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Kirchengesetz zur Trauagende

vom 13. Mai 2006

(ABl. EKD 2006 S. 279)

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§ 1

Die „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ tritt in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 13. Mai 2006 beschlossenen Fassung an die Stelle des Abschnitts „Die Trauung“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
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§ 2

Die Mitgliedskirchen beschließen über die Einführung der Trauagende nach ihrem Recht.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2006 in Kraft.