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Geltungszeitraum von: 01.10.2001

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Verordnung zur Ausführung der Kirchlichen Verwaltungsordnung
(VwO) für die Evangelische Kirche der Union
(AVO-VwO)

Vom 15. September 2001

(ABl. EKD S. 452)

Geltungsbereich
Fundstelle der
Inkraftsetzung
im ABl. EKD
Ausführungs-
und Ergänzungs-
bestimmungen
Nr. der
gliedkirchlichen
Rechtssammlung
EKU
(§ 106)
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Verordnung zur Ausführung der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO) für die Evangelische Kirche der Union (AVO-VwO)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat aufgrund von § 156 Absatz 1 Satz 3 der Kirchlichen Verwaltungsordnung (VwO)1# vom 1. Juli 1998 die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
(zu § 1 VwO)

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Evangelischen Kirche der Union sowie ihrer Werke und Einrichtungen.
( 2 ) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Evangelischen Predigerseminare in Brandenburg und Wittenberg, das Dietrich-Bonhoeffer-Haus in Berlin, die Evangelische Forschungsakademie, der Kunstdienst der Evangelischen Kirche in Berlin, der Domverwaltungsrat der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin, die Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe mit Sitz in Potsdam und Stralsund sowie das Kloster Stift zum Heiligengrabe Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche der Union.
( 3 ) Auf die Berliner Domgemeinde finden die Vorschriften Anwendung, die allgemein für Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gelten, soweit die Ordnung der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin nichts anderes bestimmt.
( 4 ) Für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin und das Kirchliche Archivzentrum Berlin gilt die Kirchliche Verwaltungsordnung, soweit die Träger dies bestimmen.
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§ 2
(zu § 3 Abs. 1 VwO)

Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Evangelischen Kirche der Union liegt bei der Kirchenkanzlei. Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Werke und Einrichtungen liegt bei den Organen, den Beauftragten oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der jeweiligen Satzung oder durch besondere Anweisung damit beauftragt sind.
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§ 3
(zu § 3 Abs. 2 VwO)

( 1 ) Die Kirchenkanzlei ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Union als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat als solche die Stellung einer öffentlichen Behörde. Sie führt ein Siegel. Außerdem verwaltet sie die Siegel des Rates und der Synode.
( 2 ) Private Zeugnisse dürfen, insbesondere um Schadensersatzansprüche zu vermeiden, nur unter folgenden Bedingungen beglaubigt werden:
  1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss ein kirchliches Interesse an der Beurkundung haben oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kirche sein,
  2. Beglaubigt werden nur solche Kopien, die durch die dafür zuständige Mitarbeiterin oder den dafür zuständigen Mitarbeiter selbst gefertigt wurden.
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§ 4
(zu § 4 Abs. 4 VwO)

Diese Bestimmungen finden auf die Tagungen der Synode, die Sitzungen des Rates und des Kollegiums sowie von Leitungsorganen der Werke und Einrichtungen sinngemäß Anwendung. Dabei kann auf die Feststellungen der Nummern 2, 3 und 8 verzichtet werden, soweit es sich um regelmäßige Sitzungen handelt.
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§ 5
(zu § 4 Abs. 5 VwO)

Bei Protokollauszügen für den internen Geschäftsverkehr der Verwaltung ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
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§ 6
(zu § 6 Abs. 1 VwO)

Bei Organen und Ausschüssen der EKU ist im Zweifel das zuständige Mitglied des Kollegiums der Kirchenkanzlei für die Ausführung der Beschlüsse und den Schriftwechsel zuständig.
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§ 7
(zu § 7 VwO)

Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ausführungsbestimmung sind nur solche, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses tätig sind.
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§ 8
(zu § 9 VwO)

Die arbeitsrechtlichen und dienstrechtlichen Bestimmungen der EKU finden entsprechend Anwendung. Über die Verantwortlichkeit ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschließt das zuständige Leitungsorgan gesondert.
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§ 9
(zu § 10 Abs. 1 VwO)

