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Satzung der EKU-Stiftung

Vom 8. September 2004

(ABl. EKD 2005 S. 82)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
1. Änd. der Satzung
29.06.2011
5, 9, 11
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Präambel

Zur Festigung und Vertiefung der Kirchengemeinschaft innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gründet das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) eine Stiftung. Diese Stiftung soll die ehemaligen Gliedkirchen der EKU, nämlich die Evangelische Landeskirche Anhalts, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz, die Pommersche Evangelische Kirche, die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche von Westfalen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Satzung unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen »EKU-Stiftung«.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die selbstlose Förderung der ehemaligen Gliedkirchen der EKU und der UEK, einschließlich ihrer Gemeinden, Werke und Einrichtungen, sowie etwaiger Rechtsnachfolger der genannten Kirchen.
( 2 ) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die ehemaligen Gliedkirchen der EKU sowie der UEK selbst, insbesondere bei ihren folgenden kirchlichen Aufgaben:
  • Förderung der Unionstheologie und der Rechtstheologie sowie der Festigung und Vertiefung der Kirchengemeinschaft innerhalb der EKD und des Protestantismus in Europa;
  • Förderung der kirchlichen Kunst und Kultur und des besonderen kirchlich historischen Erbes, wie der Kirchenbücher und Archivalien;
  • Unterstützung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Geistlichen und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere am Predigerseminar Wittenberg;
  • Besoldung, Vergütung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Geistlichen, Kirchenbeamten und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ehemaligen EKU und ihrer Rechtsvorgänger, soweit sie bei Inkrafttreten des Vertrages über die Bildung der UEK von der EKU Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezogen haben.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
( 4 ) Im Rahmen der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ist die Stiftung offen für die Übernahme weiterer kirchlicher Aufgaben.
( 5 ) Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Auch darf sie rechtlich unselbstständige Stiftungen verwalten, die vergleichbaren steuerbegünstigten Zwecken dienen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Grundstockvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung zunächst aus Barvermögen in Höhe von € 17.000.000,- (in Worten: Euro siebzehn Millionen).
( 2 ) Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen, sofern sie nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind, die im Widerspruch zum Stiftungszweck stehen. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung um Spenden zur Aufstockung des Stiftungskapitals werben.
( 4 ) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.
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§ 5
Stiftungsmittel

