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Ordnung der Evangelischen Forschungsakademie
vom 1. April 2009 ( (ABl. EKD S. 157)
zuletzt geändert am 23. März 2023 (ABl. EKD S. 33)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änd. Ordnung | § 8 Abs. 5 S. 1 | neu gefasst | ||
2 | Änd. Ordnung | 10.09.2020 | § 3 Abs. 4 | neu angefügt | |
3 | Änd. Ordnung | § 7 Abs. 1 Nr. 7 § 7 Abs. 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Nr. 4 § 8 Abs. 2 Nr. 5 § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 | neu gefasst neu angefügt neu gefasst neu gefasst neu angefügt neu gefasst neu angefügt |
§ 1
Die Evangelische Forschungsakademie (EFA), 1948 durch eine Initiative des Evangelischen Oberkirchenrates der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union gegründet, ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK).
#§ 2
(
1
)
Die Evangelische Forschungsakademie ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern christlichen Glaubens, verbunden durch die ihnen gemeinsamen Fragen, die sich aus dem christlichen Lebensverständnis für das wissenschaftliche Arbeiten und aus den Arbeitsergebnissen der Wissenschaften für das christliche Leben ergeben.
(
2
)
1In der Evangelischen Forschungsakademie sollen möglichst viele wissenschaftliche Disziplinen vertreten sein. 2Jede der theologischen Hauptdisziplinen sollte durch wenigstens ein Mitglied vertreten sein.
#§ 3
(
1
)
Mitglieder der Evangelischen Forschungsakademie können akademisch oder in der Praxis tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden, die in ihren Fachgebieten selbstständige Forschungsarbeit betreiben und sich dementsprechend ausgewiesen haben.
(
2
)
1Die Mitglieder werden auf begründeten Vorschlag durch Beschluss des Kuratoriums aufgenommen. 2Sie werden schriftlich über die an sie gestellten Erwartungen informiert.
(
3
)
1Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Kuratorium oder durch Ausschluss durch das Kuratorium. 2Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gefassten Kuratoriumsbeschlusses.
(
4
)
1Das Kuratorium kann Personen, die sich um die Evangelische Forschungsakademie besonders verdient gemacht haben, zu kooptierten Mitgliedern berufen. 2Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder. 3§ 3 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
#§ 4
(
1
)
1Die Evangelische Forschungsakademie veranstaltet in der Regel zweimal jährlich wissenschaftliche Tagungen. 2Eine der Tagungen soll der Behandlung eines Generalthemas durch Vorträge und interdisziplinäre Gespräche, die andere der Vorstellung von Forschungsarbeiten der Mitglieder sowie anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dienen. 3Die Erkenntnisfunktion des Glaubens und die ethische Verantwortung der wissenschaftlich Forschenden und der akademisch Lehrenden sind dabei besondere Anliegen.
(
2
)
Die Kirchenleitungen der Gliedkirchen der UEK und ihre Akademien werden eingeladen, je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Tagungen zu entsenden.
(
3
)
Das Kuratorium kann Gäste, auch aus den anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und aus dem europäischen Ausland und insbesondere Persönlichkeiten, die als künftige Mitglieder nach § 3 Absatz 1 infrage kommen, einladen.
#§ 5
(
1
)
Die während der Tagungen gehaltenen Vorträge, ggf. auch besonders hergestellte Tagungsberichte, werden den Teilnehmenden, der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Gliedkirchen sowie den Evangelischen Akademien zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Ausgewählte Vorträge werden in der Schriftenreihe „Erkenntnis und Glaube“ veröffentlicht.
#§ 6
(
1
)
1Die für die Arbeit der Evangelischen Forschungsakademie erforderlichen Mittel werden durch die Zuweisung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und durch weitere Einnahmen aufgebracht. 2Sollten andere Kirchen bereit sein, sich an der Arbeit der Evangelischen Forschungsakademie mittragend zu beteiligen, so ist in einer Vereinbarung die Beteiligung an den Kosten zu regeln.
(
2
)
1Die Mitglieder der Evangelischen Forschungsakademie werden um einen regelmäßigen Förderbeitrag für die Durchführung der Tagungen gebeten. 2Dieses soll in Form einer Spende erfolgen. 3Das Amt der UEK stellt im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Spendenbescheinigungen aus. 4Das Kuratorium kann einen monatlichen Mindestsatz für den Förderbeitrag festsetzen.
