% erhöht. In diesem Fall wird indessen der Krankenversicherungszuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten. Je länger die im Jahr 2000 erfolgte Beendigung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück liegt, umso häufiger wird es sich für Versorgungsempfänger/innen lohnen, diesen Antrag zu stellen. In der Zeit der Pflichtversicherung wurden Rentenansprüche von den Kirchen voll mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag finanziert. Rentenleistungen, die hierauf beruhen, werden daher voll auf deren Versorgungsanspruch angerechnet. Zu den Rentenleistungen gehört auch ein Zuschuss zur Krankenversicherung.
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6 ↑ Im aktiven Dienst stehende, die bereits eine Rente beziehen, werden von der Regelung des § 1a nicht erfasst.
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7 ↑ Auf die Höhe des Zuschusses kommt es nicht an. Auch kleine Zuschüsse führen zur Anwendbarkeit der Vorschrift.
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8 ↑ Der höhere Beihilfebemessungssatz wird nur auf Antrag gewährt, der nicht widerrufen werden kann. Für die Antragstellung wird keine Frist gesetzt.
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9 ↑ Von dieser Kürzung wird auch ein Krankenversicherungszuschuss erfasst, der aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Wer dagegen seinerseits durch einen Versorgungsausgleich für seinen früheren Ehegatten einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung – einschließlich Krankenversicherungszuschuss – begründet hat, wird seinerseits nur mit dem Krankenversicherungszuschuss herangezogen, den er aufgrund der durch Versorgungsausgleich gekürzten Rente tatsächlich erhält.
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10 ↑ Ein Krankenversicherungszuschuss, der auf einer Rente beruht, die ein Versorgungsempfänger aufgrund einer Hinterbliebenenrente aus der Beschäftigung oder Tätigkeit seines Ehegatten erhält, führt gemäß § 55 Abs. 3 BeamtVG nicht zu einer Kürzung der Versorgung. Dasselbe gilt für einen Krankenversicherungszuschuss, den Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung aufgrund eigener Berufstätigkeit und Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeitet haben.
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11 ↑ Entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 Satz 2.
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12 ↑ Da in manchen Fällen neben der Versorgung zustehende Renten aus früherer Berufstätigkeit erst kurz nach Beginn des Ruhestandes bekannt werden, soll es ermöglicht werden, den Beihilfebemessungssatz mit dem Ruhestandszeitpunkt auf 70%zu bringen.
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13 ↑ Sollte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens die private Krankenversicherung noch nicht an den höheren Beihilfesatz angepasst sein, greift § 48 BBhV, wonach die Beihilfe zusammen mit den Leistungen der Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf.
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14 ↑ Im Falle eines Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit steht in der Regel noch keine Rente zu, so dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 1 nicht erfüllt sind. Erst wenn sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, kann – nach einem entsprechenden Antrag – ein Krankenversicherungszuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Umgekehrt kommt es vor, dass bereits im aktiven Dienst eine Rente bezogen wird. Hier wird der der Krankenversicherungszuschuss frühestens mit Beginn des Ruhestandes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angerechnet, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird. Siehe Fußnote 4.
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15 ↑ Wer eine Hinterbliebenenversorgung erhält, wird in der Versorgung zum nächsten Monatsersten auf den Versorgungssatz für Hinterbliebene gesetzt, in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er aber zunächst für drei Kalendermonate die volle Rente, die dem Verstorbenen zustand, weitergezahlt (vgl. § 67 Nr. 5 u. 6 SGB VI). Entsprechend wird diese höhere Rente nach den Regeln des BVG-EKD zur Anrechnung auf die Versorgung her-angezogen. Da somit erst nach Ablauf dieses Sterbequartals der Krankenversicherungszuschuss des Hinterbliebenen feststeht, wird auch dessen erstmalige Anrechnung auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Auch hier ist ein entsprechender Antrag erforderlich.
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16 ↑ Auf andere für die Anrechnung bestimmende Faktoren (z.B. zwischenzeitliche Schließung einer Rentenlücke) wird erst reagiert, wenn die allgemeine Rentenanpassung zur Anpassung der Anrechnung des Krankenversicherungszuschusses zwingt. Die Anpassung geschieht mit Wirkung ab Rentenanpassung, auch wenn diese Änderung evtl. schon früher eingetreten ist. Rückrechnungen sind mithin ausgeschlossen.
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17 ↑ In diesem Fall gilt für Versorgungsempfänger ein Beihilfebemessungssatz von 70% ohne Anrechnung des Krankenversicherungszuschusses gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung.
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18 ↑ In diesen Fällen fallen fast keine Beihilfezahlungen an, da diese Versorgungsempfänger in § 1 Absatz 3 (war Absatz 7) fast vollständig auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen werden. Die-se Entlastung der Beihilfe wird häufig auch seitens des Dienstherrn durch Krankenversicherungszuschüsse gefördert. Im Übrigen müssen die gesetzlich Krankenversicherten Krankenkassenbeiträge auch auf die Rente entrichten.
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19 ↑ Die in § 1a zu ersetzende Regelung zur Senkung des Beihilfebemessungssatz in § 1 Abs. 2 BhVO bzw. § 47 Abs. 7 BBhV wurde zum 1. Januar 1995 wirksam. Wer bereits zuvor auf einen Krankenversicherungszuschuss verzichtet hatte, war daher von der Vorgängerregelung ausgenommen. So muss es auch für § 1a sein.
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20 ↑ Die Regelung betrifft insbesondere Versorgungsempfänger, die weniger als 41€ Krankenversicherungszuschuss erhielten und deshalb nicht unter die Senkung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozentpunkte nach dem bisherigen § 1 Abs. 2 BhVO, bzw. dem damaligen § 47 Abs. 7 der Bundesbeihilfeverordnung fielen.
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21 ↑ In § 2 werden die beschriebenen Personenkreis in inklusiver Sprache aufgezählt und der verbliebene Begriff „Evangelische Kirche der Union“ durch „Union Evangelischer Kirchen und ihrer Gliedkirchen“ ersetzt. Die Erwähnung der Gliedkirchen ist notwendig, da die Union für ihre Gliedkirchen kein Dienstrecht mehr setzt.
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22 ↑ Anträge können bereits in 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 gestellt werden
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23 ↑ Dieser Verordnung haben die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und die Landeskirche Anhalts zugestimmt. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wendet sie aufgrund eigenen Be-schlusses weitgehend wortgleich an.