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Satzung des Kloster Stift zum Heiligengrabe

In der Bekanntmachung der Neufassung1#
vom 15. Mai 2020

(ABl. EKD S. 90)

zuletzt geändert am 2. Juli 2020 (ABl. EKD S. 142)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
2.7.2020
§ 12 Abs. 2
Wörter ersetzt
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) hat gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe vom 30. August 2006 (ABl. EKD 2007 S. 2) die folgende Satzung am 26. März 2020 beschlossen:
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§ 1
Rechtsstellung und Aufsicht

( 1 ) Das 1287 gegründete und 1548 zur Reformation übergetretene Kloster Stift zum Heiligengrabe ist eine Einrichtung der evangelischen Kirche und seit alter Zeit eine mildtätige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Heiligengrabe.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht und die Kirchenaufsicht über das Kloster Stift werden durch den Amtsbereich der UEK ausgeübt.
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§ 2
Zweckbestimmung

( 1 ) Zweck des Kloster Stift ist
  1. das Angebot eines gemeinschaftlichen geistlichen Lebens für Frauen,
  2. die Pflege des geistlichen Lebens in der Stiftskirche, der Kapelle und der Abtei in Heiligengrabe mit Angeboten nach außen,
  3. die Unterhaltung der Abtei mit Stiftskirche und Kapelle, den Damenhäusern und sonstigen Nebengebäuden,
  4. die Entwicklung und Unterhaltung einer Tagungs- und Begegnungsstätte,
  5. der Dienst in den Werken christlicher Liebe,
  6. das Angebot von oder die Mitwirkung an Bildungsmaßnahmen, insbesondere die Unterweisung von Kindern und Jugendlichen, sowie die Vorbildung und Fortbildung kirchlicher Kräfte für kirchliche Aufgaben,
  7. die Förderung der Musik und der kirchlichen Kunst sowie der Kultur, insbesondere die Entwicklung des Kloster Stift als Kultur- und Museumsstandort,
  8. die Pflege des dem Kloster Stift gehörenden Vermögens.
( 2 ) Das Kloster Stift verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 3 ) Das Kloster Stift ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Kloster Stift dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Konvents erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen aus Mitteln des Kloster Stift. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kloster Stift fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
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§ 3
Organe

Organe des Kloster Stift sind
  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Das Kloster Stift wird durch den Vorstand geleitet und vertreten. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht durch diese Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei der Geschäftsführung mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus der Äbtissin als der Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern, von denen in der Regel eines im Einvernehmen mit dem Konvent aus dem Kreis der Stiftsfrauen bestellt wird.
( 3 ) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Kloster Stift aufweisen. Sie sollen bei ihrer Berufung das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Äbtissin beträgt drei Jahre.
( 5 ) Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte des Kloster Stift im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
( 6 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und protokolliert. Sie können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich alle Mitglieder des Vorstands an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Äbtissin den Ausschlag.
( 7 ) Urkunden und Verträge, die das Kloster Stift Dritten gegenüber verpflichten, sowie Vollmachten bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands namens des Kloster Stift und der Beidrückung des Siegels. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Sofern eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist, kann eine der Unterschriften auch von ihr oder ihm geleistet werden.
( 8 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Die Arbeit des Kloster Stift wird von einem Kuratorium beaufsichtigt und begleitet.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an
  1. zwei vom Präsidium der UEK für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufene Mitglieder,
  2. zwei von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufene Mitglieder,
  3. die Stiftspröpstin oder der Stiftspropst,
  4. bis zu zehn Mitglieder, insbesondere aus dem öffentlichen Leben, die weder dem Vorstand angehören noch Stiftsfrauen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kloster Stift sind, und von den im Amt befindlichen Mitgliedern jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Förderkreise und -stiftungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Alle Mitglieder des Kuratoriums müssen der evangelischen Kirche oder ausnahmsweise einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
( 3 ) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitglieder des Vorstands und bis zu vier vom Konvent delegierte Stiftsfrauen nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil und berichten über die Tätigkeit des Kloster Stift. Das Kuratorium wählt jeweils eines seiner Mitglieder für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von fünf Jahren.
( 4 ) Der Beschlussfassung des Kuratoriums unterliegen neben den weiteren ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
  1. die Bestellung des Vorstands, der Äbtissin jedoch nur im Falle des § 8 Absatz 2,
  2. die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 10,
  3. die Feststellung der Wirtschaftspläne, die Abnahme der Jahresabschlüsse und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 25.000,00 Euro und die Übernahme von Bürgschaften,
  5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz,
  6. die Veräußerung, Entäußerung und Veränderung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder einen Kunstwert haben,
  7. die Errichtung von Anstalten oder Betriebsteilen mit gesonderter Rechnungsführung im Rahmen der Zweckbestimmung des Kloster Stift und die Bestimmung über eine sonstige Verwendung erheblicher Vermögensteile,
  8. die Bewilligung etwaiger Präbenden an die Äbtissin und die Stiftsfrauen.
( 5 ) Beschlüsse nach Absatz 4 Nr. 4 bis 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Amtsbereichs der UEK.
( 6 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6
Konvent und Stiftsfrauen

