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Vertrag über die Bildung einer
Union Evangelischer Kirchen in der EKD

Vom 26. Februar 2003

(ABl. EKD S. 315)

Geltungsbereich:
Fundstelle der
Zustimmung
im ABl. EKD
Ausführungs-
und Ergänzungs-
bestimmungen
Nr. der
gliedkirchlichen
Rechtssammlung
Anhalt
Baden
Berlin-Brandenburg
2003 S. 70
Bremen
Hessen und Nassau
Kurhessen-Waldeck
2003 S. 328
Lippe
schles. Oberlausitz
Pfalz
Pommern
Reformierte Kirche
2003 S. 339
Rheinland
KiProv. Sachsen
Westfalen
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Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD

Die Evangelische Landeskirche Anhalts, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch den Bischof,
die Lippische Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), vertreten durch den Landeskirchenrat,
die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode,
die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche von Westfalen, vertreten durch die Kirchenleitung,
und die Evangelische Kirche der Union, vertreten durch den Rat,
schließen in der Absicht, die Übereinstimmung in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, folgenden
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Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der EKD

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§ 1

Die vertragschließenden Kirchen, deren Leitungen bisher in der Arnoldshainer Konferenz vertreten sind, bilden künftig die „Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (im Folgenden: Union).
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§ 2

( 1 ) Die Union bildet einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1#. Mit der Union wird der Rechtsstatus der Evangelischen Kirche der Union als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortgesetzt.
( 2 ) Die künftigen Mitgliedskirchen werden ihren Status einer Mitgliedskirche der Union förmlich feststellen.
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§ 3

( 1 ) Soweit die Evangelische Kirche der Union mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festgestellt hat, werden die sich daraus ergebenden Folgerungen von der Union übernommen. Die Mitgliedskirchen der Union sind, soweit sie nicht bereits als bisherige Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beteiligt waren, eingeladen, sich der Feststellung der Kirchengemeinschaft anzuschließen.
( 2 ) Die Union ist offen dafür, auch mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festzustellen und zu verwirklichen.
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§ 4

( 1 ) Grundlage der Union ist die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland2#. Der Wortlaut der Grundordnung wird in übereinstimmenden Beschlüssen der Vollkonferenz der Arnoldshainer Konferenz und der Synode der Evangelischen Kirche der Union festgestellt.
( 2 ) Die künftigen Mitgliedskirchen der Union erklären ihr Einverständnis, dass die Synode der Evangelischen Kirche der Union die Grundordnung nach den für eine Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union geltenden Bestimmungen beschließt.
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§ 5

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten der Grundordnung wird die zu gegenseitiger Unterrichtung, gemeinsamer Beratung und vereinter Bemühung um die Förderung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland gebildete Arnoldshainer Konferenz aufgelöst.
( 2 ) Die Vollkonferenz der Union wird alsbald nach dem Inkrafttreten der Grundordnung gebildet. Die Amtszeit der ersten Vollkonferenz wird um die Zeit verkürzt, die seit dem letzten 1. Mai bis zum ersten Zusammentreten bereits vergangen ist.
( 3 ) Die erste Vollkonferenz wird zu ihrer konstituierenden Tagung vom Präses der Synode der Evangelischen Kirche der Union einberufen und von diesem bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden der Vollkonferenz geleitet.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche der Union bleibt bis zur Wahl des Präsidiums im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter neben dem Leiter der Kirchenkanzlei und dessen Stellvertreter zur Vertretung der Union im Rechtsverkehr berechtigt.
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§ 6

( 1 ) Regelungen über die Einrichtungen und Werke sowie über das Vermögen und die Deckung der Verpflichtungen der Evangelischen Kirche der Union bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
( 2 ) Die Aufbringung der Mittel für die laufende Arbeit der Union und die Sammlung von Kollekten zur Behebung von Notständen im Bereich der Mitgliedskirchen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
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§ 7

Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit wird die Vollkonferenz prüfen, ob die Verbindlichkeit des gemeinsamen Lebens und Handelns innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland so weit verwirklicht worden ist, dass ein Fortbestand der Union in ihrer bisherigen Form entbehrlich ist. Für die Feststellung dieses Tatbestandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz und mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen.
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§ 8

( 1 ) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die beteiligten Kirchen nach deren jeweiligem Recht.
( 2 ) Das nach Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland erforderliche Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland ist hergestellt und wird durch die Mitunterzeichnung dieses Vertrages bestätigt.
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§ 9

( 1 ) Dieser Vertrag tritt nach Maßgabe von Absatz 2 am 1. Juli 2003 in Kraft.
( 2 ) Das Inkrafttreten bedarf der Feststellung durch die Kirchenkanzlei3#, dass die Grundordnung beschlossen und die Ratifizierung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedskirchen erklärt worden ist.

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1 ↑ Nr. 170.
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2 ↑ Nr. 100.
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3 ↑ Nr. 112.