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
  • den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Erträge im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
( 3 ) Das Stiftungskapital kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten fünf Geschäftsjahre sichergestellt sein.
( 4 ) Der Jahresabschluss muss durch eine geeignete unabhängige Prüfungseinrichtung geprüft werden.
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§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind
  • das Kuratorium,
  • der Vorstand.
( 2 ) Das Mitglied eines Organs kann nicht zugleich dem anderen Organ angehören. Alle Mitglieder der Organe müssen Mitglied einer in der Präambel genannten Kirche sein.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 4 ) Organmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden in angemessener Höhe erstattet.
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§ 7
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens 7 und höchstens 13 Mitgliedern, die von den ehemaligen Gliedkirchen der EKU berufen werden. Dabei haben die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen das Recht, jeweils bis zu drei Mitglieder, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz jeweils bis zu zwei Mitglieder sowie die übrigen Kirchen jeweils ein Mitglied zu berufen. Das erste Kuratorium ist in § 2 der Verordnung zur Errichtung der EKU-Stiftung in seiner Zusammensetzung festgestellt.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt jeweils sechs Jahre. Erneute Berufung und Abberufung sind zulässig.
( 3 ) Ein Mitglied des Kuratoriums scheidet aus, sobald es das Amt beendet, aus dem heraus es entsandt wurde; in jedem Fall scheidet es aus, sobald es das 70. Lebensjahr vollendet hat. Sinkt durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder unter sieben, so haben die entsendenden Gliedkirchen unter Beachtung von Absatz 1 unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Mitglieder des Kuratoriums haften nur für den Schaden, der durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.
( 6 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Ausschüsse bilden.
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§ 8
Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tagt in der Regel einmal jährlich. Außerdem ist es einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. Der Vorstand lädt alle Kuratoriumsmitglieder im Auftrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Kuratoriums unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Anträge zur Änderung dieser Satzung (§ 12) sowie zur Auflösung (§ 13) der Stiftung müssen den Kuratoriumsmitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung, in der die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden sollen, mit einer Begründung schriftlich zugesandt werden.
( 2 ) In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des Grundes einberufen werden. Erfolgt die Einberufung aufgrund anstehender eilbedürftiger Entscheidungen, kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
( 3 ) Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen, sofern kein Kuratoriumsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten müssen binnen sieben Tagen nach Zugang der Anfrage bei der oder dem Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall bei Stellvertreterin oder Stellvertreter – vorliegen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Kuratoriumssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen. Bei einer schriftlichen Abstimmung ist die Stimmenmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich mehr als die Hälfte aller Kuratoriumsmitglieder an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ist für eine Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dann ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen erneut zu einer Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen; in dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit in jedem Falle gegeben. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
( 5 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, sofern das Kuratorium im Einzelfall nicht dessen Teilnahme ausschließt.
( 7 ) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu führen, die den wesentlichen Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin und von dem jeweiligen Schriftführer oder der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums binnen vier Wochen zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von weiteren vier Wochen schriftliche Einwendungen dagegen erhoben werden.
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§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Es führt die Aufsicht über die Arbeit des Vorstands und berät diesen in allen Angelegenheiten.
( 2 ) Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Festlegung ihrer Vergütung oder Dienstaufwandsentschädigungen sowie gegebenenfalls Abschluss, Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen oder Vergütungsvereinbarungen;
  2. Feststellung des vom Vorstand jährlich zu erstellenden Haushalts- oder Wirtschaftsplans und des Jahresberichts des Vorstands über die wirtschaftliche Lage und die Tätigkeit der Stiftung;
  3. Feststellung der geprüften Jahresrechnung;
  4. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Stiftung;
  5. Entlastung des Vorstands unter Würdigung der geprüften Jahresrechnung;
  6. Auswahl und Bestellung der Prüfungseinrichtung als Abschlussprüfer;
  7. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  8. Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder;
  9. Vornahme von Satzungsänderungen;
  10. Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung.
Bei Abschluss, Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern nach Buchstabe a) sowie bei Geltendmachung oder Durchsetzung der Ansprüche nach Buchstabe h) wird das Kuratorium durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden – vertreten.
( 3 ) Das Kuratorium beschließt ferner über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 7 Absatz 3 des Stiftungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen:
  1. Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können;
  2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden;
  3. Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
  4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen erheblichen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben;
  5. Rechtsgeschäfte, die Vorstandsmitglieder im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen;
  6. der Einsatz von Stiftungskapital für die Erreichung des Stiftungszwecks;
  7. die nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Geschäfte.
( 4 ) Das Kuratorium berät und beschließt ferner über ihm vom Vorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums, deren oder dessen Stellvertreter oder ein vom Kuratorium beauftragtes Mitglied kann sich jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen. Dies kann auch durch Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung – gegebenenfalls auch durch Dritte – geschehen.
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§ 10
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Personen. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufungen und Abberufungen sind möglich. Ein Jahr vor Ablauf des Berufungszeitraums ist über die erneute Berufung der Vorstandsmitglieder zu entscheiden. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vorstandsmitglieder weiter.
( 2 ) Ein Mitglied des Vorstands scheidet aus, sobald es das Hauptamt beendet, aus dem heraus es berufen wurde; in jedem Fall scheidet es aus, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vom Kuratorium abberufen wird. Der erste Vorstand ist durch § 2 der Verordnung zur Errichtung der EKU-Stiftung berufen. Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter.
( 3 ) Ergänzungen des Vorstands während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zulässig.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 11
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und der Beschlüsse des Kuratoriums. Er hat im Einvernehmen mit dem Kuratorium dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck der Stiftung erfüllt wird und deren Charakter gewahrt sowie das Stiftungsvermögen in seinem Bestand erhalten bleibt.
( 2 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht kann im Innenverhältnis beschränkt werden.
( 3 ) Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan aufzustellen, der die für das Rechnungsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, auszuweisen hat. Ferner ist der Vorstand zu ordnungsgemäßer Buchführung und Aufstellung einer Jahresrechnung verpflichtet. Haushalts- oder Wirtschaftsplan und Jahresrechnung sind dem Kuratorium unverzüglich nach Aufstellung vorzulegen.
( 4 ) Der Vorstand hat alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Stiftungskapital sowie ein Bericht über die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu fertigen.
( 5 ) Der Vorstand hat das Kuratorium über wichtige Geschäftsvorgänge und über die wirtschaftliche Entwicklung der Stiftung regelmäßig zu unterrichten.
( 6 ) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung des Stiftungskapitals und der sonstigen Mittel verpflichtet.
( 7 ) Soweit ein Mitglied des Vorstands vom Kuratorium hauptamtlich bestellt wird, erhält es eine angemessene jährliche Vergütung, die mit dem Kuratorium zu vereinbaren ist und die die Besoldung von Kirchenbeamten des höheren Dienstes in der Kirchenkanzlei der UEK nicht überschreiten darf. Soweit ein Mitglied des Vorstands vom Kuratorium ehrenamtlich bestellt wird, gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.
( 8 ) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 9 ) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Vorstandssitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
( 10 ) Die besonderen Aufgaben des Vorstands, die genaue Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern sowie Näheres zu den Vorstandssitzungen können im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die vom Kuratorium zu genehmigen ist.
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§ 12
Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können – vorbehaltlich des Absatzes 2 – nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums beschlossen werden. Eine schriftliche Abstimmung ist nicht zulässig. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder fasst.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung nach § 2 Absatz 1 betreffen, können nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse bedürfen außerdem der Zustimmung von mehr als der Hälfte der in der Präambel genannten Kirchen oder ihrer Rechtsnachfolger. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise unmöglich geworden ist. Hierbei soll der Wille der Stifter berücksichtigt und besonders dafür gesorgt werden, dass das Stiftungskapital auch weiterhin den in der Präambel genannten Kirchen oder ihren Rechtsnachfolgern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
( 3 ) Satzungsänderungen der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 4 ) Soweit sich die Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen.
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§ 13
Auflösung der Stiftung

( 1 ) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, so kann das Kuratorium die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Eine schriftliche Abstimmung ist nicht zulässig. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die den Auflösungsbeschluss mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder fassen kann.
( 3 ) § 12 Absatz 2 Sätze 2 – 4 sowie Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
( 4 ) Für die Durchführung der Auflösung ist der Vorstand zuständig, sofern das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Stiftungskapital auf die EKD zu übertragen mit der Auflage, es unter Berücksichtigung von § 12 Absatz 2 letzter Satz ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden.
( 6 ) Die Auflösung der Stiftung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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§ 14
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der staatlichen Genehmigung der Stiftung1# in Kraft.

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1 ↑ Das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Bescheid vom 14. Januar 2005 die EKU-Stiftung mit Sitz in Lutherstadt Wittenberg als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts genehmigt.