Die Verwaltungsdienststelle der EKU ist gemäß Artikel 18 Absatz 1 OEKU die Kirchenkanzlei. Diese ist kollegial verfasst. Soweit die Satzung von Werken und Einrichtungen keine Festlegung trifft, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkanzlei oder anderer Verwaltungsdienststellen eingesetzt werden.
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§ 10
(zu § 11 Abs. 1 VwO)

Über die Werke und Einrichtungen führt die Kirchenkanzlei die Kirchenaufsicht.
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§ 11
(zu § 13 Abs. 1 VwO)

Über die Werke und Einrichtungen führt die Kirchenkanzlei die Kirchenaufsicht.
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§ 12
(zu § 13 Abs. 3 VwO)

Über Stiftungen, die der EKU unterstehen, führt die Kirchenkanzlei die Stiftungsaufsicht.
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§ 13
(zu § 14 VwO)

Die Aufsicht über Werke und Einrichtungen wird durch die Kirchenkanzlei wahrgenommen.
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§ 14
(zu § 16 Abs. 5 VwO)

Das Kollegium der Kirchenkanzlei legt fest, welche Unterlagen in den Räumen der Kirchenkanzlei aufbewahrt werden und welche Unterlagen dem Archiv zu übergeben sind.
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§ 15
(zu § 17 Abs. 1 VwO)

( 1 ) Das Vermögen gliedert sich wie folgt
  1. auf der Aktivseite (Mittelverwendung):
    • Anlagevermögen
    • Forderungen aus Geldanlagen und
    • sonstige Forderungen
  2. auf der Passivseite (Mittelherkunft):
    • Kapitalgrundstock
    • Rücklagen
    • Vermögensbindungen
    • Schulden und
    • Rückstellungen.
( 2 ) Die Kirchenkanzlei ist ermächtigt, für die Darstellung des Vermögens ein Gliederungsschema herauszugeben.
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§ 16
(zu § 17 Abs. 2 VwO)

Für die Werke und Einrichtungen kann ein gesonderter Nachweis entfallen, sofern das Vermögen vollständig im geprüften Jahresabschluss aufgeführt wird.
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§ 17
(zu § 17 Abs. 3 VwO)

Die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung der EKU liegt in Abweichung von § 17 Absatz 3 VwO bei dem zuständigen Dezernat der Kirchenkanzlei.
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§ 18
(zu § 19 Abs. 1 VwO)

Für die Werke und Einrichtungen kann ein gesonderter Nachweis entfallen, sofern das Vermögen vollständig im geprüften Jahresabschluss aufgeführt wird.
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§ 19
(zu § 21 Abs. 3 VwO)

Einzelversicherungen für Werke und Einrichtungen sind nicht abzuschließen, soweit die Kirchenkanzlei Sammelversicherungsverträge abgeschlossen hat. Bei den Versicherungsverträgen sind ggf. auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Honorarkräfte zu berücksichtigen.
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§ 20
(zu § 23 Abs. 1 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig. Dabei sind Festlegungen für die Prüfung des Rechnungswesens im Sinne der §§ 150 ff. VwO zu treffen.
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§ 21
(zu § 25 Abs. 1 VwO)

Für die EKU sowie ihre Werke und Einrichtungen finden die Bestimmungen des Archivgesetzes der EKU und dessen Ausführungsbestimmungen Anwendung.
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§ 22
(zu § 25 Abs. 3 VwO)

Für die Kirchenkanzlei sowie die Werke und Einrichtungen ist das Evangelische Zentralarchiv in Berlin zuständig.
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§ 23
(zu § 31 Abs. 1 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 24
(zu § 31 Abs. 2 VwO)

Für die Beratung über Erbbaurechtsverträge ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 25
(zu § 34 Abs. 2 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 26
(zu § 34 Abs. 3 VwO)

