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Ordnung der Evangelischen Forschungsakademie

vom 1. April 2009 ( (ABl. EKD S. 157)

zuletzt geändert am 23. März 2023 (ABl. EKD S. 33)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änd. Ordnung
20.03.20131#
§ 8 Abs. 5 S. 1
neu gefasst
2
Änd. Ordnung
10.09.2020
§ 3 Abs. 4
neu angefügt
3
Änd. Ordnung
23.3.20232#
§ 7 Abs. 1 Nr. 7
§ 7 Abs. 1 Nr. 8
§ 8 Abs. 2 Nr. 3
§ 8 Abs. 2 Nr. 4
§ 8 Abs. 2 Nr. 5
§ 11 Abs. 1 S. 1
§ 11 Abs. 1 S. 2 und 3
neu gefasst
neu angefügt
neu gefasst
neu gefasst
neu angefügt
neu gefasst
neu angefügt
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§ 1

Die Evangelische Forschungsakademie (EFA), 1948 durch eine Initiative des Evangelischen Oberkirchenrates der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union gegründet, ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK).
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§ 2

( 1 ) Die Evangelische Forschungsakademie ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern christlichen Glaubens, verbunden durch die ihnen gemeinsamen Fragen, die sich aus dem christlichen Lebensverständnis für das wissenschaftliche Arbeiten und aus den Arbeitsergebnissen der Wissenschaften für das christliche Leben ergeben.
( 2 ) In der Evangelischen Forschungsakademie sollen möglichst viele wissenschaftliche Disziplinen vertreten sein. Jede der theologischen Hauptdisziplinen sollte durch wenigstens ein Mitglied vertreten sein.
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§ 3

( 1 ) Mitglieder der Evangelischen Forschungsakademie können akademisch oder in der Praxis tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden, die in ihren Fachgebieten selbstständige Forschungsarbeit betreiben und sich dementsprechend ausgewiesen haben.
( 2 ) Die Mitglieder werden auf begründeten Vorschlag durch Beschluss des Kuratoriums aufgenommen. Sie werden schriftlich über die an sie gestellten Erwartungen informiert.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Kuratorium oder durch Ausschluss durch das Kuratorium. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss bedarf eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gefassten Kuratoriumsbeschlusses.
( 4 ) Das Kuratorium kann Personen, die sich um die Evangelische Forschungsakademie besonders verdient gemacht haben, zu kooptierten Mitgliedern berufen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder. § 3 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 4

( 1 ) Die Evangelische Forschungsakademie veranstaltet in der Regel zweimal jährlich wissenschaftliche Tagungen. Eine der Tagungen soll der Behandlung eines Generalthemas durch Vorträge und interdisziplinäre Gespräche, die andere der Vorstellung von Forschungsarbeiten der Mitglieder sowie anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dienen. Die Erkenntnisfunktion des Glaubens und die ethische Verantwortung der wissenschaftlich Forschenden und der akademisch Lehrenden sind dabei besondere Anliegen.
( 2 ) Die Kirchenleitungen der Gliedkirchen der UEK und ihre Akademien werden eingeladen, je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Tagungen zu entsenden.
( 3 ) Das Kuratorium kann Gäste, auch aus den anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und aus dem europäischen Ausland und insbesondere Persönlichkeiten, die als künftige Mitglieder nach § 3 Absatz 1 infrage kommen, einladen.
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§ 5

( 1 ) Die während der Tagungen gehaltenen Vorträge, ggf. auch besonders hergestellte Tagungsberichte, werden den Teilnehmenden, der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Gliedkirchen sowie den Evangelischen Akademien zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Ausgewählte Vorträge werden in der Schriftenreihe „Erkenntnis und Glaube“ veröffentlicht.
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§ 6

( 1 ) Die für die Arbeit der Evangelischen Forschungsakademie erforderlichen Mittel werden durch die Zuweisung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und durch weitere Einnahmen aufgebracht. Sollten andere Kirchen bereit sein, sich an der Arbeit der Evangelischen Forschungsakademie mittragend zu beteiligen, so ist in einer Vereinbarung die Beteiligung an den Kosten zu regeln.
( 2 ) Die Mitglieder der Evangelischen Forschungsakademie werden um einen regelmäßigen Förderbeitrag für die Durchführung der Tagungen gebeten. Dieses soll in Form einer Spende erfolgen. Das Amt der UEK stellt im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Spendenbescheinigungen aus. Das Kuratorium kann einen monatlichen Mindestsatz für den Förderbeitrag festsetzen.
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§ 7

