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S t a t u t
der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE)
– Leuenberger Kirchengemeinschaft –

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§ 1
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa

(I)
1Die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zustimmenden Kirchen erklären und verwirklichen untereinander Kirchengemeinschaft. 2Diese Kirchen bilden die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft – (GEKE). 3Die GEKE dient der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft, wie sie in Abschnitt IV.2 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa beschrieben ist, insbesondere durch die gemeinsame Ausrichtung von Zeugnis und Dienst und die theologische Weiterarbeit.
(II)
Weitere Kirchen können dieser Kirchengemeinschaft auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa durch besondere Vereinbarung beitreten.
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§ 2
Rechtsstellung der GEKE

(I)
Die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa ist eine Körperschaft des Kirchenrechtes.
(II)
Die GEKE kann sich nach weltlichem Recht gemäß den Rechtsvorschriften des Staates als juristische Person organisieren, in dem die Organe dieser Gemeinschaft ihren Sitz haben.
(III)
Die GEKE bedient sich in der Regel der Amtshilfe einer ihrer Kirchen in dem Staat, in dem die Gemeinschaft ihren Sitz hat.
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§ 3
Organe

(I)
Organe der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa sind die Vollversammlung und der Rat.
(II)
1Die Vollversammlung der GEKE tritt in der Regel alle sechs Jahre zusammen. 2Ihr gehören bis zu zwei Delegierte jeder Kirche an. 3Die Vollversammlung beschließt die Richtlinien für die Arbeit der GEKE, insbesondere für die des Rates. 4Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(III)
1Der Rat wird von der Vollversammlung gewählt. 2Ihm gehören 13 Mitglieder und eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern an. 3Bei der Wahl des Rates ist die konfessionelle und regionale Gliederung der GEKE angemessen zu berücksichtigen. 4Ausscheidende Mitglieder werden durch Kooptation ersetzt. 5Der Rat hat insbesondere die Aufgabe, auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa und der Beschlüsse der Vollversammlungen die Kirchengemeinschaft zu fördern und neue Beschlüsse vorzubereiten. 6Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(IV)
1Der Rat konstituiert sich noch während der Vollversammlung und wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus drei Präsidentinnen/Präsidenten besteht, davon ein geschäftsführendes Mitglied. 2Die Präsidentinnen oder Präsidenten vertreten die GEKE nach außen. 3Sie sind dem Rat verantwortlich. 4Die Amtszeit des Rates endet, wenn sich der von der nächsten Vollversammlung gewählte Rat konstituiert hat.
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§ 4
Geschäftsstelle, Generalsekretär/in

(I)
1Die Arbeit der Vollversammlung und des Rates wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Weisungen der Vollversammlung und des Rates.
(II)
1Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. 2Er oder sie ist der Vollversammlung und dem Rat rechenschaftspflichtig. 3Der Rat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. 4Die Geschäftsstelle kann sich der Amtshilfe einer ihrer Kirchen bedienen.
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§ 5
Haushalt

1Der Haushalt der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa wird durch Beiträge aller Kirchen und durch Zuwendungen finanziert. 2Der Haushalt wird in der Regel für ein Haushaltsjahr aufgestellt, er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Der Haushalt wird vom Rat beschlossen. 4Für die Rechnungsprüfung bedient sich die GEKE der Amtshilfe einer ihrer Kirchen.
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§ 6
Schlussbestimmung

Der Rat kann, soweit keine Zuständigkeiten der Vollversammlung berührt sind, für die Arbeit der GEKE Richtlinien und Einzelanweisungen erteilen.
Budapest, 18.9.2006

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