Beschlüsse über Verpachtungen bedürfen in jedem Fall der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Kirchenkanzlei.
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§ 27
(zu § 35 Abs. 1 VwO)

Für Pfarrerinnen und Pfarrer im unmittelbaren Dienst der EKU findet die Pfarrdienstwohnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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§ 28
(zu § 37 Abs. 1 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 29
(zu § 41 VwO)

Die Kirchenkanzlei kann andere kirchliche Stellen oder eine Fachfirma mit der Bauberatung beauftragen.
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§ 30
(zu § 42 Abs. 1 VwO)

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt mit der Genehmigung der entsprechenden Verträge als erteilt.
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§ 31
(zu § 43 Abs. 2 VwO)

Baumaßnahmen sind immer auszuschreiben, wenn öffentliche Mittel gewährt worden sind. Baumaßnahmen sollen außerdem ausgeschrieben werden, wenn es sich um Maßnahmen größeren Umfangs handelt.
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§ 32
(zu § 43 Abs. 3 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 33
(zu § 45 Abs. 1 VwO)

Soweit kirchliche Stiftungen Eigentümer von Kirchen und entsprechenden Räumen sind, sind die Bestimmungen der Satzung der Stiftung zu berücksichtigen.
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§ 34
(zu § 45 Abs. 3 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 35
(zu § 46 Abs. 3 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 36
(zu § 49 VwO)

Für den kirchlichen Friedhof auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe finden die Vorschriften der §§ 48 ff. VwO mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorstand die Nutzung dieses Friedhofs einschränken kann. Dabei sind die überkommenen oder vertraglich festgelegten Rechte der Äbtissin, der Stiftsdamen und der Diakonissen des Diakonissenhauses »Friedenshort« zu beachten.
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§ 37
(zu § 50 Abs. 2 VwO)

Für den kirchlichen Friedhof auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe besteht kein Bestattungszwang.
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§ 38
(zu § 52 VwO)

Für die Beratung und die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 39
(zu § 53 VwO)

Für die Leitung und Verwaltung des kirchlichen Friedhofs auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe ist der Vorstand zuständig.
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§ 40
(zu § 55 VwO)

Die Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe soll sich an dem vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg herausgegebenen Muster orientieren. Sie ist vom Vorstand zu erlassen und von der Kirchenkanzlei zu genehmigen; Letztere sorgt auch soweit erforderlich für die Einholung einer staatlichen Genehmigung.
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§ 41
(zu § 56 VwO)

Die Friedhofsgebührenordnung für den kirchlichen Friedhof auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe soll sich an dem vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg herausgegebenen Muster orientieren. Sie ist vom Vorstand zu erlassen und von der Kirchenkanzlei zu genehmigen; Letztere sorgt auch soweit erforderlich für die Einholung einer staatlichen Genehmigung.
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§ 42
(zu § 57 VwO)

Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den kirchlichen Friedhof auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe soll sich an dem vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg herausgegebenen Muster orientieren. Sie ist vom Vorstand zu erlassen.
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§ 43
(zu § 59 VwO)

Für eine Außerdienststellung und Entwidmung des kirchlichen Friedhofs auf dem Stiftsgelände des Klosters Stift zum Heiligengrabe ist der Vorstand zuständig. Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig. Diese sorgt auch für die Einholung der staatlichen Genehmigung.
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§ 44
(zu § 61 Abs. 1 VwO)

( 1 ) Werke und Einrichtungen dürfen keine kirchlichen Gelder ausleihen. Gehaltsvorschüsse an eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben davon unberührt.
( 2 ) Werke und Einrichtungen dürfen keine Bürgschaften übernehmen. Soweit die Kirchenkanzlei Bürgschaften für Werke und Einrichtungen übernimmt, muss sie dafür entsprechende Beträge in ihren Rücklagen bereitstellen (§ 139 VwO).
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§ 45
(zu § 63 Abs. 1 VwO)