( 1 ) Die nach der Konventsordnung in das Kloster Stift aufgenommenen Stiftsfrauen bilden unter dem Vorsitz der Äbtissin den Konvent. Der Konvent entscheidet in geistlichen Angelegenheiten im Rahmen der Zweckbestimmung (§ 2 Absatz 1) und berät die Äbtissin in allen für das Kloster Stift wichtigen Fragen. Die Mitglieder des Vorstands und die Stiftspröpstin oder der Stiftspropst können an den Sitzungen des Konvents beratend teilnehmen, sofern sie diesem nicht angehören und seitens des Konvents nichts entgegensteht. Auf Verlangen des Konvents hat der Vorstand in den Sitzungen des Konvents über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen des Kloster Stift sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Vorstands und des Kuratoriums zu berichten. Über die Berichte findet eine Aussprache statt; der Konvent kann dem Vorstand und dem Kuratorium Empfehlungen geben.
( 2 ) Stiftsfrauen werden durch den Konvent gewählt. Die Wahl wird durch das Kuratorium bestätigt. Gehören dem Konvent weniger als drei Stiftsfrauen an, nimmt das Kuratorium nach Anhörung des Konvents die Wahl vor. Die Wahl erfolgt unbefristet. Das Nähere bestimmt die Konventsordnung (§ 11 Absatz 1).
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§ 7
Amt der Äbtissin

( 1 ) Die Äbtissin muss Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein und nach ihrer Ausbildung zur Übernahme eines geistlichen Amtes befähigt sein. Sie soll bei Beginn der Amtsübernahme mindestens 40 Jahre alt sein.
( 2 ) Das Amt der Äbtissin ist mit einem Wohnsitz in Heiligengrabe verbunden.
( 3 ) Die Äbtissin ist leitungs- und weisungsberechtigt. Sie ist die Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sofern eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist, kann die Äbtissin ihre Weisungsrechte gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz oder teilweise auf diese oder diesen delegieren. Die Äbtissin vertritt unbeschadet der Regelung des § 4 Absatz 7 das Kloster Stift nach außen.
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§ 8
Wahl der Äbtissin

( 1 ) Die Äbtissin wird vom Konvent für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet in jedem Fall mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres.
( 2 ) Gehören dem Konvent weniger als drei Stiftsfrauen an, nimmt das Kuratorium nach Anhörung des Konvents die Wahl vor.
( 3 ) Die Wahl wird durch das Präsidium der UEK bestätigt.
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§ 9
Stiftspröpstin oder Stiftspropst

Das Kuratorium bestellt auf Vorschlag des Konvents für die Dauer von zehn Jahren eine Stiftspröpstin oder einen Stiftspropst zur Beratung in geistlichen Angelegenheiten und zur Seelsorge des Konvents sowie gegebenenfalls der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 10
Aufsichtsbefugnisse des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium kann die Äbtissin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder nicht überbrückbaren Differenzen über die Wahrnehmung ihrer geistlichen Aufgaben und/oder ihrer übrigen Leitungsaufgaben von ihrem Amt abberufen. Die Abberufung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der UEK. Die Äbtissin und der Konvent sind vor der Abberufung zu hören.
( 2 ) Das Kuratorium kann die übrigen Mitglieder des Vorstands bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder nicht überbrückbaren Differenzen über die Wahrnehmung ihres Amtes abberufen. Die Äbtissin ist vor der Abberufung zu hören.
( 3 ) Das Kuratorium kann die Stiftspröpstin/den Stiftspropst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder nicht überbrückbaren Differenzen über die Wahrnehmung ihres/seines Amtes abberufen. Die Äbtissin und der Konvent sind vor der Abberufung zu hören.
( 4 ) Das Kuratorium kann den Konvent, wenn er seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr gerecht wird oder schwerwiegende Pflichtverletzungen auftreten, auflösen und die Konventualinnen abberufen. Die Äbtissin ist vor der Abberufung zu hören.
( 5 ) Das Kuratorium kann den Konvent bitten, bei Pflichtverletzungen einzelner Konventualinnen, das Abberufungsverfahren nach § 7 der Konventsordnung durchzuführen. Kommt der Konvent zu dem Ergebnis, dass keine Abberufung vorzunehmen sei, kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder dennoch die betreffende Konventualin abberufen.
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§ 11
Weitere Ordnungen

( 1 ) Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er erlässt eine Konventsordnung, die die Rahmenbedingungen des Lebens des Konvents regelt, insbesondere den Erwerb und den Verlust der satzungsmäßigen Ämter und die Ausübung des Amtes einer Stiftsfrau.
( 2 ) Der Vorstand erlässt eine Klosterordnung, die die Gestaltung der inneren Ordnung des Kloster Stift regelt.
( 3 ) Erlass und Änderungen der Konvents- und der Klosterordnung bedürfen der Bestätigung durch das Kuratorium und der Genehmigung des Amtsbereichs der UEK.
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§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Änderungen der Satzung beschließt das Präsidium der UEK auf Vorschlag des Kuratoriums.
( 2 ) Bei Aufhebung oder Auflösung des Kloster Stift, zu der es eines Beschlusses des Präsidiums der UEK bedarf, fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten oder vergleichbare Zwecke zu verwenden hat.
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§ 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung vom 30. August 2006 (ABl. EKD 2007 S. 2) außer Kraft2#.
( 2 ) Die Mitglieder des bisherigen Kuratoriums bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt, Mitglieder von Amts wegen jedoch nur, soweit ihre Mitgliedschaft nicht den Bestimmungen dieser Satzung widerspricht.
( 3 ) Der bisherige Vorstand und der bisherige Stiftspropst bleiben bis zum Ablauf einer mit Inkrafttreten dieser Satzung beginnenden Amtszeit nach § 4 Absatz 4 bzw. § 9 im Amt.