.Geschäftsordnung für das Präsidium der
Vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD 2004 S. 356), in der Fassung
Geschäftsordnung für das Präsidium der
Union Evangelischer Kirchen in der EKD
(GeschOPr)
Vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD 2004 S. 356), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2008 (ABl. EKD 2009 S. 54)
zuletzt geändert am 23. März 2023 (ABl. EKD S. 32)
Änderungstabelle
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 7.12.2017 | § 1 Abs. 2 S. 2 § 5 Abs. 1 S. 2 § 2 Abs. 1 S. 2 § 2 Abs. 3 § 5 Abs. 1 S. 1 § 7 S. 1 | jeweils Bezeichnungen ersetzt | |
§ 2 Abs. 3 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 3 § 3 Abs. 2 S. 1 § 4 Abs. 3 S. 1 § 6 § 7 S. 2 | Wort eingefügt Wort ersetzt Bezeichnung ersetzt neu gefasst neu gefasst Bezeichnung ersetzt | ||||
2 | Beschluss | 2.7.2020 | § 1 Abs. 3 | neu angefügt | |
3 | Beschluss | 25.3.2021 | § 1 Abs. 3 S. 4 | neu angefügt | |
4 | Beschluss | 23.3.2023 | § 2 Abs. 1 § 4a § 5 Abs. 3 § 6 S. 3 § 8 S. 1 | neu gefasst neu eingefügt neu eingefügt neu eingefügt neu gefasst | |
5 | Beschluss | 20.3.2025 | § 4a Abs. 2 S. 1 | neu gefasst |
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD gibt sich gemäß Artikel 9 Absatz 5 Grundordnung der UEK in der EKD (GO.UEK) folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
(
1
)
1Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege abstimmen lassen; widerspricht mindestens ein Mitglied der Beschlussfassung, so bleibt die Erledigung der nächsten Sitzung vorbehalten.
(
2
)
1Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben und auch nicht auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden, so kann sie die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall auch die oder der stellvertretende Vorsitzende treffen. 2Vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD herbeizuführen. 3Solche Entscheidungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4In dieser Sitzung werden die Entscheidungen vom Präsidium bestätigt, abgeändert oder aufgehoben.
(
3
)
1In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand entscheiden, dass eine Sitzung des Präsidiums in anderer Art als durch Zusammentreten durchgeführt wird. 2In solchen Fällen ist zu Beginn der Sitzung die Identität der zur Teilnahme Berechtigten in geeigneter Weise zu überprüfen und von ihnen die Wahrung der Verschwiegenheit zuzusichern. 3Die Beteiligung an einer solchen Sitzung steht einer Anwesenheit im Sinne der Grundordnung und der Geschäftsordnung der UEK und dieser Geschäftsordnung gleich. 4§ 4 Sätze 3 und 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 4 der Geschäftsordnung für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD gelten entsprechend.
#§ 2
(
1
)
1Die Sitzungen des Präsidiums finden mindestens zweimal jährlich statt. 2Eine Sitzung findet im Zusammenhang mit der Tagung der Synode der EKD am jeweiligen Tagungsort, die übrigen in der Regel am Sitz des Kirchenamtes der EKD statt.
(
2
)
Auf Verlangen von mindestens sechs Mitgliedern oder der Kirchenleitung einer Mitgliedskirche muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
(
3
)
1Zu den Sitzungen lädt das Kirchenamt der EKD unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. 2Die Vorlagen des Kirchenamtes der EKD sollen bestimmte Anträge und ihre Begründungen enthalten und so rechtzeitig versandt werden, dass sie möglichst nicht später als eine Woche vor der Sitzung, in der sie verhandelt werden sollen, bei den Mitgliedern eingehen. 3Umfangreichere Vorlagen, insbesondere Entwürfe für Kirchengesetze, gesetzesvertretende Verordnungen und Rechtsverordnungen soll das Kirchenamt der EKD den Mitgliedern möglichst zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie verhandelt werden sollen, übersenden.