Für die Benutzung von Archivalien und Kirchenbüchern finden die Vorschriften des Archivgesetzes der EKU und seiner Ausführungsbestimmungen Anwendung.
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§ 46
(zu § 63 Abs. 4 VwO)

Für die Überlassung von Räumen im Dienstgebäude der Kirchenkanzlei ist im Zweifel das Kollegium zuständig.
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§ 47
(zu § 65 Abs. 2 VwO)

Sofern in gottesdienstlichen Räumen, die Werken und Einrichtungen gehören, regelmäßig Gottesdienste stattfinden, sind die Kollektenpläne der Landeskirche, auf deren Gebiet sich das Werk oder die Einrichtung befindet, anzuwenden.
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§ 48
(zu § 67 VwO)

Von den Werken und Einrichtungen ist das von der Kirchenkanzlei herausgegebene Muster für Spendenbescheinigungen anzuwenden. Für die nicht rechtlich selbstständigen Werke und Einrichtungen übernimmt die Kirchenkanzlei die Ausstellung von Spendenbescheinigungen.
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§ 49
(zu § 69 Abs. 2 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 50
(zu § 71 Abs. 2 VwO)

Zuwendungen von Todes wegen sind der Kirchenkanzlei anzuzeigen.
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§ 51
(zu § 71 Abs. 3 VwO)

Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist die Kirchenkanzlei zuständig.
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§ 52
(zu § 72 VwO)

Die Stiftungsaufsicht wird durch die Kirchenkanzlei ausgeübt.
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§ 53
(zu § 73 VwO)

( 1 ) Einnahmen und Ausgaben des Haushalts können aus Gründen der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung durch Haushaltsvermerk zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden.
( 2 ) Die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Budgets im Haushaltsplan kann von § 80 VwO abweichen. Zulässig ist, die Darstellung auf
  1. die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben,
  2. die Summen der Hauptgruppen oder
  3. die Summen der Gruppen
zu beschränken. Für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen Vollzug des Haushalts ist in diesem Fall ein Buchungsplan aufzustellen. Für Inhalt und Aufbau findet § 80 VwO entsprechend Anwendung.
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§ 54
(zu § 74 VwO)

( 1 ) Für den Haushaltsplan der EKU kann die Synode festlegen, dass er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird. Werke und Einrichtungen, die einen Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufstellen wollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Kirchenkanzlei.
( 2 ) Wird der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
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§ 55
(zu § 75 Abs. 1 VwO)

Soweit im Haushaltsplan Verpflichtungen eingegangen werden, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, setzt dies eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsbeschluss voraus. Hierbei sind die infrage kommenden Haushaltsstellen und der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, anzugeben. Erstreckt sich die Ermächtigung über mehrere Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträge in den einzelnen Jahren haushaltswirksam werden dürfen. Verpflichtungsermächtigungen sollen auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht übertragbar.
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§ 56
(zu § 76 Abs. 1 VwO)

Wirtschaftlichkeit liegt vor, wenn die Ausgaben nur im Verhältnis zu den Einnahmen erfolgen und gleichzeitig die Handlungsfähigkeit in der Zukunft gesichert ist. Sparsamkeit ist die Auswahl des kostengünstigsten geeigneten Mittels zur Erreichung des vorgegebenen Zweckes (bestmögliche Nutzung von Ressourcen). Gegebenenfalls kann dies durch eine Vergabe von Aufgaben und Diensten an Dritte oder durch eine rechtliche Ausgliederung (Privatisierung) von Arbeitsbereichen erfolgen.
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§ 57
(zu § 76 Abs. 2 VwO)

( 1 ) Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
  1. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
  2. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
  3. die Sicherheit der erwarteten Einnahmen und Ausgaben,
  4. die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).
( 2 ) In geeigneten Bereichen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Kosten-Nutzen-Untersuchungen anzustellen.
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§ 58
(zu § 78 Abs. 1 VwO)