#§ 7
(
1
)
1Die Evangelische Forschungsakademie wird von einem Kuratorium geleitet. 2Dieses hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung und Vorbereitung der Tagungen,
- Vorbereitung der Publikationen,
- Mitwirkung bei der Finanzplanung und Beantragung von Fördermitteln,
- Berufung und Ausschluss von Mitgliedern,
- Vorschlag zur Berufung der Direktorin oder des Direktors,
- Wahl einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors und
- Bestellung der Wissenschaftlichen Sekretärin oder des Wissenschaftlichen Sekretärs,
- Bestellung der Organisationsassistentin oder des Organisationsassistenten.
(
2
)
1Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. 2Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
#§ 8
(
1
)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden für sechs Jahre berufen.
(
2
)
Das Kuratorium besteht aus
- der Direktorin oder dem Direktor,
- drei vom Präsidium der UEK berufenen Personen, von denen eine dem Präsidium der UEK angehören soll,
- sechs vom Kuratorium berufenen Mitgliedern der Evangelischen Forschungsakademie,
- der Wissenschaftlichen Sekretärin oder dem Wissenschaftlichen Sekretär und
- der Organisationsassistentin oder dem Organisationsassistenten.
(
3
)
Jedes Mitglied kann zweimal wiederberufen werden.
(
4
)
Das Kuratorium kann bis zu zwei ständige Gäste mit beratender Stimme einladen.
(
5
)
1Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch Ablauf der Amtszeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Direktorin oder dem Direktor oder mit Vollendung des 75. Lebensjahres. 2Durch Ablauf der Amtszeit ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
#§ 9
(
1
)
1Das Kuratorium kann Arbeitsgruppen bilden. 2Die Mitglieder der Arbeitsgruppen brauchen nicht sämtlich Mitglieder der Evangelischen Forschungsakademie zu sein.
(
2
)
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppen berichtet dem Kuratorium über die geleistete Arbeit und über Arbeitsvorhaben.
#§ 10
(
1
)
1Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Evangelische Forschungsakademie nach außen. 2Sie oder er leitet die Sitzungen des Kuratoriums und die Tagungen der Evangelischen Forschungsakademie.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Kuratoriums aus den Mitgliedern der Evangelischen Forschungsakademie vom Präsidium der UEK berufen.
#§ 11
(
1
)
1Die Wissenschaftliche Sekretärin oder der Wissenschaftliche Sekretär ist zuständig für die wissenschaftliche Begleitung und Durchführung der Arbeit der Forschungsakademie. 2Die Organisationsassistentin oder der Organisationsasssistent ist zuständig für die organisatorischen Angelegenheiten. 3Beide führen die Geschäfte der Evangelischen Forschungsakademie in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor nach der geltenden Ordnung. 4Dazu gehören insbesondere
• | die Tagungsvorbereitung und -organisation in Zusammenarbeit mit dem Amt der UEK |
• | die Kontaktpflege mit den Mitgliedern |
• | Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums zur Beantragung von Fördermitteln |
• | die Vorbereitung, Organisation und Kostenkalkulation von Veröffentlichungen (Dokumentationen) |
• | die Vorbereitung von Kostenkalkulationen für Veranstaltungen der Evangelischen Forschungsakademie. |
(
2
)
1Die Verwaltung der Evangelischen Forschungsakademie obliegt dem Amt der UEK. 2Dazu gehören insbesondere
• | die organisatorische Vorbereitung der Tagungen und Kuratoriumssitzungen in Abstimmung mit der Sekretärin oder dem Sekretär und dem Direktor oder der Direktorin der Evangelischen Forschungsakademie |
• | die inhaltliche Begleitung und kirchenpolitische Vertretung durch das zuständige Mitglied des Amtes der UEK |
• | die Abrechnung der Honorare und Reisekosten in Abstimmung mit der Sekretärin oder dem Sekretär |
• | die Ermittlung der Haushaltsansätze bei der Aufstellung des UEK-Haushaltsplanes |
• | die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und die Haushaltsüberwachung |
• | die Erstellung und Anordnung der Kassenanweisungen |
• | die Überwachung der freiwilligen Förderbeiträge. |
(
3
)
Das zuständige Mitglied des Amtes der UEK nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und an den Tagungen teil.
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