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Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Vom 12. Oktober 2001 (KABl. S. 184); Anlage geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 2. September 2014 (KABl. S. 165); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch Rechtsverordnung vom 27. November 2009 (KABl. S. 216); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2021

(KABl. 2022 Nr. 74 S. 82)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 13 des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz – ArchG) vom 6. Mai 2000 (KABl. 2001 S. 51) und § 7 des Kirchengesetzes zur Einführung des Archivgesetzes vom 17. November 2000 (KABl. 2001 S. 54) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz verwalten.
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§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
( 2 ) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten.
( 3 ) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
( 4 ) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
( 5 ) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
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§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

( 1 ) Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  4. für die Ausleihe von Archivgut,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
( 2 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der vom Konsistorium zu erlassenden Anlage zu dieser Gebührenordnung (Gebührentafel).
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
( 3 ) Das Landeskirchliche Archiv in Berlin erhebt die Gebühr für die Benutzung von Archivgut oder Hilfsmitteln nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Benutzer oder die Benutzerin diese Gebühr bereits beim Evangelischen Zentralarchiv Berlin entrichtet hat.
( 4 ) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
( 5 ) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Zugleich treten die Archivgebührenordnung vom 4. Juni 1993 (KABl. S. 191) sowie die Gebührenordnung für kirchliche Archive der EKsOL vom 22. April 2002 einschließlich der vom Konsistorium erlassenen Gebührentabelle für die Nutzung kirchlicher Archive vom 30. April 2002 (beide ABl.-EKsOL 1/2002 S. 12) außer Kraft.
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Anlage

Anlage zu § 3 Abs. 2 Archivgebührenordnung
Das Konsistorium hat aufgrund von § 3 Abs. 2 der Archivgebührenordnung vom 12. Oktober 2001 am 2. September 2014 beschlossen:
Gebührentafel
mit Wirkung zum 1. Oktober 2014
1
Für die Benutzung von Archivgut in den Diensträumen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1):
1.1
für private Zwecke je Benutzertag
9,00 €
1.2
für private Zwecke während der Spätöffnung
7,00 €
1.3
für geschäftsmäßige Zwecke
(Tätigkeit gegen Entgelt) je Benutzertag
35,00 €
1.4
In Kirchengemeinden und nicht hauptberuflich betreuten Archiven für die Bereitstellung
pro Kirchenbuch
9,00 €
2
Bei Inanspruchnahme des Archivs:
2.1
für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten und Abschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a und b)
für die erste Viertelstunde
15,00 €
für jede weitere angefangene Viertelstunde
10,00 €
2.2
für die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2 c) je Stunde mindestens gemäß besonderer Vereinbarung
60,00 €
3
Für die Ausstellung und Beglaubigung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3):
3.1
Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde
8,00 €
3.2
Beglaubigung einer Fotokopie oder Abschrift
5,00 €
4
Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) je Sendung
20,00 €
5
Veröffentlichung von Archivgut durch Dritte:
5.1
Für die einmalige Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut im Druck oder in Funk und Fernsehen je nach Auflagenhöhe und Verwertungszweck je Abbildung
bzw. Minute
25,00 € bis 500,00 €
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen, Lizenzausgaben oder erneute Ausstrahlungen werden wie neue Veröffentlichungen behandelt.
5.2
Bei Veröffentlichung im Internet oder auf elektronischen Speichermedien
je Reproduktion bzw. je Minute
25,00 €
6
Für die Anfertigung von Reproduktionen aus Kirchenbüchern (§ 3 Abs.1 Nr. 6)
6.1
Bearbeitungspauschale je Auftrag
5,00 €
6.2
Kopie einer Kirchenbucheintragung
1,00 €
7
Für die Anfertigung von Reproduktionen bis Vorlagengröße A 3 (§ 3 Abs.1 Nr. 6):
7.1
Bearbeitungspauschale je Auftrag
5,00 €
7.2
Kopie
0,70 €
7.3
Ausgabe als Datei auf CD-ROM
(bis 650 MB Gesamtumfang), je CD-ROM
3,00 €
7.4
Ausgabe als Datei und Versendung per E-Mail
(bis 2 MB Gesamtumfang), je E-Mail
1,00 €
7.5
In besonderen Fällen (z.B. Vorlagen über A 3 Vorlagengröße, erhöhter Arbeitsaufwand) können aus einer Vereinbarung höhere Gebühren gefordert werden.
8
Für die Anfertigung von Elektrokopien mit dem Lese-Druckgerät von bestimmten Verfilmungen durch den Benutzer selber (§ 3 Abs.1 Nr. 6):
8.1
bis DIN A 4
0,20 €
8.2
bis DIN A 3
0,40 €
9
Für die Anfertigung von Fotokopien von Bibliotheksgut mit dem Kopierer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6):
9.1
Bearbeitungspauschale
5,00 €
9.2
Kopie
0,30 €
9.3
Kopie – soweit durch den Benutzer selbst zulässig
0,20 €