Soweit nichts anderes festgelegt ist, wird die Finanzplanung auf fünf Jahre angelegt, wobei das laufende Haushaltsjahr das erste Jahr der Finanzplanung ist.
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§ 59
(zu § 78 Abs. 2 VwO)

Die Finanzplanung soll die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offen legen.
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§ 60
(zu § 78 Abs. 3 VwO)

Soweit nichts anderes festgelegt ist, ist der Finanzplan jährlich zu überprüfen und fortzuschreiben.
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§ 61
(zu § 80 Abs. 2 VwO)

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann die Kirchenkanzlei als Aufsicht führende Stelle die Eintragung in den Haushaltsplan von Werken und Einrichtungen bewirken.
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§ 62
(zu § 82 Abs. 1 VwO)

Zur Deckung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden (Deckungsreserve).
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§ 63
(zu § 83 VwO)

Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit verändert den Haushaltsansatz nicht. Die Deckungsfähigkeit setzt einen entsprechenden Haushaltsvermerk voraus.
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§ 64
(zu § 88 Abs. 1 VwO)

In der Stellenübersicht sind Planstellen, die künftig ganz oder teilweise wegfallen, mit dem »kw«-Vermerk zu kennzeichnen. Planstellen, die künftig umzuwandeln sind, werden in der Stellenübersicht mit dem »ku«-Vermerk gekennzeichnet unter Angabe der Stelle und der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden sollen.
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§ 65
(zu § 88 Abs. 3 VwO)

Dem Haushaltsplan der EKU ist zusätzlich eine Übersicht über das Vermögen und die Bürgschaften beizufügen. Bei den Werken und Einrichtungen kann auf eine getrennte Übersicht verzichtet werden, wenn das Vermögen aus dem geprüften Jahresabschluss ersichtlich ist.
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§ 66
(zu § 89 Abs. 1 VwO)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans der EKU ist die Kirchenkanzlei zuständig. Bei den Werken und Einrichtungen ist festzulegen, wer den Haushaltsplan aufzustellen hat.
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§ 67
(zu § 89 Abs. 3 VwO)

Der Haushaltsplan der EKU kann gemäß Artikel 15 Abs. 3 OEKU vom Rat festgestellt werden, falls die Einberufung der Synode aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt ist. Für die Werke und Einrichtungen ist schriftlich festzulegen (z.B. durch Satzung), wer den Haushaltsplan feststellt. Falls der Haushaltsplan vor Beginn eines Rechnungsjahres nicht festgestellt werden konnte, ist § 92 Absatz 4 VwO anzuwenden.
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§ 68
(zu § 89 Abs. 4 VwO)

Der Haushaltsplan der Werke und Einrichtungen ist der Kirchenkanzlei nur vorzulegen, wenn dies ausdrücklich festgelegt wird.
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§ 69
(zu § 90 Abs. 1 VwO)

Ein Nachtragshaushaltsplan muss aufgestellt werden, wenn die Veränderung mehr als 5 % des Gesamtvolumens des Haushaltsplans beträgt.
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§ 70
(zu § 91 Abs. 2 VwO)

Die Feststellung des außerordentlichen Haushaltsplans erfolgt in der gleichen Weise wie die Feststellung des ordentlichen Haushaltsplans.
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§ 71
(zu § 92 Abs. 1 VwO)

In der Kirchenkanzlei der EKU ist durch den Haushaltsplan oder den Geschäftsverteilungsplan festzulegen, welche Person für die Haushaltskontrolle zuständig ist.
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§ 72
(zu § 92 Abs. 4 VwO)

Zu solchen Ausgaben zählen in jedem Falle die Personalkosten und die Leistungen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 73
(zu § 95 Abs. 1 VwO)

Im Übrigen wird auf die Ausführungsbestimmungen zu § 92 Absatz 1 VwO verwiesen.
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§ 74
(zu § 95 Abs. 3 VwO)

Notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsausgleiches können die Haushaltssperre oder der Nachtragshaushaltsplan (§ 90 VwO) sein.
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§ 75
(zu § 97 Abs. 1 VwO)

( 1 ) Bei übertragbaren Haushaltsmitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Mit dem Haushaltsbeschluss kann eine Einschränkung der Höhe der übertragenen Haushaltsmittel erfolgen.
( 2 ) Bei Mitteln für Baumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.
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§ 76
(zu § 98 Abs. 1 VwO)

Die Niederschlagung einer Forderung kann sowohl befristet als auch unbefristet erfolgen. Der Erlass einer Forderung ist nur zulässig, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Die Gründe für eine solche Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
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§ 77
(zu § 98 Abs. 2 VwO)

Stundung, Niederschlagung und Erlass sind der kassenführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Mit der Stundung ist zugleich festzulegen, ob Stundungszinsen erhoben werden; die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verzugszinsen. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
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§ 78
(zu § 100 Abs. 2 VwO)

Im Haushaltsplan sind derartige Pauschalbeträge (Verfügungsmittel) ausdrücklich zu kennzeichnen. Verfügungsmittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar.
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§ 79
(zu § 101 Abs. 1 VwO)

Für die Kasse ist eine Dienstanweisung (Kassenordnung) zu erlassen, die Bestimmungen über die folgenden Punkte enthalten muss: Organisation, Kassenleitung und Kassenpersonal, Geschäftsgang, Geldverwaltung und Zahlungen, Kassensicherheit, Buchführung und Belege. Die Kirchenkanzlei kann für die Werke und Einrichtungen eine Muster-Dienstanweisung erlassen. Zugleich beschließt sie über die Dienstanweisung für die eigene Kasse.
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§ 80
(zu § 101 Abs. 5 VwO)

Über die Werke und Einrichtungen führt die Kirchenkanzlei die Kirchenaufsicht.
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§ 81
(zu § 103 Abs. 2 VwO)

Über die Werke und Einrichtungen führt die Kirchenkanzlei die Kirchenaufsicht.
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§ 82
(zu § 104 Abs. 3 VwO)

Über die Werke und Einrichtungen führt die Kirchenkanzlei die Kirchenaufsicht.
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§ 83
(zu § 106 Abs. 1 VwO)

Im Zweifel entscheidet das Leitungsorgan, für die Kirchenkanzlei das Kollegium, welche Wertsachen in der Verwaltung aufgehoben werden dürfen.
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§ 84
(zu § 107 Abs. 2 VwO)

Im Zweifel entscheidet das Leitungsorgan, für die Kirchenkanzlei das Kollegium, welche Wertsachen in der Kasse aufgehoben werden dürfen.
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§ 85
(zu § 109 Abs. 1 VwO)

Der schriftlichen Anordnung gleichgestellt ist eine Anordnung, die auf einem zugelassenen EDV-Wege ergeht. Im Zweifel ist die Beratung der Kirchenkanzlei einzuholen.
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§ 86
(zu § 109 Abs. 2 VwO)

( 1 ) Wer anordnungsberechtigt ist, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein.
( 2 ) Über die Werke und Einrichtungen führt die Kirchenkanzlei die Kirchenaufsicht.
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§ 87
(zu § 110 Abs. 4 VwO)

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchenkanzlei.
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§ 88
(zu § 112 VwO)

Daueranordnungen sind auch bei Einzugsermächtigungen zulässig.
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§ 89
(zu § 120 Abs. 3 VwO)

Die Beratung von Werken und Einrichtungen erfolgt durch die Kirchenkanzlei.
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§ 90
(zu § 121 Abs. 4 VwO)

Die Prüfung für Werke und Einrichtungen erfolgt durch die Kirchenkanzlei.
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§ 91
(zu § 122 VwO)