#§ 3
(
1
)
Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet und mit Gebet und Segen geschlossen.
(
2
)
1Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit (Art. 9 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 GO.UEK) fest. 2Danach wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.
#§ 4
(
1
)
1Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. 2Über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung haben alle Anwesenden Stillschweigen zu bewahren. 3Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die gefassten Beschlüsse, sofern sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden.
(
2
)
Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.
(
3
)
1Die dem Amtsbereich der UEK im Kirchenamt der EKD besonders zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht das Präsidium aus besonderen Gründen im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 2Die oder der Vorsitzende kann, wenn das Präsidium nicht widerspricht, sachverständige Personen und Gäste zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einladen und ihnen Gelegenheit geben, das Wort zu ergreifen.
#§ 4a
(
1
)
1Für die Wahlen in den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Präsidiums vorgeschlagen werden. 2Wer zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen ist, hat sich dem Präsidium vorzustellen. 3Ist eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener nicht anwesend, wird die Vorstellung von einem Mitglied des Präsidiums vorgenommen. 4Das Präsidium kann im Einzelfall auf eine Vorstellung verzichten.
(
2
)
1Die Wahl des Vorstands wird durch Handzeichen vorgenommen, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums die geheime Wahl verlangt. 2Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. 3Die oder der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
#§ 5
(
1
)
1Über die Sitzungen ist vom Kirchenamt der EKD eine Niederschrift anzufertigen, die den allgemeinen Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. 2Die Niederschrift ist außer von der Schriftführerin oder dem Schriftführer auch von der Leiterin oder dem Leiter des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD und von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(
2
)
1Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums so bald wie möglich zuzusenden. 2Sie ist zu genehmigen. 3Abschriften erhalten auch die Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen.
(
3
)
Über eine gesetzliche Regelung, die durch das Präsidium aufgrund des § 3 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD erlassen worden ist, werden die Mitligeder der Vollkonferenz der UEK unverzüglich informiert.
#§ 6
1Das Kirchenamt der EKD hat das Präsidium und, wenn das Präsidium nicht versammelt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über außergewöhnliche Vorgänge, die die Union betreffen, zu unterrichten. 2Die oder der Vorsitzende kann vom Kirchenamt der EKD Berichte anfordern und jederzeit in die Aktenvorgänge der Union Einsicht nehmen. 3Die Mitglieder des Präsidiums sollen das Präsidium über die für die Arbeit des Präsidiums bedeutsamen Angelegenheiten auf dem Laufenden halten, die ihnen in ihrem eigenen Wirkungsbereich bekannt werden. 4Der Vorstand hat gegenüber dem Präsidium eine regelmäßige Berichtspflicht.
#§ 7
1Das Kirchenamt der EKD hat die Entscheidung des Präsidiums in Angelegenheiten herbeizuführen, die die Vollkonferenz oder das Verhältnis der Mitgliedskirchen zur Union oder untereinander oder das Verhältnis der Kirche zu Staat und Gesellschaft angehen, sofern sie über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen. 2Hierzu gehören insbesondere außer den in Artikel 3 Absatz 1 GO.UEK aufgeführten Angelegenheiten
#- Lehre und Bekenntnis,
- Verhältnis zur Evangelischen Kirche in Deutschland und anderen Kirchen,
- Haushalts-, Umlage- und Kassenwesen der Union.
§ 8
1Der der Vollkonferenz oder der Versammlung während der Tagung der EKD-Synode (§ 5 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD) vom Präsidum vorzulegende Bericht über bedeutsame kirchliche Ereignisse und über seine Tätigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet. 2Das Präsidium erhält rechtzeitig vorher Gelegenheit, sich zum Inhalt des Berichts zu äußern.
#§ 9
(
1
)
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann sich das Präsidium der von der Vollkonferenz gebildeten Ausschüsse bedienen, erforderlichenfalls auch eigene Arbeitsgruppen bilden.
(
2
)
1Das Präsidium beruft einen Finanzbeirat. 2Die oder der Vorsitzende des Finanzbeirates nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
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