( 1 ) Die Evangelische Forschungsakademie wird von einem Kuratorium geleitet. Dieses hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Vorbereitung der Tagungen,
  2. Vorbereitung der Publikationen,
  3. Mitwirkung bei der Finanzplanung und Beantragung von Fördermitteln,
  4. Berufung und Ausschluss von Mitgliedern,
  5. Vorschlag zur Berufung der Direktorin oder des Direktors,
  6. Wahl einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors und
  7. Bestellung der Wissenschaftlichen Sekretärin oder des Wissenschaftlichen Sekretärs,
  8. Bestellung der Organisationsassistentin oder des Organisationsassistenten.
( 2 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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§ 8

( 1 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für sechs Jahre berufen.
( 2 ) Das Kuratorium besteht aus
  1. der Direktorin oder dem Direktor,
  2. drei vom Präsidium der UEK berufenen Personen, von denen eine dem Präsidium der UEK angehören soll,
  3. sechs vom Kuratorium berufenen Mitgliedern der Evangelischen Forschungsakademie,
  4. der Wissenschaftlichen Sekretärin oder dem Wissenschaftlichen Sekretär und
  5. der Organisationsassistentin oder dem Organisationsassistenten.
( 3 ) Jedes Mitglied kann zweimal wiederberufen werden.
( 4 ) Das Kuratorium kann bis zu zwei ständige Gäste mit beratender Stimme einladen.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch Ablauf der Amtszeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Direktorin oder dem Direktor oder mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Durch Ablauf der Amtszeit ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
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§ 9

( 1 ) Das Kuratorium kann Arbeitsgruppen bilden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen brauchen nicht sämtlich Mitglieder der Evangelischen Forschungsakademie zu sein.
( 2 ) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppen berichtet dem Kuratorium über die geleistete Arbeit und über Arbeitsvorhaben.
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§ 10

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Evangelische Forschungsakademie nach außen. Sie oder er leitet die Sitzungen des Kuratoriums und die Tagungen der Evangelischen Forschungsakademie.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Kuratoriums aus den Mitgliedern der Evangelischen Forschungsakademie vom Präsidium der UEK berufen.
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§ 11

( 1 ) Die Wissenschaftliche Sekretärin oder der Wissenschaftliche Sekretär ist zuständig für die wissenschaftliche Begleitung und Durchführung der Arbeit der Forschungsakademie. Die Organisationsassistentin oder der Organisationsasssistent ist zuständig für die organisatorischen Angelegenheiten. Beide führen die Geschäfte der Evangelischen Forschungsakademie in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor nach der geltenden Ordnung. Dazu gehören insbesondere
die Tagungsvorbereitung und -organisation in Zusammenarbeit mit dem Amt der UEK
die Kontaktpflege mit den Mitgliedern
Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums zur Beantragung von Fördermitteln
die Vorbereitung, Organisation und Kostenkalkulation von Veröffentlichungen (Dokumentationen)
die Vorbereitung von Kostenkalkulationen für Veranstaltungen der Evangelischen Forschungsakademie.
( 2 ) Die Verwaltung der Evangelischen Forschungsakademie obliegt dem Amt der UEK. Dazu gehören insbesondere
die organisatorische Vorbereitung der Tagungen und Kuratoriumssitzungen in Abstimmung mit der Sekretärin oder dem Sekretär und dem Direktor oder der Direktorin der Evangelischen Forschungsakademie
die inhaltliche Begleitung und kirchenpolitische Vertretung durch das zuständige Mitglied des Amtes der UEK
die Abrechnung der Honorare und Reisekosten in Abstimmung mit der Sekretärin oder dem Sekretär
die Ermittlung der Haushaltsansätze bei der Aufstellung des UEK-Haushaltsplanes
die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und die Haushaltsüberwachung
die Erstellung und Anordnung der Kassenanweisungen
die Überwachung der freiwilligen Förderbeiträge.
( 3 ) Das zuständige Mitglied des Amtes der UEK nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und an den Tagungen teil.
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§ 12

Diese Ordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft3#.

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1 ↑ Diese Änderung tritt zum 1. April 2013 in Kraft.
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2 ↑ Diese Änderung tritt zum 1. April 2023 in Kraft.
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3 ↑ Das Datum bezieht sich auf das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.