Die Zustimmung für die Werke und Einrichtungen erfolgt durch die Kirchenkanzlei.
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§ 92
(zu § 125 Abs. 3 VwO)

Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 sind für die Werke und Einrichtungen mit Zustimmung der Kirchenkanzlei möglich.
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§ 93
(zu § 132 Abs. 1 VwO)

Die Jahresrechnung, die sonstigen Bücher und die Belege sowie die Nachweise der nicht abgewickelten Verwahrgelder und Vorschüsse sind nicht dem Archiv zur Aufbewahrung zu übergeben. Davon ausgenommen sind die Belege gemäß § 131 Absatz 2 VwO und die Dauerbelege gemäß § 132 Absatz 3 VwO.
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§ 94
(zu § 133 Abs. 2 VwO)

Zuführungen zu Rücklagen sind über den Haushalt abzuwickeln.
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§ 95
(zu § 133 Abs. 4 VwO)

Entnahmen aus Rücklagen sind über den Haushalt abzuwickeln.
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§ 96
(zu § 134 VwO)

Die Betriebsmittelrücklage ist bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
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§ 97
(zu § 135 VwO)

Die Ausgleichsrücklage ist bis zu einem Drittel, mindestens mit einem Zehntel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
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§ 98
(zu § 139 VwO)

Die Höhe der Bürgschaftssicherungsrücklage soll ein Drittel der Gesamthöhe der übernommenen Bürgschaften betragen.
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§ 99
(zu § 141 Abs. 2 VwO)

( 1 ) Für die Kasse der EKU bestimmt das Kollegium der Kirchenkanzlei eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Kassenaufsicht.
( 2 ) Bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten ist bei Werken und Einrichtungen die Kirchenkanzlei zu informieren.
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§ 100
(zu § 141 Abs. 3 VwO)

Bei Werken und Einrichtungen ist durch die Satzung oder durch besondere Festlegung der Kirchenkanzlei die Wahrnehmung der Kassenaufsicht zu regeln.
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§ 101
(zu § 143 Abs. 3 VwO)

Bei Werken und Einrichtungen ist die Kirchenkanzlei für aufsichtliche Kassenprüfungen zuständig. Sie kann sich bei der Durchführung einer anderen Prüfungsstelle bedienen.
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§ 102
(zu § 145 Abs. 1 VwO)

Für die Jahresabrechnung der EKU gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres.
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§ 103
(zu § 146 Abs. 1 VwO)

Soweit die Kirchenkanzlei bei Werken und Einrichtungen die Rechnungsprüfung nicht selbst vornimmt, ist eine andere Prüfungsstelle damit zu beauftragen. Die Kirchenkanzlei kann sich auch bei den Werken und Einrichtungen, bei denen sie selbst für die Rechnungsprüfung zuständig ist, einer anderen Prüfungsstelle bedienen.
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§ 104
(zu § 147 Abs. 2 VwO)

Die Kirchenkanzlei ist ermächtigt, durch Vertrag mit einer Prüfungsstelle die Zuständigkeit der Rechnungsprüfung für die Jahresrechnung der EKU zu regeln. Die Kirchenkanzlei kann bei rechtlich unselbstständigen Werken und Einrichtungen die Zuständigkeit für die Rechnungsprüfung regeln.
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§ 105
(zu § 149 Abs. 1 VwO)

Bei der Jahresrechnung der EKU ist die Synode für die Erteilung der Entlastung zuständig. Bei den rechtlich unselbstständigen Werken und Einrichtungen ist das Kollegium der Kirchenkanzlei für die Erteilung der Entlastung zuständig. Bei den rechtlich selbstständigen Werken und Einrichtungen regelt die Satzung die Zuständigkeit für die Erteilung der Entlastung; in Zweifelsfällen entscheidet die Kirchenkanzlei im Wege der Kirchenaufsicht.
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§ 106

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Die Kirchenkanzlei wird ermächtigt, die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.